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قوانين سويسرا

Mushroom Protection Ordinance

صدر في 1997-04-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Pilzschutzverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Obwalden
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
wild flora, protected area, plant variety, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, protection of species, biodiversity

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النص

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  1. 786.21 Pilzschutzverordnung vom 24. April 19971 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 19662 sowie von Artikel 1, 16, 27 und 50 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19913, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19684, beschliesst: Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons zu schützen und zu erhalten. 2 Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestimmun gen vorbehalten. 3 Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen, welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen dieser Verordnung erlaubt. Art. 2 Beschränkungen des Pilzsammelns 1 Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss Art. 3 und 4 dieser Verordnung. 2 Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln. Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren Kontingent Pilze sammeln. 3 Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet. 4 Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veran staltungen zum Pilzsammeln sind verboten. Art. 3 Pilzschutzgebiete Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzgebieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden. Art. 4 Artenschutz Der Regierungsrat kann geschützte Pilzarten bezeichnen. Art. 5 Zuständigkeit Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilzschutz. Ihm obliegen insbesondere: a. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald bewirt schaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orientieren; b. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelverbot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen. Pilzschutzverordnung 786.21 Art. 6 Aufsicht Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen. Art. 7 Strafen Wer gegen diese Verordnung verstösst, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Strafrechts5 bestraft. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 8 bis 11 der Pilzverordnung vom 13. Juni 19726 werden aufgehoben. Art. 9 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.7 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 LB XXIV, 295 2 SR 451 3 SR 921.0 4 LB XIII, 1 5 LB XVIII, 47 6 LB XIV, 79 7 Vom Regierungsrat auf 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt

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