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قوانين سويسرا

Order on fishing ban in the Linthkanal

صدر في 2012-11-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verfügung Fischereiverbote im Linthkanal.
اللغة
French
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
prohibited fishing area, inland fisheries, freshwater fishes, offences/penalties, enforcement/compliance, fishery management and conservation, aquatic animals

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  1. Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee Postfach 8090 Zürich Telefon 052 / 397 70 70 Telefax 052 / 397 70 80 E-Mail fjv@bd.zh.ch http://www.fjv.zh.ch 500 Verfügung Fischereiverbote Linthkanal 20121130.docx Verfügung vom 30. November 2012 Fischereiverbote im Linthkanal Die Bautätigkeiten am Linthkanal sind weitgehend abgeschlossen und es sind zahlreiche ökologische Aufwertungen entstanden, welche der Fauna des Linthkanals zu Gute kommen. Einige davon sollen vor dem Zutritt der Öffentlichkeit geschützt werden, damit sich dort die Natur ungestört entwickeln kann. Zur Schonung wertvoller Laich- und Jungfischlebensräume sowie zur Harmonisierung mit Naturschutz- und anderen Schutzzielen erachtet die Fischereikommission daher die nachfolgenden Fischereiverbote als zielführend. Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993, auf § 12 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 14. Juni 2010 sowie auf den Beschluss der Fischereikommission vom 8. Juni 2012, verfügt: I. Fischereiverbote Die Fischereiausübung vom Ufer aus oder im Wasser stehend ist an folgenden Linthkanalabschnitten verboten (vgl. auch beiliegende Karte): a. Linksufrig von der talwärts querenden Hochspannungsleitung im Gebiet Landig bis zur Mündung des Rautibaches. b. Linksufrig vom Beginn der neuen Flussaufweitung beim Hänggelgiessen bis zur Kantonsgrenze Glarus/St. Gallen (ca. 200 m flussabwärts der Wildtier-Unterführung). c. Rechtsufrig vom Beginn der neuen Flussaufweitung beim Hänggelgiessen bis auf die Höhe des oberen Endes der gegenüberliegenden Wildtierunterführung. II. Signalisation Die Fischereiverbote werden mit Tafeln signalisiert. III. Inkrafttreten Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. IV. Publikation Diese Verfügung wird in den Amtsblättern der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen publiziert. 2 V. Mitteilung Fischereifachstellen der Vertragskantone Linthwerk Fischereiverbände der Vertragskantone Sportfischerverein Linthkanal Bezüger von Linthkanalpatenten (als Patentbeilage) Fischereizeitschrift „Petri-Heil“ FISCHEREIKOMMISSION FÜR DEN ZÜRICHSEE, LINTHKANAL UND WALENSEE Der Sekretär: Urs J. Philipp Gebiet Landig: Gebiet Hänggelgiessen: Fischereiverbote für den Linthkanal gemäss Verfügung der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 30. November 2012

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