Law relating to the Federal Act on environment protection (Implementing Environment Protection Law)
صدر في 1993-04-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), environmental fees/charges, waste management, soil pollution/quality, air quality/air pollution, noise pollution, hazardous substances, enforcement/compliance, offences/penalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 1 814.000 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 25. April 19931 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: l. Allgemeine Zuständigkeiten Art. 1 1Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug der Bundesgesetzgebung beim Kanton. 2Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement. Art. 22 Art. 3 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körper schaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen. Art. 4 1Der Kanton schafft ein Amt für Umweltschutz, das dem Departement unterstellt ist. 2Das Amt ist die Umweltschutzfachstelle des Kantons. II. Kostentragung, Beiträge und Gebühren Art. 53 Wer Umweltschutzmassnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 6 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 1 Mit Revisionen vom 28. April 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997), 30. April 2000, 29. April 2001, 25. April 2004, 24. April 2005, 26. April 2009 und 25. April 2010. 2 Aufgehoben durch LdsgB vom 28. April 1996. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Vollzug durch den Kanton Vollzug durch Dritte Amt für Umwelt schutz Verursacher prinzip Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 814.000 2 Art. 6 1Der Kanton kann an Massnahmen des Umweltschutzes Beiträge leisten. 2Kantonsbeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Bezirke daran angemessen beteiligen. 3Einzelheiten regelt der Grosse Rat. Art. 7 Für die Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössi schem oder kantonalem Umweltschutzrecht werden Gebühren bis höchstens Fr. 5’000.— erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation, für Kontrollen und für allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller* zu tragen. III. Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 81 Die Umweltschutzfachstelle berät die für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständige Behörde und beurteilt UVP-Berichte für Projekte, die vom Kanton geprüft werden müssen. Art. 9 Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. IV. Abfallbewirtschaftung Art. 10 1Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. 2Nicht vermeidbare Abfälle sind zu verwerten, wenn dabei die Umweltbelastung ge ringer ist als bei der Beseitigung. Verwertbare Abfälle sind getrennt zu sammeln und abzugeben. 3Nicht verwertbare Abfälle sind vorschriftsgemäss zu beseitigen. 4Das vorschriftswidrige Deponieren und Bereitstellen sowie das Ein- und Zuführen von Abfällen ist verboten. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Beiträge Gebühren Beratung/ Beurteilung Massgebliches Verfahren Grundsätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 3 814.000 Art. 111 1Für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle ist das De partement zuständig. Es erhebt dafür Gebühren. 2Die Standeskommission regelt die Höhe der Gebühren sowie das Verfahren zu deren Erhebung und weitere Einzelheiten der Abfallbewirtschaftung. Sie kann die Bezirke zur Mitarbeit verpflichten. Art. 122 Bei den übrigen Abfällen ist für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ebenfalls das Departement zuständig. Ihm obliegen insbesondere fol gende Aufgaben: a) Erarbeitung und periodische Nachführung der Abfallplanung gemäss der Tech nischen Verordnung über Abfälle, in Zusammenarbeit mit den Bezirken; b) rechtzeitige Erarbeitung der Unterlagen für die Sicherstellung der gemäss Ab fallplanung erforderlichen Anlagen in den Richt- und Nutzungsplänen; c) Sicherstellung der Mitbenützung von ausserkantonalen Abfallanlagen, wenn der Betrieb einer solchen Anlage im Kanton nicht möglich oder nicht sinnvoll ist; d) Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanla gen und von Bewilligungen für den Verkehr mit Sonderabfällen. e) Betrieb und Unterhalt einer Sammelstelle für tierische Nebenprodukte. Art. 13 1Das Departement kann Betreiber von Abfallanlagen dazu verpflichten, die für die Anlage bewilligten Abfälle aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen. 2Inhaber von Abfällen können vom Departement zur Abgabe an eine bestimmte Ab fallanlage verpflichtet werden. Art. 143 1Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in nicht geeigneten Anlagen ist verbo ten. 2Vom Verbot ausgenommen ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, sofern dadurch keine Belästigungen entstehen und die Kompostie rung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Über Ausnahmen an besonderen traditi onellen Anlässen (insbesondere Funkensonntag und 1. August) sowie für Abbrand übungen der Feuerwehren, der Rettungstruppen und dergleichen entscheidet das Departement. 1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) und aufgehoben (Abs. 3) durch LdsgB vom 28. April 1996. Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Ingress) durch LdsgB vom 28. April 1996. Ergänzt (lit. e) durch LdsgB vom 25. April 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Siedlungsabfälle Übrige Abfälle Annahmepflicht und Zuweisungs recht Verbrennen von Abfällen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 814.000 4 3Das Departement kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die Umwelt im Vergleich mit der vorschriftsgemässen Verbrennung nicht übermässig belastet wird. V. Schutz des Bodens Art. 151 Für den Vollzug der Verordnung über Belastungen des Bodens ist das Departement zuständig. VI. Luftreinhaltung Art. 162 Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den Bezirken den Massnahmen plan im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), welcher von der Standeskom mission erlassen wird. Art. 173 1Luftreinhaltemassnahmen bei neuen und bei bestehenden stationären Anlagen werden vom Departement verfügt. 2Massnahmen gegenüber übermässigen Immissionen aus dem Verkehr werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt. Art. 18 Zuständig für Feuerungs- und andere Emissionskontrollen sowie für die Beurteilung der Messwerte ist das Amt für Umweltschutz. Art. 194 VII. Lärmschutz Art. 205 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das Departement die Lärmschutz-Verordnung (LSV). 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Aufgehoben durch Energiegesetz vom 29. April 2001 (Inkrafttreten: 24. Juni 2002) 5 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Zuständigkeit Massnahmen plan Luftreinhalte massnahmen Emissions kontrollen Allgemeine Zu ständigkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 5 814.000 Art. 211 Lärmschutzmassnahmen bei Fahrzeugen sowie beweglichen Geräten und Maschi nen werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt. Art. 22 1Sanierungen bei bestehenden ortsfesten Anlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt. 2Gleichzeitig mit der Verfügung einer Schallschutzmassnahme ist auch eine Verfü gung über die Kostentragung zu erlassen. Art. 23 Die Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission. Art. 242 Die Bezirke ordnen den Nutzungszonen im Sinne der Baugesetzgebung die Em pfindlichkeitsstufen gemäss LSV zu. VIII. Katastrophenschutz, Störfälle und umweltgefährdende Stoffe Art. 253 Zuständig für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfall verordnung, StFV) ist das Departement. Art. 26 Die Standeskommission regelt die Alarmierung, die Koordination und den Einsatz der Ereignisdienste (Feuer-, Öl-, Chemie-, Strahlenwehr) sowie die Information der Bevölkerung bei Störfällen oder anderen ausserordentlichen Ereignissen und be zeichnet die Meldestelle. Art. 274 Für den Vollzug der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) ist das Departement zuständig. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Fahrzeuge, be wegliche Geräte und Maschinen Bestehende orts feste Anlagen Sanierungs programme Empfindlichkeits stufen Zuständigkeit Störfälle Alarm organisation und Meldestelle Vollzug Stoffver ordnung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 814.000 6 IX. Verschiedene Bestimmungen Art. 28 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungs bestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlinien verbindlich erklären. Art. 291 Art. 302 1Widerhandlungen gegen Vorschriften des kantonalen Umweltrechtes und der ge stützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfah ren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord nung. 2Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mit glieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mit haftung der juristischen Person oder der Gesellschaft. 3Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Art. 31 1Wird eine gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Umweltrecht erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnah men auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen las sen. 2Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. 3Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden. Art. 323 Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Inkrafttreten: 1. Januar 1994 (Beschluss des Grossen Rates vom 22. November 1993). 1 Aufgehoben durch VerwVG vom 30. April 2000. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007) und 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Ausführungsbe stimmungen Straf bestimmungen Ersatzvornahme Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 7 814.000 Vom Bundesrat genehmigt am: 23. November 1993.