تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Law on water protection

صدر في 2003-06-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Gewässerschutz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Landschaft
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, fees/royalties, fertilizers/nutrients, offences/penalties, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 1 782 Gesetz über den Gewässerschutz Vom 5. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2014) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1, 112 und 113 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2) 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässer schutz. Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kläranlagenbetreibern. § 2 Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet beim Gewässerschutz mit den Gemeinden, den Nachbar kantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination. 2 Abwasser § 3 Entwässerungsplanung 1 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden soweit notwendig Regionale Entwässerungspläne (REP). Die REP dienen als Grundlage und Rahmen für die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden sowie für die Abwasseranlagen der Kläranlagenbetreiber. Die REP sind behördenver bindlich. 2 Die Gemeinden erstellen - abgestimmt auf den REP - einen Generellen Ent wässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts. Der Land rat regelt im Dekret die Anforderungen an den GEP. 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 2 782 3 Für grössere Industrie- und Gewerbezonen können die Gemeinden ihre Kom petenz zur Erstellung des GEP den betroffenen Unternehmen übertragen. Dazu ist die Zustimmung des Kantons erforderlich. 4 Der Generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung durch den Regie rungsrat. 5 Mit der Genehmigung des GEP wird das Enteignungsrecht für die Erstellung der darin vorgesehenen Anlagen gewährt. Die Gemeinde kann das Enteig nungsrecht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe die im GEP enthaltenen Anlagen realisieren. 6 Die Kläranlagenbetreiber erwerben das Land für die Erstellung ihrer Abwas seranlagen gestützt auf die Entwässerungsplanung in der Regel selbst. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, erwirbt der Kanton das Land oder stellt Land zur Verfügung und räumt den Kläranlagenbetreibern ein unselbständiges Baurecht ein. § 4 Nicht verschmutztes Abwasser 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser entspre chend dem GEP versickert oder abgeleitet wird. 2 Die Gemeinden erstellen und betreiben die dazu notwendigen Entwässe rungssysteme mit den erforderlichen Bauten und Anlagen. 3 Die Gemeinden sind im Rahmen des GEP zuständig für die Erteilung von Be willigungen: a. zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, soweit nicht die kantonale Fachstelle für Wasserbau zuständig ist; b. für Versickerungen; c. für die ausnahmsweise Zuleitung von stetig anfallendem, nicht ver schmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine Abwasserreinigungsanlage gemäss Artikel 12 Absatz 3 GSchG1). 4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von Versickerungen fest. 5 Die Gemeinden halten die Versickerungsanlagen in einem Kataster fest. § 5 Verschmutztes Abwasser: Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen 1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich der öffentlichen Ka nalisation anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum Sam melkanal des Kläranlagenbetreibers ab. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen über die nötige hydraulische Kapazität verfügen sowie baulich und betrieblich unterhalten wer den. 1) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 3 782 3 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer erstellen, betreiben und erneuern die Ableitungen zur öffentlichen Kanalisation. Sie sorgen dafür, dass diese dicht sind. 4 Hat eine Gemeinde die Kompetenz zur Erstellung des GEP nach § 3 Absatz 3 den betroffenen Unternehmen übertragen, kann sie diese auch mit der Samm lung und Ableitung des Abwassers beauftragen. § 6 Verschmutztes Abwasser: Reinigung 1 Die Kläranlagenbetreiber sorgen für die Ableitung des verschmutzten Abwas sers in ihren Kanälen zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Bau-, Betrieb und Unterhalt künftiger Mischwasserbehandlungsanlagen (Mischwasserbecken) im gesamten Abwassernetz sind Sache der Kläranla genbetreiber. 2 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser den Anforderungen des Bundesrech tes für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer ent spricht. 3 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser, das ausserhalb des Bereichs öffentli cher Kanalisationen anfällt, auf umweltverträgliche Art behandelt wird. 4 Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Ab wasseranlagen Dritten übertragen. 5 Der Regierungsrat legt in der Verordnung im Rahmen des Bundesrechts die Anforderungen an die Abwasserqualität für die Einleitung in die Kläranlagen und die Gewässer fest. § 7 Anschluss an die öffentliche Kanalisation 1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen zum Anschluss an die Ableitsyste me für Abwasser. Sie legen darin die bautechnischen Auflagen und Bedingun gen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Si cherstellung der erforderlichen Abwasserqualität. 2 Hat eine Gemeinde die Sammlung und Ableitung des Abwassers nach § 3 Absatz 3 den betroffenen Unternehmen übertragen, so erteilt der Kanton die Bewilligungen zum Anschluss. § 8 Betriebe mit Nutztierhaltung 1 Der Kanton überwacht die Betriebe mit Nutztierhaltung, insbesondere die Ver wertung des Hofdüngers sowie Zustand und Funktionstüchtigkeit der Abwas seranlagen, der Lagereinrichtungen, der technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und der Raufuttersilos. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 4 782 § 9 Kantonale Bewilligungen 1 Eine Abwasserbewilligung des Kantons ist nötig für: a. die Einleitung von Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Gewässer oder die Versickerung des gereinigten Abwassers; b. die Einleitung von Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen wer den muss, in die öffentliche Kanalisation; c. die Ableitung von Abwasser in eine Kläranlage, wenn dieses nicht über die öffentliche Kanalisation zugeführt wird; d. die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer; e. Bauten und Einrichtungen zur Lagerung von Hofdünger und häuslichen Abwässern, sofern dafür keine Baubewilligung notwendig ist. 3 Schutz vor Gewässerverunreinigungen § 10 * Schadendienst 1 Der Kanton betreibt einen Pikett- und Fachdienst zum Schutze der Gewässer (kurz: Gewässerschutzpikett). 2 Zusammen mit spezifischen Stützpunktfeuerwehren bildet das Gewässer schutzpikett den Schadendienst für die Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen. § 11 Alarmierung, Schadenbekämpfung 1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft Meldung erstatten. 2 Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Massnah men zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen. 3 Wenn nötig kann die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen sel ber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem Verursacher oder der Verursacherin. 4 Kosten § 12 Kosten für Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz (Kanton und Kläranlagenbetreiber) 1 Der Kanton überbindet die Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzge setzgebung den Kläranlagenbetreibern. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 5 782 2 Die Kläranlagenbetreiber überbinden diese Kosten zusammen mit denjenigen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen den Gemeinden. * 3 Die Berechnung richtet sich nach der in die Schmutzwasserkanalisation abge leiteten Wassermenge. 4 Die Kläranlagenbetreiber überbinden einen Teil ihrer Kosten direkt den Indus trie- und Gewerbebetrieben, welche Abwasser mit einer wesentlich höheren Schmutzstoffbelastung als jener des kommunalen Abwassers verursachen. 5 Der Regierungsrat regelt die Details der Absätze 3 und 4. § 13 Gebühren der Abwasserbeseitigung (Gemeinden) 1 Die Gemeinden übertragen die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entste henden Kosten sowie die ihnen gemäss § 12 überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferantinnen- und lieferanten in Form einer Gebühr. 2 Die Gebühren richten sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleite ten Abwassers. Diese richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Regen- und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. Weiter ist zu berücksich tigen, a. dass erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleiteten werden, bei der Gebührenerhe bung abgezogen werden müssen; b. das erhebliche Wassermengen, die nicht bezogen, aber nachweislich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenbe rechnung berücksichtigt werden müssen. 3 Eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten kann bei der Gebührengestaltung eingeführt werden. 4 Die Gemeinden können die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftsei gentümer und -eigentümerinnen überwälzen. § 14 Gebühren für Dienstleistungen 1 Die kantonalen und kommunalen Behörden überbinden die aus dem Gewäs serschutzgesetz entstehenden Kosten für Nachkontrollen, Bewilligungen, Schadendienst und besondere Dienstleistungen den Verursachenden oder Be stellenden. 2 Im Kanton bestimmt der Regierungsrat, in den Gemeinden die nach kommu nalem Recht zuständige Behörde die Gebührenansätze. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 6 782 5 Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation § 15 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Erstellung der Abwasseranlagen von Bau ten, die ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegen und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen. 2 Umnutzungen von Bauten und Anlagen, welche eine Bewilligung auslösen, sind von der Beitragsausrichtung ausgenommen. 3 Die Beiträge werden ausgerichtet für: a. die Behandlung des Abwassers an Ort, insbesondere in Kleinkläranlagen, oder b. die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation. 4 Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn: a. eine landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers unter den gegebenen Umständen nicht zulässig oder nicht zweckmässig ist; b. das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht; c. die Kosten wesentlich höher sind als die durchschnittlichen Kosten für den Kanalisationsanschluss im Baugebiet der betreffenden Gemeinde. 5 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Berechnung und Höhe der Bei träge fest. 6 Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern belastet. 6 Strafbestimmungen § 16 1 Mit Busse oder in schweren Fällen mit Busse bis 100'000 Fr. wird bestraft: * a. wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die öffentliche Kanalisation (§ 9 Buchstabe b), in eine Klär anlage (§ 9 Buchstabe c) oder in ein Gewässer (§ 9 Buchstabe d) einleitet oder versickern lässt; b. wer gegen die Pflicht zur Alarmierung und Schadenbekämpfung verstösst (§ 11). 2 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) gel ten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz. 1) SR 313.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 7 782 7 Schlussbestimmungen § 17 Änderungen des Gesetzes über den Wasserbau und die Nut zung der Gewässer 1 Das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. Sep tember 19741) wird wie folgt geändert: ...2) § 18 Übergangsbestimmungen 1 Die Gemeinden erstellen bis Ende 2004 einen Generellen Entwässerungs plan, der dem Gewässerschutzrecht entspricht. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser spätestens bei der Erneuerung der bestehenden Abwasseranlagen und bei Neuerschlies sungen im Sinne des Gesetzes beseitigt wird. 3 Die Kläranlagenbetreiber erheben innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Revision die Grundlagen für die eingeleiteten Schmutz- und Fremdwassermen gen. Die Gemeinden liefern die Angaben für die Schmutzwassermengen. 4 Die Überwälzung der Kosten gemäss § 12 erfolgt spätestens nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 3 der Übergangsbestimmungen. 5 Der Kanton erstellt innert fünf Jahren nach Inkraftsetzung der Revision soweit notwendig Regionale Entwässerungspläne (REP). § 19 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 19943) wird aufgehoben. § 20 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes4). 1) GS 25.653, SGS 445 2) GS 35.380 3) GS 31.770, SGS 782 4) Vom Regierungsrat am 14. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 8 782 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 05.06.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0375 21.04.2005 01.01.2007 § 16 Abs. 1 geändert GS 35.1089 23.06.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 1 geändert GS 35.687 23.06.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 2 geändert GS 35.687 07.02.2013 01.01.2014 § 10 totalrevidiert GS 38.247 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375 9 782 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.2003 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0375 § 10 07.02.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.247 § 12 Abs. 1 23.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.687 § 12 Abs. 2 23.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.687 § 16 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375

Law on water protection · Nelum