Ordinance amending the Introductory Ordinance on environmental impact assessment
صدر في 2001-11-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Änderung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Environment, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, land-use planning
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النص
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817 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Änderung) (vom 7. November 2001) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprü fung vom 16. April 1997 wird wie folgt geändert: Aufgaben der Koordinations stelle für Umweltschutz bei der Baudirektion § 1. Die Koordinationstelle beurteilt die Berichte über die Umwelt verträglichkeit gemäss Art. 9 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG) und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Sie führt zu diesem Zweck Mitberichtsverfahren bei den Um weltschutzfachstellen durch und erstellt über das Ergebnis einen zusammen fassenden Schlussbericht. Dabei ist sie nicht an die Mitberichte gebunden und kann eigene Anträge stellen. Bevor die Koordinationsstelle das Mitberichtsverfahren bei den Um weltschutzfachstellen einleitet, prüft sie die eingereichten Unterlagen sum marisch auf Vollständigkeit. Die einbezogenen Stellen prüfen ohne Verzug, ob ihnen wesentliche Unterlagen fehlen. Die Nachforderung solcher Unter lagen erfolgt über die Koordinationsstelle. Abs. 3 und 4 unverändert. Der Anhang der Einführungsverordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung wird wie folgt geändert: Ziffer 80.8 Betriebe, in denen mit gen- Plangenehmigungsverfahren technisch veränderten oder der Volkswirtschaftsdirektion pathogenen Organismen eine (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach Einschliessungsverord nung vom 25. August 1999 durchgeführt werden soll II. Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Notter Husi 710.5