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قوانين سويسرا

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صدر في 1980-04-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Schiffahrtsverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · St. Gallen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, navigation, institution, public water, harbour, governance

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  1. 714.11 Schiffahrtsverordnung vom 25. April 19801 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 3 des Gesetzes über die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern vom 21. Juni 19652, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt3, in Anwendung internationaler4 und interkantonaler5 Abkommen über die Schiffahrt auf Grenzgewässern als Verordnung: I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt Zuständigkeit Art. 1. 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die eidgenössische und die interkantonale Gesetzgebung über die Schiffahrt6, 7 den Kantonen zuweisen. 2 Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Schiffsverkehrs. Organisation Art. 2.8 1 Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt besteht eine Abteilung für Schiffahrt. 2 Sie besorgt die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes. II. Schiffe und Schiffsführer Auskunft aus dem Schiffsregister9 Art. 3. 1 Das Register der Namen der Halter und der Kennzeichen der Schiffe kann eingesehen werden. 2 Es kann veröffentlicht werden. 3 Der Versicherer wird bekanntgegeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Führerprüfungen Art. 4.10 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann die Durchführung der praktischen Führerprüfung für Segelschiffe (Kategorie D)11 geeigneten Privaten übertragen. 2 Diese führen die Prüfungen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes durch. Art. 5. 1 Verfügungen über Schiffe und Schiffsführer können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.12 III. Verkehrsanordnungen Begriff Art. 6. 1 Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Verbots- und Gebotszeichen sowie andere Schiffahrtszeichen mit Vorschriftscharakter13 angezeigt werden. Vorübergehende Anordnungen Art. 7. 1 Die Polizei und die Organe des Seerettungsdienstes können den Verkehr in besonderen Fällen vorübergehend beschränken. Öffentliche Bekanntmachung Art. 8. 1 Dauernde Verkehrsanordnungen werden im kantonalen Amtsblatt14 und im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde veröffentlicht. 2 Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Ausnahmen Art. 9. 1 Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Kosten Art. 10. 1 Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, kann verpflichtet werden, an die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schiffahrtszeichen beizutragen. Schiffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter Art. 11. 1 Schiffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter15 dürfen nur mit Ermächtigung des Strassenverkehrs und Schiffahrtsamtes angebracht werden. IV. Sturmwarnung und Seerettung16 Sturmwarndienst Art. 12. 1 Der Kanton unterhält zusammen mit den anderen Uferstaaten und Uferkantonen für den Bodensee, den Zürichsee und den Walensee einen Sturmwarndienst.17 Seerettungsdienst a) Zuständigkeit und Organisation Art. 13.18; 19 1 Die Ufergemeinden unterhalten den Seerettungsdienst. 2 Sie können mit anderen Gemeinwesen und mit Privaten zusammenarbeiten. 3 Sie regeln Organisation und Ausrüstung des Seerettungsdienstes nach den Richtlinien des Sicherheits- und Justizdepartementes durch Reglement oder Vereinbarung. b) Mitwirkung der Schiffsvermieter Art. 14. 1 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.20 c) Aufgaben Art. 15.21 1 Der Seerettungsdienst: a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und Seegfrörni; b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe; c) alarmiert die Polizei und ergreift erste Massnahmen, wenn Personen verletzt wurden oder ertrunken sind; d) unterstützt die Polizei bei Suchaktionen sowie bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone und der Gewässerschutzvorschriften; e) birgt Schiffe und deren Ausrüstung. d) Staatsbeitrag Art. 16. 1 Der Staat leistet an die Kosten des Seerettungsdienstes einen Beitrag von 75 Prozent. Für die Anschaffung von Schiffen kann der Ansatz erhöht werden. 2 Vorbehalten bleibt die Krediterteilung durch den Grossen Rat. e) Rettungskosten Art. 17. 1 Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.22 2 Die Kosten der Bergung von Sachen können dem Eigentümer auferlegt werden. V. Hafenanlagen Bewilligungsverfahren Art. 18. 1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist anzuhören, bevor der Bau, die Änderung und der Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen bewilligt werden.23 Hafenordnung Art. 19.24 1 Wer einen dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Hafen betreibt, hat eine Hafenordnung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des Sicherheits- und Justizdepartementes. Kantonaler Bodenseehafen Art. 20.25 1 Der kantonale Bodenseehafen in Rorschach wird vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt geführt. 2 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt eine Hafenordnung. Diese regelt insbesondere: a) die Benützung der Hafenanlagen; b) die Benützungsgebühren; c) die Aufgaben des Hafenmeisters. Rettungsgeräte Art. 21. 1 Bei Häfen und Landungsanlagen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.26 VI. Verschiedene Bestimmungen Gewässerhoheit Art. 22. 1 Der Regierungsrat kann die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken und die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern.27 Die betroffenen Ufergemeinden sind anzuhören. Seegfrörni Art. 23. 1 Bei Seegfrörni ist das Befahren der Eisfläche mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungs- und der Reinigungsdienste. Bodensee a) Segelgeräte Art. 24. 1 Segelgeräte von der Art des Windsurfers und Jugendjollen dürfen in der 500-m-Uferzone verwendet werden.28 2 Ihre Verwendung ist jedoch untersagt: a) im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen für Kursschiffe; b) bei der Einfahrt in die Pfahlwand; c) auf dem Alten Rhein; d) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen; e) vor öffentlichen Hafeneinfahrten. 3 Die Segelgeräte dürfen nur von schwimmkundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht verwendet werden. Im übrigen gelten die Fahrregeln der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung29. b) Vergnügungs- und Spielgeräte Art. 25. 1 Strand- und Schlauchboote sowie ähnliche Vergnügungs- und Spielgeräte unter 2,5 m Länge dürfen innerhalb der Uferzone von 150 m verwendet werden. Sie dürfen mit keinem Motor ausgerüstet sein.30 Zürichsee Art. 25bis.31 1 Die Uferzone von 50 m ist auf dem Obersee von der Spitze des Hörnli (Koordinaten 708 900/230 450) bis zur Kormoraninsel (Koordinaten 707 250/230 850) für die Schiffahrt gesperrt32. Ausgenommen sind die Anlieger für die Zu- und Wegfahrt. 2 Die anerkannten besonderen Fischereirechte33 bleiben vorbehalten. VII. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Art. 26. 1 Die Hafenordnungen nach Art. 19 dieser Verordnung sind bis spätestens 1. Juni 1983 dem Justiz und Polizeidepartement zur Genehmigung einzureichen. Änderung bisherigen Rechts Art. 27. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege vom 11. Februar 197534 wird wie folgt geändert: Art. 13 Ziff. 2 lit. a: 1 Zur Bussenerhebung auf der Stelle sind ermächtigt: 2.gemäss Anhang zu dieser Vollzugsverordnung: a)in den Fällen der Nrn. 1 bis 6 und 11 bis 17 die den Polizeidienst ausübenden Organe des Staates und der Gemeinden im Rahmen ihres Pflichtenkreises, im Fall der Nr. 6 auch die staatlichen Fischereiaufseher; 2 Der Anhang zur Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege vom 11. Februar 197535 (Bussenerhebung auf der Stelle) wird wie folgt ergänzt: Nr. Fr. Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (BSV) / Bodensee-Schiffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976 (BSO) 11 Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen (Art. 8 BSV; Art. 1.06 BSO) 10.– 12 Nichtanbringen oder nicht vorschriftsgemässes Anbringen der zugeteilten Kennzeichen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BSV; Art. 2.01 und 2.02 BSO) 20.– 13 Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausrüstungs- und Rettungsgegenstände (Art. 131 Abs. 2 und Art. 134 BSV; Art. 13.19 Abs. 7 und Art. 13.20 BSO), je Gegenstand 10.– 14 Überschreiten der im Schiffsausweis eingetragenen Belastung oder Personenzahl (Art. 7 Abs. 1 BSV; Art. 1.05 BSO) 30.– 15 Nichtführen der vorgeschriebenen Sichtzeichen oder Führen verbotener Sichtzeichen (Art. 18 ff. BSV; Art. 3.01 ff. BSO) 50.– 16 Wasserskifahren ohne geeignete Begleitperson (Art. 54 Abs. 3 BSV; Art. 6.15 Abs. 3 BSO) 50.– Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 2. Dezember 1975 17 Nichtanbringen der Steuervignetten (Art. 8) 20.– Aufhebung bisherigen Rechts Art. 28. 1 Es werden aufgehoben: a) die Interkantonale Verordnung betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 18. September 193739; b) die Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen und die Ablagerungsplätze in Rorschach vom 12. Juli 192240; c) die Verordnung über die Zulassung kleiner Wasserfahrzeuge in der Uferzone des Bodensees vom 12. Juli 197741; d) die Vollzugsverordnung zu den interkantonalen Vorschriften über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 27. Mai 196842; e) der Tarif der Beiträge der Schiffshalter auf dem Zürichsee und dem Walensee an die Kosten der Untiefenbezeichnung sowie des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes vom 27. Mai 196843; f) die Verordnung über die Schiffahrt in der Uferzone und das Wasserskifahren auf dem st.gallischen Teil des Bodensees vom 26. Juni 196244. Art. 29. 1 Diese Verordnung wird ab 1. Juni 1980 angewendet. 1 nGS 15–18. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Mai 1980, ABl 1980, 745; in Vollzug ab 1.Juni 1980. Geändert durch Nachtrag vom 10. August 1982, nGS 17–56; Abschnitt II Ziff. 40 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3). 2 sGS 714.1. 3 SR 747.2. 4 Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973, SR 0.747.223.11; Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein vom 1. Juni 1973, SR 0.747.224.41. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 6 Binnenschiffahrt, SR 747.2. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 9 Art. 15 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 10 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 11 Art. 79 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1; Art. 12.02 der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 12 Art. 41 Bst. i VRP, sGS 951.1. 13 Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1; Anlage B der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 14 Art. 7 GGA, sGS 0.1. 15 Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1; Anlage B der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 16 Art. 26 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201; vgl. Art. 19 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 17 Vgl. Art. 20 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 18 Vgl. Art. 23 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 19 geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 20 Art. 26 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201; vgl. Art. 23 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 21 Vgl. Art. 25 und 26 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 22 Vgl. Art. 29 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 23 Art. 9 GNG, sGS 751.1. 24 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 25 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 26 Vgl. Art. 26 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51. 27 Art. 3 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 28 Art. 16.02 Abs. 5 der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 29 Abschnitt VI und Art. 6.01 ff. der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 30 Vgl. Art. 42 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 31 Eingefügt durch Nachtrag. 32 Vgl. Art. 3 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201. 33 Art 1. Abs. 1 des G über das Fischereiregal, sGS 854.1. 34 sGS 962.11. 35 sGS 962.11. 36 EidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1 37 EidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 38 sGS 714.21. 39 bGS 3, 283; nGS 1, 43; nGS 5, 91; nGS 7, 64 (sGS 714.3). 40 bGS 3, 296 (sGS 714.31). 41 nGS 12–42 (sGS 714.32). 42 nGS 5, 398 (sGS 714.513). 43 nGS 5, 409 (sGS 714.513.1). 44 nGS 2, 350 (sGS 714.7).

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