List of fees of the Industrial Plant Basel concerning the use of the net for electrical energy
صدر في 2011-07-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Energie.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Stadt
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, hydropower generation, fees/royalties, consumer protection, enforcement/compliance, renewable energy
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§ 1. Netzebenenzugang 1 Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten wird das Schweize- rische Übertragungs- und Verteilnetz in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und somit also in sieben Netzebenen aufge- teilt. Zusätzlich zu den sieben Netzebenen führen die IWB für die Versorgung des öffentlichen Verkehrs eine separate Netzebene (auf Gleichspannung). 2 Die Kriterien des Netzzugangs sind kundensegmentunabhängig und sind in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Abgabe von Elektrizität festgelegt. 3 Über die Zuteilung einer Verbrauchsstelle zu einer Netzebene ent- scheiden die IWB aufgrund netztopologischer Anforderungen ab- schliessend.
§ 2. Grundsätze der Tarifgestaltung 1 Die Tarife für die Netznutzung bestehen entweder aus Einfachtari- fen in Rp./kWh oder aus nach Zeiten differenzierten Doppeltarifen (Normal und Spartarif) in Rp./kWh. 2 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A ist für die Bemessung des Netznutzungsentgelts die Höhe des Wirkenergie- verbrauchs massgebend. 3 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung gleich 100 A ist für die Bemessung des Netznutzungsentgelts zusätzlich die höchste monat- lich beanspruchte viertelstündige Wirkleistung während der Normal- tarifzeit massgebend. 4 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung grösser 100 A kann für die Bemessung des Netznutzungsentgelts zusätzlich die Höhe des Blindenergieverbrauchs berücksichtigt werden. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 8. 2011. 2) SG 772.300. 1 772.420 Energie- und Wasserversorgung 5 Für Bezugsstellen ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch wird für die Bemessung des Netznutzungsentgelts ein Minimalentgelt in Rechnung gestellt. 6 Die Tarife für elektrische Energie sind im Gebührentarif für elektri- sche Energie geregelt. 7 Die IWB können zu gross oder zu klein dimensionierte Messeinrich- tungen von Netznutzerinnen und Netznutzern auf die tatsächlich be- zogene Leistung jederzeit zu Lasten der Netznutzerin resp. des Netz- nutzers umbauen lassen. Die jährliche Höchstleistung bei einer Bezü- gersicherung von grösser oder gleich 300A muss mindestens 145 kW betragen. 3) 8 Beim Tarif für unterbrechbare Verbraucher wird der Netzzugang bis zu dreimal täglich für bis zu zwei Stunden durch IWB unterbrochen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen werden durch IWB bestimmt. Die Freigabezeit zwischen zwei aufeinander folgen- den Unterbrechungen beträgt mindestens zwei Stunden. 4)
§ 3. Normal und Spartarife 1 Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewendet, der Spartarif während der restlichen Zeit.
§ 4. Messeinrichtungen 1 Die IWB installieren pro Netzanschluss eine Messeinrichtung für die Erfassung der Verbrauchsdaten der allgemeinen Gebäudeinfrastruk- tur. 2 Jede weitere Netznutzerin und jeder weitere Netznutzer eines Netz- anschlusses wird von den IWB zusätzlich mit einer Messeinrichtung ausgestattet. 3 Die IWB legen fest, welche Bezugsstellen mit einer Steuerung ausge- rüstet werden müssen, damit bestimmte Verbrauchsapparate lediglich in den Spartarifzeiten betrieben werden können.
§ 5. Bestimmung der Höchstleistung 1 Die beanspruchte viertelstündige Höchstleistung wird monatlich während der Normaltarifzeit ermittelt.
§ 6. Blindenergiebezug 1 Ist der Blindenergiebezug grösser als 50% des Wirkenergiebezuges, wird der die Hälfte des Wirkenergiebezuges übersteigende Blindener- giebezug mit 3.00 Rp./kVarh in Rechnung gestellt. 3)
§ 2 Abs. 7 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 4)
§ 2 Abs. 8 beigefügt durch VR-Beschluss vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 2 Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 772.420
§ 7. Steuern und Abgaben 1 Auf alle Netznutzungsentgelte wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben. 2 Gemäss § 16 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Förderabgabe. 3 Gemäss §§ 17–27 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Lenkungsabgabe in Rp./kWh. 4 Die Finanzierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen kostende- kenden Einspeisevergütung (KEV) wird zusätzlich zu den Netznut- zungsentgelten erhoben.
§ 8. Gebühren und Kosten für Systemdienstleistungen, öffent- liche Beleuchtung, Uhren und Leistungen 1 Die Kosten für Leistungen an den Kanton Basel-Stadt in den Berei - chen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sowie die Finan- zierung der ungedeckten Kosten der Solarstrombörse gemäss § 7 Energiegesetz vom 9. September 1998 werden zusätzlich zu den Netz- nutzungsentgelten gemäss den folgenden Abs. 2 und 3 erhoben: 2 Kosten für öffentliche Beleuchtung und Uhren und Finanzierung der ungedeckten Kosten der Solarstrombörse: 5) a) Netzebene 3 0.42 Rp./kWh b) Netzebene 5 0.60 Rp./kWh c) Netzebene 7 (mit Leistungsmessung Zone 2) 0.60 Rp./kWh d) Netzebene 7 (mit Leistungsmessung Zone 1) 1.00 Rp./kWh e) Netzebene 7 (ohne Leistungsmessung) 1.00 Rp./kWh f) … 3 Kosten für Systemdienstleistungen an die Swissgrid: 6) - Systemdienstleistung 0.54 Rp./kWh II. Netznutzungsentgelt Netzebene 7 (Niederspannungsebene) A. Netzebene 7 ohne Leistungsmessung
§ 9. Definition 1 Diese Netzebene entspricht dem Verteilnetz kleiner 1000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz sowie ei- ner Bezugstelle mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 10 bis 12. 5)
§ 8 Abs. 2 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 6)
§ 8 Abs. 3 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 3 772.420 Energie- und Wasserversorgung
§ 10. 7) Einfachtarif 1 Der Einfachtarif beträgt 11.90 Rp./kWh
§ 10a. 8) Tarif für unterbrechbare Verbraucher 1 Der Tarif für unterbrechbare Verbraucher beträgt 4.20 Rp./kWh. Falls im Notfall die Unterbrechung aufgehoben wird, gilt in diesem Zeitraum ein erhöhtes Entgelt in Höhe des 6 fachen des vorgenann- ten Tarifs. Dies entspricht 25.20 Rp./kWh.
§ 11. 9) Doppeltarif 1 Der Doppeltarif beträgt a) als Normaltarif 13.00 Rp./kWh b) als Spartarif 4.20 Rp./kWh
§ 12. Minimalentgelt 1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 8 pro Monat in Rech- nung gestellt. B. Netzebene 7 mit Leistungsmessung 1. … 10)
§ 13. 11) Definition 1 Die Bestimmungen dieser Netzebene kommen beim Verteilnetz klei- ner 1'000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öffentliche Versor- gungsnetz sowie einer Bezugsstelle mit einer Bezügersicherung grös- ser oder gleich 100A zur Anwendung. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 14 bis 16. 7)
§ 10 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 8)
§ 10a eingefügt durch VR-Beschluss vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 9)
§ 11 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 10) Abschnittstitel 1 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). 11)
§ 13 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 4 Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 772.420
§ 14. 12) Doppeltarif 1 Der Doppeltarif beträgt a) als Normaltarif bis und mit 40'000 kWh 7.60 Rp./kWh b) als Normaltarif ab 40'000 kWh 4.70 Rp./kWh c) als Spartarif bis und mit 40'000 kWh 3.60 Rp./kWh d) als Spartarif ab 40'000 kWh 2.50 Rp./kWh
§ 15. 13) 1 Die viertelstündige monatliche Höchstleistung beträgt: a) bis und mit 27 MW 8.50 CHF/kW b) ab 27 MW 5.50 CHF/kW
§ 16. Minimalentgelt 1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 50 pro Monat in Rechnung gestellt. 2. … 14)
§ 17. 15) Definition
§ 18. 16) Doppeltarif
§ 19. 17) Leistungstarif
§ 20. 18) Minimalentgelt 12)
§ 14 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 13)
§ 15 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 14) Abschnitt 2 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). 15)
§ 17 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 16)
§ 18 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 17)
§ 19 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 18)
§ 20 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 5 772.420 Energie- und Wasserversorgung C. Baustellen und temporäre Netznutzerinnen und Netznutzer auf Netzebene 7
§ 21. Definition 1 Baustellen und temporäre Netznutzerinnen und Netznutzer werden immer auf der Netzebene 7 mit Energie versorgt.
§ 22. 19) Einfachtarif 1 Für Baustellen und temporäre Netznutzerinnen und Netznutzer mit einer Bezugstelle mit einer Bezügersicherung bis und mit 100A wird ein Einfachtarif festgelegt. Er beträgt 11.90 Rp./kWh.
§ 23. Minimalentgelt 1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 8 pro Monat in Rech- nung gestellt.
§ 24. Besondere Bestimmungen 1 Für Anschlüsse auf Baustellen oder von temporären Netznutzerin- nen und Netznutzern mit Bezügersicherungen von grösser 100 A kön- nen die IWB eine Leistungsmessung verlangen. In diesem Fall kom- men die Tarife gemäss § 14 bis § 20 zur Anwendung. 2 Die Kosten der Montage und Demontage der Messeinrichtungen werden von den IWB zusätzlich in Rechnung gestellt. D. Pauschalen auf Netzebene 7
§ 25. 1 Ist die Installation eines Messzählers unverhältnismässig, können die IWB mit den Netznutzerinnen und Netznutzern individuelle Pauscha- len pro Bezugstelle vereinbaren. 2 Änderungen der vereinbarten Bezugssituation sind den IWB schrift- lich zu melden. 19)
§ 22 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 6 Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 772.420 III. Netznutzungsentgelt Netzebene 5 (Mittelspannungsebene)
§ 26. Definition 1 Die Bestimmungen der Netzebene 5 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzerinnen und Netznutzer die Energie direkt ab Mittel- spannung (11'700 Volt AC) beziehen und eine eigene Transformato- renstation nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 27 bis 29.
§ 27. 20) Doppeltarif 1 Der Doppeltarif beträgt a) als Normaltarif 4.40 Rp./kWh b) als Spartarif 2.20 Rp./kWh
§ 28. 21) Leistungstarif 1 Die viertelstündige monatliche Höchstleistung wird mit 5.40 CHF/kW verrechnet. 2 Beim Tarif für unterbrechbare Verbraucher kommt der Leistungsta- rif nur bei Notbetrieb zur Anwendung. Andernfalls wird kein Leis- tungsentgelt erhoben.
§ 29. Minimalentgelt 1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 200 pro Monat in Rechnung gestellt. IV. Netznutzungsentgelt Netzebene 3 (Hochspannungsebene)
§ 30. Anwendung 1 Die Bestimmungen der Netzebene 3 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzerinnen und Netznutzer die Energie direkt ab Hochspan- nung (50'000/150'000 Volt AC) beziehen und ein eigenes Unterwerk mit Transformierung nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgen- den §§ 31 bis 33. 20)
§ 27 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 21)
§ 28 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 7 772.420 Energie- und Wasserversorgung
§ 31. 22) Doppeltarif 1 Der Doppeltarif beträgt a) als Normaltarif 2.70 Rp./kWh b) als Spartarif 1.60 Rp./kWh
§ 32. 23) Leistungstarif 1 Die viertelstündige monatliche Höchstleistung wird mit 3.40 CHF/kW verrechnet.
§ 33. Minimalentgelt 1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 1'000 pro Monat in Rechnung gestellt. V. Netznutzungsentgelt Netzebene «öffentlicher Verkehr» (Gleichspannungsebene)
§ 34. 1 Die IWB schliessen mit Netznutzerinnen und Netznutzern auf der Netzebene «öffentlicher Verkehr» individuelle Netznutzungsverträge ab. VI. Übergangs und Schlussbestimmungen
§ 35. Übergangsbestimmung 1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2012, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2012, welcher mit den in diesen Ausfüh- rungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung 22)
§ 31 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 23)
§ 32 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 8 Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 772.420 Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2012 wirk- sam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmun- gen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Netznutzungsent- gelte vom 10. Dezember 2010 aufgehoben. 9