Law relating to the introduction of the Federal Act on environment protection (Introductory Law relating to the Environment Protection Act)
صدر في 2007-01-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schaffhausen
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, pollution control, polluter pays principle, precautionary principle, environmental impact assessment (EIA), environmental fees/charges, air quality/air pollution, noise pollution, hazardous substances, fertilizers/nutrients
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814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) vom 22. Januar 2007 Der Kantonsrat Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 1, der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 2), der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) 3), der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organi schen Verbindungen (VOCV) 4), der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) 5), der Luftreinhalte Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 6), der Lärmschutz Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) 7), der Verordnung vom 24. Januar 1996 über den Schutz des Publikums von Veranstaltun gen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laser strahlen (Schall- und Laserverordnung) 8), der Technischen Verord nung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) 9), der Verord nung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA) 10), der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) 11), der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Geträn keverpackungen (VGV) 12), der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten Verordnung, AltlV) 13), der Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) 14), der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) 15), der Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverord nung, FrSV) 16), der Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschlies sungsverordnung, ESV) 17), der Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ge fährdung durch Mikroorganismen (SAMV) 18), der Verordnung vom Amtsblatt 2007, S. 127 1/2011 814.100 Einführungsgesetz zum USG 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) 19), der Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger Verordnung, DüV) 20), der Verordnung vom 15. Juni 2001 über Ge fahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverord nung, GGBV) 21), des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefähr lichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (Che mikaliengesetz, ChemG) 22) sowie Art. 50, 79 Abs. 4, 81 und 84 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV) 23), beschliesst als Gesetz: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechtes über den Umweltschutz sicher und ermöglicht ergänzende kantonale Mass nahmen zum Schutz der Umwelt. 2 Zudem regelt es die Umsetzung des Umweltschutzrechts im Kan ton Schaffhausen, soweit dies verfahrensrechtlich nicht allgemein durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 24) geregelt wird. Art. 2 1 Für behördliche Verrichtungen, wie Erteilung von Bewilligungen, Kontrollen, Messungen und besondere Dienstleistungen, können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren er heben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind. 2 Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Interkantonalen Labors 34) werden auf der Basis von Aufwandpunk ten oder nach marktüblichen Kriterien erhoben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind. 3 Wer um ausserordentliche behördliche Emmissions- oder Immis sionskontrollen ersucht, kann zur Bezahlung eines Kostenvor schusses verpflichtet werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen ent spricht, so können die Kosten der Gesuchstellerin oder dem Ge suchsteller überbunden werden, andernfalls der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage. Zweck und Geltungsbereich Gebühren und Kostenvor schuss Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 B. Besondere Bestimmungen I. Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 3 1 Der Vollzug der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprü fung (UVP) obliegt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dem Kanton. 2 Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 5 dieses Gesetzes wahr, wenn ein Gemeindeor gan im massgeblichen Verfahren nach Art. 6 dieses Gesetzes Pla nungsbehörde ist. 3 Die Gemeinden sorgen für die Gewährung des Einsichtsrechts nach Art. 9 Abs. 8 USG, soweit sie nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfahren (Art. 6 dieses Gesetzes) für öffentli che Anlagen zuständig sind. Art. 4 1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle) ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle (Art. 12 und 13 UVPV). Sie ist für allgemeine und fachübergreifende Umweltfragen sowie die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglich keit zuständig. Sie stellt die Beratung sicher (Art. 6 Abs. 2 USG). 2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im Weiteren Stellung: a) die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind; b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzor ganisation des Kantons zuständigen Fachstellen; c) die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind; d) in Anwendung von Art. 9 Abs. 7 USG das Bundesamt für Um welt (Bundesamt) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stel lungnahmen. Art. 5 1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 USG und Art. 17 ff. UVPV wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens (Art. 6 dieses Gesetzes) über das Projekt entscheidet. Sie leitet die Vorbereitung der Prü fung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stel len übertragen sind. 2 Insbesondere obliegen ihr nach Anhörung der Koordinationsstelle: Aufgaben des Kantons und der Gemeinden Fachstellen 1/2015 Zuständige Behörde 814.100 Einführungsgesetz zum USG 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) der Entscheid, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und Anhang UVPV); b) die Veröffentlichung der Beurteilung durch die Fachstellen so wie der Ergebnisse der Prüfung und des Entscheids unter Vor behalt von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes; c) der Entscheid über die Anträge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 9 Abs. 8 USG); d) eine Anordnung weiterer Abklärungen (Art. 9 Abs. 6 USG); e) die Koordination mit anderen Verfahren nach den Richtlinien des Bundesamtes. Art. 6 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird in einer Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht ge regelt ist. Art. 7 1 Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit werden von der zu ständigen Behörde durch die Koordinationsstelle nach Aufwand zu bemessende Gebühren erhoben. 2 Barauslagen, wie Kosten für Gutachten und Sachverständige, sind den Behörden zu ersetzen. 3 Öffentliche Körperschaften und Anstalten sind von diesen Gebüh ren nicht befreit. II. Katastrophenschutz Art. 8 1 Das Interkantonale Labor 34) vollzieht die Störfallverordnung, so weit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behörden gemäss der kantonalen Katastrophen- und Nothilfegesetzgebung übertragen werden. 1bis Es informiert das Bundesamt für Umwelt BAFU periodisch in Form einer Übersicht über die im Kanton vorhandenen Gefahren potentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 StFV. 35) 2 Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StFV ist die Einsatzzent rale der Polizei (§ 12 Katastrophen- und Nothilfeverordnung 25). Massgebliches Verfahren Gebühren Zuständigkeit Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 3 Die zentrale Stelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StFV, welche die Meldung von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes weiterleitet, ist der Regierungsrat (Art. 9 Katastrophen- und Nothilfegesetz) 26). 4 Die Pflicht zur Information der Bevölkerung gemäss Art. 13 StFV obliegt dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat bei Ereignissen, bei denen der Führungsstab aktiv werden muss (Art. 9 f. Katastro phen- und Nothilfegesetz). In den übrigen Fällen erfolgt die Infor mation der Bevölkerung durch die Schaffhauser Polizei in Abspra che mit dem Interkantonalen Labor 34). 5 Die Gemeinden unterstützen das Interkantonale Labor 34) im Be reich der Störfallverordnung, namentlich bei der Erfassung von Da ten bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Wehr dienste. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Stör fallverordnung von Bedeutung sein können, dem Interkantonalen Labor 34). III. VOC-Lenkungsabgabe Art. 9 Das Interkantonale Labor 34) unterzieht die VOC-Buchhaltungen und -Bilanzen gemäss Art. 10 VOCV sowie die Anträge auf Abga berückerstattung gestützt auf Art. 12 lit. a VOCV der Vorprüfung gemäss den Vollzugsunterlagen der eidgenössischen Oberzolldi rektion und überweist die Geschäfte der eidgenössischen Ober zolldirektion zur Bearbeitung. IV. Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung 1. Zuständigkeit Art. 10 1 Der Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung obliegt im Rahmen von Art. 35 LRV dem Kanton. Zuständig ist das Interkantonale Labor 34), sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. 2 Der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisieren der Strahlung im Bereich gewerblicher und industrieller Bauten und Anlagen obliegt im Rahmen von Art. 17 NISV dem Kanton. Zustän dig ist das Interkantonale Labor 34), sofern dieses Gesetz oder an Zuständigkeit 1/2015 Zuständigkeit des Kantons 814.100 Einführungsgesetz zum USG 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 dere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festle gen. Art. 11 Die Gemeinden sind zuständig für: a) Feuerungsanlagen für Heizöl „Extra leicht“ und für Gasbrenn stoffe gemäss Anhang 3 und 4 LRV bis 350 kW Feuerungs wärmeleistung; b) Holzfeuerungen, sofern ausschliesslich naturbelassenes Holz gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a und b LRV verbrannt wird, bis 70 kW Feuerungswärmeleistung, und Cheminées; c) Kohlefeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gemäss Anhang 3 LRV; d) Kamine für Anlagen gemäss lit. a bis c; e) die Abfallverbrennung im Freien; f) die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Bau richtlinie Luft bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt werden; g) den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisie render Strahlung, soweit nicht nach Art. 10 dieses Gesetzes der Kanton oder nach Art. 18 NISV der Bund zuständig ist. 2. Kontrolle und Vollzugsmassnahmen Art. 12 1 Das Interkantonale Labor 34) kann Anordnungen für Eingaben, Messungen und Kontrollen treffen und die Verwendung bestimmter Messmethoden und Messgeräte vorschreiben. 2 Die Vollzugsbehörden kontrollieren stationäre Anlagen nach Art. 12 bis 15 und 29 LRV. 3 Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, Messungen und Kontrollen durchzuführen. Es ist ihnen der ungehinderte Zutritt zu den Anla gen zu gewähren. Art. 13 Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung bestehender Anlagen gemäss Art. 7 bis 11 LRV an, welche den Anforderungen der LRV nicht genügen. Zuständigkeit der Gemeinden Kontrolle Sanierung bestehender Anlagen Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 Art. 14 1 Wer eine Umgehungsleitung im Sinne von Art. 16 LRV verwendet, hat vor ihrem Einbau ein Gesuch zu stellen und vor dem Gebrauch die Zustimmung des Interkantonalen Labors 34) einzuholen. 2 Das Interkantonale Labor 34) verfügt die notwendigen Schutz massnahmen. Art. 15 1 Die Gemeinden bestimmen für die Durchführung der Feuerungs kontrolle eine Feuerungskontrolleurin oder einen Feuerungskontrol leur. 2 Das Interkantonale Labor 34) koordiniert die Feuerungskontrolle und erlässt die notwendigen Weisungen. V. Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung Art. 16 1 Der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung ist grundsätzlich Aufga be des Kantons. 2 Die Gemeinden sind zuständig für: a) die Begrenzung und Kontrolle des Baulärms; b) die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen; c) die Emissionsbegrenzungen, Sanierungen und Schallschutz massnahmen an Strassen, soweit sie nach Art. 41 des Stras sengesetzes 27) zuständig sind; d) den Schallschutz an neuen Gebäuden im Rahmen ihrer Zu ständigkeit sowie die Kontrolle der getroffenen Schallschutz massnahmen; e) die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Bau lärm-Richtlinie bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt werden; Art. 17 Die zuständige Vollzugsbehörde ordnet mittels Verfügung Sanie rungen und Schallschutzmassnahmen gemäss Lärmschutz Verordnung an und legt in der Verfügung fest, wer kostenpflichtig ist und wer Anspruch auf Zahlungen hat. Massnahmen bei Umgehungs leitungen Feuerungs kontrolle 1/2015 Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden Sanierungen und Schallschutz massnahmen 814.100 Einführungsgesetz zum USG 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 18 Die Vollzugsbehörden erstellen Strassensanierungsprogramme aufgrund von Lärmbelastungskatastern. Art. 19 Zur sofortigen Bekämpfung einer ausserordentlich hohen Luftbelas tung, insbesondere durch Ozon oder Feinstaub, kann der Regie rungsrat in Absprache mit den Nachbarkantonen vorübergehende, auf ein Gesamtkonzept abgestützte Massnahmen anordnen. Art. 19a 31) Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b USG. VI. Schutz vor Schall-, Laser- und Lichteinwirkungen Art. 20 1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Einsatz von Schallverstärkeranlagen gemäss Art. 3 bis 7 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung. 2 Das Interkantonale Labor 34) erteilt die Bewilligung für den Einsatz von Laseranlagen gemäss Art. 8 und 9 und 10 bis 12 der Schall und Laserverordnung. Art. 21 Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft lich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch und Um welt weder schädlich noch lästig werden. Strassen sanierungs programme Massnahmen zur Bekämpfung der Luftbelastung Programm beziehungs weise Leistungs vereinbarungen mit dem Bund Zuständigkeit Lichtemissionen Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 VII. Abfälle 1. Zuständigkeit Art. 22 1 Der Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Die Organe beider Gemeinwesen arbeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen zusammen. Dem Kanton kommt in allen Belangen des Abfallwesens die Oberaufsicht zu. 2 Der Kanton ist insbesondere zuständig für die Planung der Abfall entsorgung (Art. 16 TVA) und die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG). 3 Die Gemeinden vollziehen das eidgenössische Abfallrecht, soweit nicht nach Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des kantonalen Rechts der Vollzug einer kantonalen Be hörde zugewiesen ist. 4 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für die vorschrifts gemässe Entsorgung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat (Art. 31b Abs. 1 USG). Die Gemeinden regeln das Sammelwesen und die Behandlung der Abfälle, die getrennte Sammlung der Abfälle sowie die Erhebung grundsätzlich kostende ckender und verursachergerechter Gebühren in einer Abfallverord nung. 2. Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle Art. 23 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, mindestens Glas, Papier, Metal le, Textilien, Altöl und nicht dezentral kompostierbare Abfälle zu sammeln und zu verwerten (Art. 6 und 7 TVA). 2 Der Regierungsrat kann die separate Sammlung und Verwertung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben. 3 Der Regierungsrat kann für Abfälle aus Haushalten und Gewerbe, deren Behandlung wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung prob lematisch ist und besser getrennt von den Siedlungsabfällen er folgt, eine bestimmte Art der Sammlung und Entsorgung vorschrei ben und die Kostentragung regeln. 4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle erlassen. Aufgabenteilung und Aufsicht Siedlungs abfälle 1/2015 814.100 Einführungsgesetz zum USG 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3. Bewilligung und Überwachung von Abfallanlagen Art. 24 Die Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren (Art. 20 TVA) richtet sich nach Art. 66 des Baugesetzes 28). Leitverfahren für die im Zusammenhang mit dem Anlagenbau erforderlichen Be willigungen ist das Planungsverfahren bzw. das Baubewilligungs verfahren, für die Betriebsbewilligung dagegen das abfallrechtliche bzw. subsidiär das arbeitsgesetzliche Bewilligungsverfahren. Art. 25 1 Das Baudepartement erteilt die Errichtungsbewilligung (Art. 25 TVA). Das Interkantonale Labor 34) ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die Überwachung (Art. 28 ff. TVA) der Depo nien zuständig. Beide Behörden arbeiten mit den anderen Fach stellen zusammen. 2 Die gemäss Abfallplanung bestehenden Deponien werden im Richtplan aufgeführt. Art. 26 Die Voraussetzungen für Bau und Betrieb von Zwischenlagern ge mäss Art. 37 TVA sind im Rahmen des Planungsverfahrens bzw. des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Das Interkantonale La bor 34) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstel len die erforderlichen Anträge und überwacht die Zwischenlager. Art. 27 1 Die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Verbren nungsanlagen (Art. 38 ff. TVA) und von Grüngutverwertungsanla gen (Art. 43 und 44 TVA) sind im Planungsverfahren bzw. im Bau bewilligungsverfahren sowie im arbeitsgesetzlichen Bewilligungs verfahren zu prüfen. 2 Das Interkantonale Labor 34) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und über wacht die Anlagen (Art. 42 und 45 TVA) sowie die Abgabe bzw. Verwertung von Schlacke (Art. 13 und 39 TVA). 3 Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanlagen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie gegen Störfälle und erhebliche Umweltgefährdungen ausreichend versichert sind bzw. über genü gende Rückstellungen verfügen. Koordination der Bewilligungs verfahren Deponien Zwischenlager Abfallver brennungs anlagen, Grüngutver wertungs anlagen Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 VIII. Elektrische und elektronische Geräte Art. 28 Das Interkantonale Labor 34) erteilt Bewilligungen für Betriebe, die elektrische oder elektronische Geräte gemäss Art. 7 VREG zur Entsorgung entgegennehmen. IX. Getränkeverpackungen Art. 29 1 Das Interkantonale Labor 34) prüft die Kennzeichnung der Geträn keverpackungen gemäss Art. 4 VGV im Rahmen der üblichen Le bensmittelkontrolle. 2 Der Eichmeister meldet die im Rahmen seiner Tätigkeiten festge stellten Mängel dem Interkantonalen Labor 34). X. Umgang mit belasteten Standorten Art. 30 Das Interkantonale Labor 34) ist zuständig für den Vollzug der Alt lasten-Verordnung sowie die Unterstützung des Bundesamtes beim Vollzug der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlas ten. Art. 31 1 Wer auf einer Parzelle, bei der Anzeichen oder Hinweise auf Ver unreinigungen vorliegen, wesentliche Mengen von Material aushe ben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmate rial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen und dem Interkantona len Labor 34) ein entsprechendes Untersuchungsprogramm vorle gen. 2 Das Interkantonale Labor 34) beurteilt die Ergebnisse und trifft die notwendigen Massnahmen. Es holt vorgängig Vorschläge zur Be handlung oder Ablagerung des Aushubmaterials von der Grundei gentümerin oder vom Grundeigentümer ein. Art. 32 1 Die Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte erfolgt nach Massgabe von Art. 5 f. AltlV und Art. 32c Abs. 2 USG. 36) Zuständigkeit Zuständigkeit 1/2015 Zuständigkeit Vorgehen bei Aushubmaterial Kataster der belasteten Standorte 814.100 Einführungsgesetz zum USG 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich und richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. Er kann von jedermann eingesehen werden. Die belasteten Standorte werden im Richtplan aufgeführt. 36) 3 Das Interkantonale Labor 34) veranlasst die Anmerkung „belasteter Standort“ oder „Altlast“ gemäss Art. 5 AltlV im Grundbuch. 4 Für Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte einge tragen sind, gilt ein Zerstückelungsverbot gemäss Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 29). Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Art. 14 Abs. 2 EG GSchG und § 16 der Kantonalen Gewäs serschutzverordnung 30). 5 Das Interkantonale Labor 34) veranlasst die Anmerkung „Zerstü ckelungsverbot“ im Grundbuch. Art. 33 1 Die zuständigen Baubehörden haben Gesuche über Bauvorhaben auf belasteten Standorten der zuständigen Behörde zur Einleitung des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 66 Baugesetz zuzustel len. 2 Das Interkantonale Labor 34) veranlasst bei Bauvorhaben auf be lasteten Standorten die Prüfung der Überwachungs- und Sanie rungsbedürftigkeit gemäss Art. 7 ff. AltlV. 3 Die Baubewilligung ist erst dann zu erteilen, wenn: a) der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist oder b) eine spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht erschwert wird oder c) der belastete Standort saniert wird und die Entsorgung von ver unreinigtem Aushub gestützt auf ein Entsorgungskonzept gere gelt ist oder d) wenn anzunehmen ist, dass allfällig vorhandenes belastetes Material im Rahmen der Bauausführung umweltgerecht ent sorgt werden kann. 4 Nach Beendigung der baulichen Ausführung ist dem Interkantona len Labor 34) umgehend und unaufgefordert der Entsorgungsnach weis zu erbringen. Bauvorhaben auf belasteten Standorten Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 XI. Biologische Sicherheit Art. 34 1 Das Interkantonale Labor 34) vollzieht die Freisetzungsverordnung im Bereich der Bewilligung von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 18 ff. FrSV, der Überwachung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 26 FrSV, der Überwachung von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 27 FrSV sowie der Marktüberwachung nach Inverkehrbringen ge mäss Art. 28 und 29 FrSV. Das Interkantonale Labor 34) informiert das Bundesamt gemäss Art. 32 Abs. 2 FrSV über das Auftreten und die Bekämpfung von Organismen, welche die Umwelt, insbe sondere Tiere und Pflanzen, schädigen. 2 Das Interkantonale Labor 34) vollzieht die Einschliessungsverord nung, namentlich im Bereich der Überprüfung der Meldungen und Bewilligungsgesuche gemäss Art. 17 ff. ESV und der Überwachung der Betriebe gemäss Art. 20 ESV. 3 Das kantonale Arbeitsinspektorat vollzieht die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefähr dung durch Mikroorganismen in Zusammenarbeit mit dem Interkan tonalen Labor 34). XII. Pflanzenschutzmittel und Dünger Art. 35 Das Interkantonale Labor 34) ist in Zusammenarbeit mit dem Land wirtschaftsamt zuständig für die Marktüberwachung von Pflanzen schutzmitteln (Art. 64 PSMV) und Dünger (Art. 29 Abs. 2 DüV). Die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzen schutzmitteln und Dünger erfolgt durch das Landwirtschaftsamt. XIII. Gefahrgut Art. 36 1 Das Interkantonale Labor 34) ist zuständige Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GGBV. Es ist Meldestelle für Mitteilungen der Betriebe gemäss Art. 7, 15 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GGBV. 2 Das Interkantonale Labor 34) ist im Weiteren zuständig für die Kon trolle der Betriebe und der Ausbildung gemäss Art. 10 und 25 Abs. 5 und 6 GGBV. Zuständigkeit Zuständigkeit 1/2015 Zuständigkeit 814.100 Einführungsgesetz zum USG 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 XIV. Chemikalien Art. 37 1 Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung ist grundsätzlich Auf gabe des Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor 34), so fern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. 2 Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantona len Labor 34) für die Sammlung von Stoffen und Zubereitungen aus Haushalten und Kleingewerbe und führen sie einer geeigneten Be handlung zu. Der Transport von Stoffen und Zubereitungen zur An nahmestelle ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers. C. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 38 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor derlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 39 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 32). 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 33) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 814.01. 2) SR 814.011. 3) SR 814.012. 4) SR 814.018. 5) SR 814.12. 6) SR 814.318.142.1. 7) SR 814.41. 8) SR 814.49. 9) SR 814.600. 10) SR 814.610. 11) SR 814.620. 12) SR 814.621. 13) SR 814.680. Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden Vollziehungs verordnung Inkrafttreten Einführungsgesetz zum USG 814.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 14) SR 814.681. 15) SR 814.710. 16) SR 814.911. 17) SR 814.912. 18) SR 832.321. 19) SR 916.161. 20) SR 916.171. 21) SR 741.622. 22) SR 813.1. 23) SHR 101.000. 24) SHR 172.200. 25) SHR 500.101. 26) SHR 500.100. 27) SHR 725.100. 28) SHR 700.100. 29) SHR 814.200. 30) SHR 814.201. 31) Eingefügt durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 32) In Kraft getreten am 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, S. 552). 33) Amtsblatt 2007, S. 127. 34) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). 35) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800). 36) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800). Vom Bundesrat genehmigt, soweit genehmigungspflichtig, am 5. April 2007. 1/2015