Law on Water
صدر في 1999-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Gewässer (GewG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zug
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, inland waters, pollution control, freshwater pollution, groundwater, surface water, waterworks, water resources management, subsidy/incentive, offences/penalties, enforcement/compliance
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Kanton Zug 731.1 Gesetz über die Gewässer (GewG) Vom 25. November 1999 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz dient dem Wasserbau, der Wassernutzung und dem Gewäs serschutz. 2 Es führt Bundesrecht2) ein. § 2 Geltungsbereich 1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle ober- und unterirdischen, öffentli chen und privaten Gewässer. § 3 Generelle Zuständigkeit 1 Die Baudirektion vollzieht das eidgenössische und kantonale Gewässer recht, soweit die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. 1) BGS 111.1 2) Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 (SR 721.10), über die Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dez. 1916 (SR 721.80), über die Landwirtschaft vom 3. Okt. 1951 (SR 910.1), über den Schutz der Gewässer vom 24. Jan. 1991 (SR 814.20), über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (SR 721.100), über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0), über den Wald vom 4. Okt.1991 (SR 921.0) und über die Binnenschiffahrt vom 3. Okt. 1975 (SR 747.201). GS 26, 591 1 http://bgs.zg.ch/data/111.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/747.201/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.80/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.10/de 731.1 2 Sie fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Werden Mängel festgestellt, veranlasst sie deren Behebung durch die Pflichtigen. 3 Das zuständige Gemeinwesen kann seine Aufgaben im Bereich der wasserbaulichen Massnahmen an Gewässern den Unterhaltsgenossenschaf ten oder Dritten übertragen. * § 4 Gewässerschutzfachstelle 1 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle. § 5 Verordnungsrecht 1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung: a) die Verfahrensabläufe; b) die verwaltungsinternen Zuständigkeiten. 2 Er erlässt Vorschriften über: a) die zulässigen Nutzungen innerhalb des Gewässerabstandes von Bau ten und Anlagen (§ 23 und § 24 Abs. 1); b) die Dünge- und Nutzungsbeschränkungen innerhalb des Gewässerrau mes (§ 64); c) * … § 5bis * Programmvereinbarungen 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmverein barungen im Sinne der Bundesgesetze über den Wasserbau vom 21. Juni 19911) sowie des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912). § 6 Ausnahmen 1 Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes samt seinen Ausfüh rungsbestimmungen im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde, können die zu ständigen Behörden Ausnahmen gewähren. 2 In Fällen, in denen die Zuständigkeit nicht bei der Gemeinde liegt, ist sie, sofern ihre Meinung nicht bekannt ist, vor dem Entscheid anzuhören. 1) SR 721.100 2) SR 814.20 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.100/de 731.1 2. Einteilung der Gewässer; Pläne 2.1. Öffentliche und private Gewässer § 7 Öffentliche Gewässer – Umfang 1 Öffentlich sind: a) die seit unvordenklicher Zeit als Gemeingut geltenden Gewässer; b) die im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingut gewidme ten Gewässer; c) alle Grundwasservorkommen, wobei das Quelleneigentum gewahrt bleibt. 2 Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Regierungsrat. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege1) ist massgebend. 3 Der Kanton verfügt über die öffentlichen Gewässer. 4 Das Verzeichnis im Anhang 1 dieses Gesetzes gibt Auskunft über die öf fentlichen Oberflächengewässer. Der Regierungsrat führt es nach Massgabe des Richtplans periodisch nach. * § 8 Öffentliche Gewässer – Grundeigentum 1 Soweit der Kanton nicht Eigentümer ist, strebt er den Erwerb des Gewäs serraumes öffentlicher Oberflächengewässer an; im Landwirtschaftsgebiet haben Verkäuferinnen und Verkäufer Anrecht auf eine mit Dienstbarkeits vertrag begründete Nutzung der abgetretenen Fläche, die landwirtschaftlich genutzt werden kann. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können die Übernahme des Gewässerraums durch den Kanton verlangen. § 9 Private Gewässer – Grundsatz 1 Die übrigen Gewässer gelten als privat. Sie gehören zu den Grundstücken, auf welchen sie sich befinden. 2 … * § 10 * Private Gewässer – Einleitungsrecht des Gemeinwesens 1 Den Gemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, Siedlungs- und Stras senentwässerungen sowie Hochwasserentlastungen in die öffentlichen und privaten Gewässer einzuleiten, soweit es der Gewässerschutz zulässt. 1) § 4 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14). 3 http://bgs.zg.ch/data/751.14/de 731.1 § 11 * … 2.2. Pläne und Gewässerraum § 12 * … § 13 Gewässerraum 1 Der Gewässerraum ist das räumliche Ausmass von öffentlichen und priva ten Gewässern. Er ist namentlich Anhaltspunkt für die Bemessung des Gewässerabstandes und der Düngeverbotsstreifen. 2 Der Raum öffentlicher oder privater Gewässer erstreckt sich: a) * bei stehenden Gewässern auf die Gewässersohle bei mittlerem Wasserstand ohne Ufermauern und Gewässerböschung; b) * bei Fliessgewässern auf die Fläche innerhalb von Gewässerlinien. Fehlen solche, gilt als Gewässerraum für Fliessgewässer innerhalb der Bauzonen die Gewässersohle ohne Ufermauern und Gewässerbö schung; ausserhalb der Bauzonen zusätzlich die Gewässerböschung sowie ein Landstreifen von 3 m Breite, gemessen ab Gewässerbö schungsoberkante; c) * bei eingedolten Fliessgewässern ohne Gewässerlinien innerhalb der Bauzonen auf den Kanal, ausserhalb der Bauzonen auf den Kanal so wie einen Landstreifen von 3 m Breite ab der Aussenwand des Kanals. § 14 Gewässerlinienpläne 1 Der Erlass von Gewässerlinien an öffentlichen Gewässern fällt in die Zu ständigkeit des Regierungsrates, an privaten in die Zuständigkeit des Ge meinderates. 2 Für das Verfahren gilt sinngemäss das Planungs- und Baugesetz1). 3. Wasserbauliche Massnahmen * 3.1. Umfang und Zuständigkeiten * § 15 * … 1) § 38 Planungs- und Baugesetz vom 26. Nov. 1998 (PBG; BGS 721.11). 4 http://bgs.zg.ch/data/721.11/de 731.1 § 16 * Begriff 1 Die wasserbaulichen Massnahmen umfassen namentlich den Ausbau, die Sicherung, die Renaturierung und den ordentlichen betrieblichem, den aus serordentlichen betrieblichen sowie den baulichen Unterhalt von Gewässern und den Bau und Unterhalt von Geschiebesammlern und Entlastungsleitun gen. 3.2. … * § 17 * Zuständigkeiten 1 Zuständig für wasserbauliche Massnahmen sind: a) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Gewässerraums für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt an öffentlichen und priva ten Gewässern; b) die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für den ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt von Ufermau ern und dergleichen an öffentlichen und privaten Gewässern; c) die Berechtigten im Bereich von Wassernutzungsanlagen, Ein- und Auslaufbauwerken, von Brücken und Durchlässen, von Geschiebe sammlern, in den Staubereichen sowie in den Ober- und Unterwasser kanälen von Kraftwerken, beim Ersatz von bestehenden Eindolungen für sämtliche Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern; d) die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben für die Verlegung oder die Renaturierung privater Gewässer; e) der Kanton für die übrigen Massnahmen an öffentlichen Gewässern sowie an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen; f) die Gemeinden für die übrigen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen. § 17a * Unterhaltsgenossenschaft 1 Für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt an privaten Gewässern kann das zuständige Gemeinwesen die Gründung von Unterhaltsgenossenschaf ten fördern. 2 Das zuständige Gemeinwesen kann die Gründung einer Genossenschaft mit Zwangsmitgliedschaft anordnen, falls die Mehrheit der Grundeigentü merschaft entlang eines Gewässers, welcher gleichzeitig mehr als die Hälfte der Anstosslänge ihrer Grundstücke an das Gewässer gehört, einen Beitritt zur Unterhaltsgenossenschaft befürwortet. 5 731.1 3 Korporationen des zugerischen Gemeinderechts sowie des alten zugeri schen Rechts sind den Unterhaltsgenossenschaften gleichgestellt. § 17b * Aufsicht 1 Die Erfüllung der von Dritten auszuführenden wasserbaulichen Massnah men wird kontrolliert: a) vom Kanton an öffentlichen Gewässern sowie an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen; b) von den Gemeinden an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen. § 18 Seeregulierung 1 Für eigene Wehre erstellt der Kanton nach Anhörung der Anrainerkantone ein Wehrreglement. 2 Für private Wehre an öffentlichen Gewässern erstellen die Berechtigten ein Wehrreglement. Es ist vom Kanton zu genehmigen. 3 Bei der Festlegung der Wasserstandshöhen und Abflussganglinien ist ins besondere den Interessen des Hochwasser- und des Uferschutzes, der Wasserkraftnutzung, der Anrainer, der Fischerei, der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftschutzes, der Erholungsnutzung und der Schifffahrt Beachtung zu schenken. 3.3. Renaturierung § 19 Zweck und Inhalt 1 Die Renaturierung bezweckt die ökologische Aufwertung der Gewässer. 2 Die Renaturierung erfolgt in der Regel mit Gesamtprojekten. * 3 Werden einzelne Verbauungen erneuert, erfolgt die Renaturierung im Rah men des baulichen Gewässerunterhalts. Dabei sind die einzelnen Verbauun gen möglichst naturnah und nach ökologischen Gesichtspunkten auszufüh ren. * 6 731.1 § 20 * Entschädigung 1 Das zuständige Gemeinwesen entschädigt Nutzungseinbussen und Mehr aufwand, welche durch die Öffnung eingedolter Gewässer bei der Bewirt schaftung der angrenzenden Liegenschaften entstehen. Die Entschädigung erfolgt einmalig und unter dem Vorbehalt, dass keine Beiträge durch andere kommunale, kantonale oder eidgenössische Unterstützungsmassnahmen er folgen. § 21 * … 3.4. Bauten und Anlagen an Gewässern § 22 Eigentumsverhältnisse bei Bauten und Anlagen an öffentlichen Gewässern 1 Brücken, Stege, Leitungen und dergleichen, welche öffentliche Gewässer unter-, über- oder durchqueren, sind Eigentum der Berechtigten. 2 Ändern sich die Verhältnisse, kann der Kanton eine seinen Interessen ent sprechende Verlegung bzw. Verlängerung der Unter-, Über- oder Durch querung verlangen. 3 Die Kosten der Verlegung bzw. der Verlängerung haben die Berechtigten in der Regel vollumfänglich zu tragen. § 23 Gewässerabstand 1 Der Gewässerabstand für Ober- und Unterniveaubauten sowie für Anlagen beträgt bei oberirdischen und eingedolten Fliessgewässern ab dem Gewäs serraum gemessen: a) innerhalb der Bauzonen mindestens 6 m. Bei eingedolten Fliessgewäs sern bleibt ein mit Baulinien festgelegter anderer Mindestabstand oder sogar die Aufhebung eines Mindestabstandes vorbehalten; b) ausserhalb der Bauzonen mindestens 9 m. 2 Bei Seen beträgt dieser Gewässerabstand ab dem Gewässerraum gemessen mindestens 12 m. 7 731.1 § 24 Nutzung von Ufergrundstücken 1 Innerhalb eines mindestens 3 m breiten Streifens ab Böschungsoberkante sind bei Seen mit Ausnahme gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung und bei Fliessgewässern alle den Zielen dieses Gesetzes widersprechenden Nutzun gen untersagt. 2 Für an Seen grenzende Grundstücke innerhalb der Bauzonen und für an Seen grenzende Grundstücke mit bestehender Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen Seeuferschutzzonen und der gemeindlichen Bauordnungen. 3.5. Unterhalt von Gewässern § 25 * … § 26 * … § 27 * … 3.5.1. Umfang des ordentlichen betrieblichen Unterhalts * § 28 Räumungs- und Reinigungsarbeiten 1 Der ordentliche betriebliche Unterhalt umfasst die periodische Pflege der Gewässersohle, der Ufervegetation, der Ufer sowie der Gewässerböschung, damit das anfallende Wasser problemlos abgeleitet werden kann und keine Erosion im Gewässer und am Gewässerlauf entsteht. * 2 Beim ordentlichen betrieblichen Unterhalt ist auf Flora und Fauna Rück sicht zu nehmen. * § 29 Ufervegetation 1 An den Gewässern ist die bestehende Ufervegetation zu erhalten und dem natürlichen Standort entsprechend zu pflegen. 2 Zur Uferpflege gehören insbesondere das Mähen der Böschung, des Vor geländes und der Dammkronen sowie das Zurückschneiden der Gehölze. 3 Die Pflege hat insbesondere Rücksicht zu nehmen auf: a) den ungehinderten Abfluss des Hochwassers; b) die Sicherung der Böschung; 8 731.1 c) eine genügende Beschattung der Gewässersohle; d) die Ufervegetation als Lebensraum für Tiere und Pflanzen; e) den landschaftstypischen Charakter der Ufervegetation. 4 Wer Ufervegetation entlang einem Gewässer beseitigen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Rodungsbewilligung bleibt vorbehalten. 3.5.2. Umfang des ausserordentlichen betrieblichen und des baulichen Unterhalts * § 30 * Wiederherstellung und Instandhaltung 1 Der ausserordentliche betriebliche Unterhalt umfasst die Wiederherstel lung des Gewässerlaufs sowie des Umgeländes nach erheblichen Naturer eignissen, namentlich Hochwasser, Hangrutsche und dergleichen. 2 Im Rahmen des baulichen Unterhalts sind die Gewässerverbauungen in stand zu halten. 3 Beim ausserordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt ist auf Flo ra und Fauna Rücksicht zu nehmen. § 31 * Meldepflicht 1 Vor Inangriffnahme von ausserordentlichen betrieblichen oder baulichen Unterhaltsarbeiten haben Dritte die Bewilligungsbehörde zu benachrichti gen. 2 Falls die Bewilligungsbehörde länger als 14 Tage seit Empfang der Mel dung Stillschweigen bewahrt, kann mit den Arbeiten begonnen werden. An dernfalls ist das Bewilligungsverfahren einzuleiten. 3 Für die Ausübung des ausserordentlichen betrieblichen sowie des bauli chen Unterhalts ist das Einverständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht notwendig. 3.6. Bewilligungsverfahren und Rechtserwerb * § 32 Generelle Projekte für wasserbauliche Massnahmen 1 Der Kantonsrat beschliesst grössere wasserbauliche Massnahmen an öf fentlichen Gewässern aufgrund genereller Projekte. 9 731.1 § 33 * Vom Bund einzeln unterstützte Projekte 1 Bei wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen, für die eine Bundesunterstützung begehrt wird, ist der Kanton frühzeitig in die Projektierung einzubeziehen. 2 Der Gemeinderat reicht diese Projekte dem Kanton zur Prüfung und Stel lungnahme ein, der sie seinerseits an den Bund zur Festlegung der Bundes beiträge weiterleitet. § 34 * Bewilligung von wasserbaulichen Massnahmen 1 Erhebliche wasserbauliche Massnahmen, namentlich der Ausbau, die Si cherung und die Renaturierung in grösserem Umfang sowie wesentliche Bauten und Anlagen beim Unterhalt unterliegen dem Baubewilligungsver fahren. 2 Der Kanton erteilt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, nach An hörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie nach Ab schluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für Massnahmen an öffentlichen Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie an Kanälen, welche mit Wasser aus öffentlichen Gewässern oder aus privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen gespiesen werden, der Ge meinderat für Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen. 3 Vorbehalten bleiben die kantonale Zustimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen1) sowie die fischereirechtliche Bewilligung2). 4 Das Einverständnis der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ist keine Bewilligungsvoraussetzung. § 34a * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und Entschädigung 1 Mit der Rechtskraft des Gewässerlinienplans sowie der Rechtskraft der Bewilligung für wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern verfügt die zuständige Behörde über das Recht, auf den privaten Grundstücken die wasserbaulichen Massnahmen durchzuführen. 1) § 6 und § 10 PBG (BGS 721.11) 2) § 18 Abs. 1 lit. c Gesetz über die Fischerei vom 26. Januar 1995 (BGS 933.21) i.V.m. Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) 10 http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.0/de http://bgs.zg.ch/data/933.21/de http://bgs.zg.ch/data/721.11/de 731.1 2 Die Schätzungskommission entscheidet über die Entschädigung von öf fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei privaten Gewässern, wenn sich die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit der zuständigen Behörde nicht freihändig einigen können. Dabei sind die Vorschriften über die materielle Enteignung massgebend3). 3.7. Planung und Rechenschaft * § 34b * Pflichten der Gemeinden 1 Die Gemeinden überreichen dem Kanton jährlich eine Aufstellung der je weils für die nächsten vier Jahre geplanten wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen. 2 Sie legen am Ende jedes Jahres dem Kanton Rechenschaft über die ausge führten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb der Bauzonen ab. 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauchs frei. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung2). 4.2. Bewilligungspflichtige Nutzung § 36 Bewilligungspflicht 1 Die regelmässige Wasserentnahme bis zu 5 l/sec, jede bis zu einem Jahr befristete Nutzung, jede Werkleitungsquerung und jede andere unerhebliche Inanspruchnahme öffentlicher sowie jede Nutzung privater Gewässer, na mentlich zur Energiegewinnung, zu Heiz- und Kühlzwecken oder zur Be wässerung, bedarf einer kantonalen Bewilligung. 2 Die unregelmässige Wasserentnahme aus Fliessgewässern ist der kantona len Behörde anzuzeigen. 3) § 56 f. PBG (BGS 721.11) 2) Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Okt. 1975 (SR 747.201); Einführungsge setz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. Sept. 1988 (BGS 753.1); Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 26. Jan. 1995 (BGS 933.21). 11 http://bgs.zg.ch/data/933.21/de http://bgs.zg.ch/data/753.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/747.201/de http://bgs.zg.ch/data/721.11/de 731.1 3 Die kantonale Behörde kann sowohl die bewilligungs- als auch die anzei gepflichtige Wasserentnahme bei Trockenheit und wegen Unvereinbarkeit mit der Restwassermenge einschränken oder untersagen. 4 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer entweder auf eine Per son ausgestellt oder mit der Nutzung eines Grundstückes verbunden. 5 Die Bewilligung kann auf Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger übertragen werden. § 37 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Baubewilligungsverfah ren. 2 Die Vorschriften über die konzessionspflichtige Nutzung finden sinnge mäss Anwendung. 4.3. Konzessionspflichtige Nutzung § 38 Konzessionspflicht 1 Einer kantonalen Konzession bedürfen: a) die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers; b) * der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern; c) der Wasserbezug aus Grundwasservorkommen; d) jede andere erhebliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer, ins besondere die Erstellung von Bauten und Anlagen jeder Art, die Ab leitung von Wasser auf privates Gebiet, die Kies- und Sandausbeutung im Gewässerraum und Standplätze für Boote1); e) die Ableitung von Trink- und Brauchwasser über die Kantonsgrenze. § 39 Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Regierungsrat ist Konzessionsbehörde beim Wasserbezug für Kraft und Pumpspeicherwerke. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Baubewilligungsverfah ren. 1) Verordnung über die Inbetriebnahme und Stationierung von Booten vom 17. Dez. 1974 (BGS 753.3). 12 http://bgs.zg.ch/data/753.3/de 731.1 § 40 Wassernutzungsanlagen unter 100 Pferdestärken (73,5 kW) 1 Die öffentliche Auflage der Baugesuchspläne für Wassernutzungsanlagen unter 100 Pferdestärken (73,5 kW)1) kann unterbleiben, sofern sie mit den im Konzessionsverfahren bekannt gegebenen Plänen ohne Änderung zur Ausführung gelangen. 2 Im Enteignungs- und Schätzungsfall gilt für Anlagen bis 100 Pferdestär ken (73,5 kW)2) dieses Gesetz, im Übrigen Bundesrecht. § 41 Erteilung der Konzession 1 Die Behörde kann die Konzession erteilen, wenn: a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden; b) bestehende Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt werden. § 42 Mehrzahl von Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern 1 Liegen mehrere Konzessionsgesuche vor, ist jener Bewerberin oder jenem Bewerber der Vorzug zu geben, deren oder dessen Unternehmen für das Ge meinwohl den grössten Vorteil hat. 2 Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei ge trennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirt schaftliche Nutzung oder andere wesentliche Nachteile zu befürchten, so kann die Baudirektion eine gemeinsame Nutzung verfügen. 3 Die Baudirektion regelt dabei das Verhältnis unter mehreren Nutzungsbe rechtigten an einem öffentlichen Gewässer oder an einer Gewässerstrecke. 1) Art. 2 Verordnung betreffend beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutz barmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dez. 1917 (SR 721.801) i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dez. 1916 (SR 721.80). 2) Art. 3 Verordnung betreffend beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutz barmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dez. 1917 (SR 721.801) i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dez. 1916 (SR 721.80). 13 http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.80/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.801/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.80/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.801/de 731.1 § 43 Inhalt der Konzession 1 Die Konzession enthält Regelungen: a) zur Wahrung der öffentlichen Interessen, namentlich Bestimmungen über die zu nutzende Wassermenge, die Restwassermenge, die bauli chen Massnahmen, die räumliche Ausdehnung der Unterhaltspflicht, die Reinigung des Wassers, die Erhaltung und den Schutz der Fauna und Flora; b) über die Dauer der Nutzung, welche für die Wasserkraft höchstens 80 Jahre beträgt und für andere Nutzungen in der Regel 30 Jahre nicht überschreiten soll; c) über die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten nach Ablauf der Konzession. Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann ver pflichtet werden, für diese Arbeiten Sicherheit zu leisten. d) * über die Ausübung des Heimfalls nach Beendigung der Konzession für Wasserkraftwerke in Bezug auf die Stau- und Fassungsanlagen, die Pumpanlagen, die Turbinen sowie die für den Betrieb dieser Anla gen notwendigen Installationen, Einrichtungen und Gebäude durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung. Bei grenzüberschreitenden Wasserkraftwerken werden die Anlagen und Transportleitungen vom Heimfall erfasst, soweit sie im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs sind oder Zugehör des Werkes bilden, von dem sie aus gehen. Die Konzessionsbehörde kann auf den Heimfall verzichten, wenn die Konzessionärin bzw. der Konzessionär die Anlagen weiter hin nutzen will. 2 Erfordern konzessionspflichtige Bauten und Anlagen ein Baubewilli gungsverfahren, so sind das Konzessions- und das Baubewilligungsverfah ren zu koordinieren. * § 44 Gesetzliche Beschränkungen des Inhalts der Konzession 1 Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefahren für das Gemeinwesen kann die Konzessionsbehörde jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär hat ohne Entschädigungsan spruch: a) bei Hochwasser seine Wasserspeicher und anderen Anlagen zur Ver hütung von weiteren Schäden zur Verfügung zu stellen; b) bei aussergewöhnlicher Trockenheit die vorübergehende Einschrän kung der verliehenen Wassernutzung hinzunehmen; 14 731.1 c) den Gemeinden das Recht zu gewähren, auf deren Kosten Löschein richtungen mit den Nutzungsanlagen zu verbinden und im Brandfall oder an Übungen zu benützen. 3 Werden während der Dauer der Konzession im öffentlichen Interesse lie gende, insbesondere wasserbauliche Massnahmen, Hochwasserschutzbauten und dergleichen ausgeführt, haben die Nutzungsberechtigten ihre Bauten und Anlagen auf eigene Kosten den veränderten Verhältnissen anzupassen. 4 Wird die Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten behindert oder ver unmöglicht, haben die Nutzungsberechtigten in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz. § 45 Haftung 1 Verändert eine Wassernutzungsanlage die Qualität, die Abflussverhältnis se oder die Geschiebeführung des Gewässers und werden dadurch oder durch andere von der Konzessionärin oder vom Konzessionär verursachte Eingriffe, insbesondere das Gewässer, dessen Sohle, die Ufer oder die Fi scherei nachteilig beeinflusst, hat die Konzessionärin oder der Konzessionär bzw. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für den Schaden aufzukommen. 2 Die Konzessionsbehörde ordnet die Beseitigung der Schäden auf Kosten der Konzessionärin oder des Konzessionärs bzw. der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie weitere notwendige Massnahmen an. 3 Bei Zahlungsunfähigkeit der Konzessionärin oder des Konzessionärs bzw. der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers trägt der Kanton die an fallenden Kosten. § 46 Mitteilungspflicht 1 Jede Änderung der bisherigen Nutzung sowie der Umbau oder die Erwei terung von konzessionspflichtigen Bauten und Anlagen bedürfen: a) mindestens einer Mitteilung an die Konzessionsbehörde; b) einer Bewilligung der Konzessionsbehörde, wenn die Änderungen, die Umbauten oder die Erweiterungen erheblich sind; c) einer neuen Konzession, sofern dadurch der Wasserlauf, der -ver brauch, die -qualität oder die Abflussverhältnisse beeinflusst werden. 15 731.1 2 Stellt die Konzessionärin oder der Konzessionär die gesamten oder Teile ihrer oder seiner Bauten und Anlagen entgeltlich Dritten zur Verfügung, ist dies der Konzessionsbehörde unter Bekanntgabe der Höhe der Entschädi gung zu melden. Übersteigt die Entschädigung die Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Bauten und Anlagen erheb lich, kann die Konzessionsbehörde deren Herabsetzung verfügen. § 47 Erneuerung der Konzession 1 Auf Gesuch kann eine Konzession für Wassernutzungsanlagen erneuert werden, sofern: a) der Kanton vom Heimfalls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch ma chen will; b) keine weiteren Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 2 Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession einzurei chen. Werden an den konzessionspflichtigen Bauten und Anlagen keine baulichen Veränderungen vorgenommen, so muss das Gesuch nicht öffent lich aufgelegt und ausgeschrieben werden. * 3 Bei einer Erneuerung ist die Konzession samt ihren Auflagen und Bedin gungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Für rechtmässig erstell te Bauten und Anlagen gilt die baurechtliche Bestandesgarantie. * § 48 Übertragung der Konzession 1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Behörde übertragen wer den. 2 Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die neue Bewerberin oder der neue Bewerber den Erfordernissen des Gesetzes und der Konzessi on nicht genügt oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. § 49 Konzessionsende 1 Die Konzession erlischt bei ausdrücklichem Verzicht, Ablauf der Konzes sionsdauer, Nichtbeanspruchung des Nutzungsrechts innerhalb von fünf Jahren, Nichtbezahlung der Konzessionsgebühr oder andauernder Vernach lässigung des Unterhalts, des Betriebs oder der in der Konzession enthalte nen Bedingungen. 2 Die Konzession kann aus Gründen des öffentlichen Wohls je auf Ende ei nes folgenden Kalenderjahres entschädigungslos aufgehoben werden, sofern bei der Konzessionsverleihung ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden ist. 16 731.1 3 Bei erheblichen Pflicht- oder Konzessionsverletzungen kann die Nutzung der Konzession untersagt werden. Erfolgt innert Frist keine Behebung die ser Mängel, gilt die Konzession als aufgehoben. In diesem Fall besteht kein Entschädigungsanspruch. 4.4. Restwassermengen § 50 Festlegung der Restwassermengen1) 1 Die zuständige Behörde gewährleistet die Restwassermenge und bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge im Rahmen des Bewilligungs-, Kon zessionierungs- bzw. Sanierungsverfahrens gemäss diesem Gesetz. 4.5. Kataster der Wassernutzung § 51 Wasserrechtsverzeichnis 1 Es wird für das ganze Kantonsgebiet ein Wasserrechtsverzeichnis geführt, in welchem die bewilligten und konzessionierten Nutzungen sowie die aner kannten ehehaften Wasserrechte aufgeführt und umschrieben sind. 5. Schutz der Gewässer 5.1. Entwässerung § 52 Entwässerungspläne 1 Es wird ein Entwässerungsplan für Kantons- und Nationalstrassen erstellt. Dieser Plan ist dem jeweiligen Stand anzupassen. 2 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passen ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an. Der GEP bedarf der kantonalen Genehmigung. 3 Die Inhaber einer zentralen Abwasserreinigungsanlage für mehrere Ge meinden erstellen, bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich, einen Entwäs serungsplan2). Er bedarf der Genehmigung durch die Kantone der ange schlossenen Gemeinden. 1) Art. 29 ff. GSchG (SR 814.20) 2) Art. 7 Abs. 3 GSchG (SR 814.20) 17 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de 731.1 § 53 Einleitungsrecht des Kantons für Strassenabwasser 1 Der Kanton kann die unter seiner Verwaltung stehenden Strassen3), sofern er keine eigenen Entwässerungsanlagen unterhält, in das gemeindliche Ab wassernetz entwässern. § 54 Einleitungs- und Versickerungsbewilligung für Abwasser 1 Einer kantonalen Bewilligung bedürfen: a) jede Einleitung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser in einen Vorfluter; b) jede Versickerung von verschmutztem Abwasser; c) jede unterirdische Versickerungsanlage für unverschmutztes Abwas ser. 2 Mit der Genehmigung des GEP kann der Kanton seine diesbezügliche Zu ständigkeit der entsprechenden Gemeinde übertragen. 5.2. Ableitung des Abwassers § 55 Öffentliches Abwassernetz * 1 Die Gemeinden sorgen für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt des im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Abwassernetzes. * 2 Sie können private Leitungen im öffentlichen Abwassernetz im Verfahren der Öffentlicherklärung gemäss Gesetz über Strassen und Wege als öffentli che Leitungen bezeichnen. * 3 Private Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlicher Leitungen müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden. Sie können öffentlich erklärte Leitungen gegen Entschädigung an das zuständige Ge meinwesen abtreten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Heimschlag gemäss § 55 PBG. * 4 Soweit die Gemeinde nicht Eigentümerin ist, strebt sie den Erwerb des Eigentums des öffentlichen Zwecken dienenden Abwassernetzes an. * § 56 Gemeindliches Abwasserreglement 1 Die Gemeinde erlässt Vorschriften über: a) den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Erneuerung und den Erwerb des im GEP enthaltenen Abwassernetzes; b) die Voraussetzungen für den Anschluss an das Netz; 3) § 7 GSW (BGS 751.14) 18 http://bgs.zg.ch/data/751.14/de 731.1 c) die Übereinstimmung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in die Kanalisation mit den jeweils geltenden eidgenössischen und kantonalen Richtwerten; d) die Durchleitungsrechte. 2 Diese Vorschriften sind dem Kanton zur Vorprüfung zu unterbreiten. Für das Verfahren ist der Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften massge bend1). § 57 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation 1 Für verschmutztes Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation entspricht, erteilt die Gemeinde eine Einleitungsbewilli gung. 2 Die Gemeinde nennt der Bauherrschaft, die innerhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation, jedoch ausserhalb des bereits bestehenden Kana lisationsnetzes bauen will, die Anschlussstelle, die Leitungsführung und de ren Dimension. 3 Die Gemeinde kann die Leitung auch selbstständig erstellen. Sie stellt den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern, deren Liegenschaften damit erschlossen werden, die Kosten in Rechnung. 4 Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Verlegen der Kanaliation gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. § 58 Anschlüsse an die private Kanalisation 1 Die Gemeinde kann die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Ab wasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten. Können sich die Parteien nicht einigen, legt die Gemeinde die Entschädigung fest. § 59 Einleitung von erheblich verschmutztem Abwasser in die Kanalisation 1 Für verschmutztes Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, erteilt der Kanton: a) eine Einleitungsbewilligung in die Kanalisation und legt dabei die Vorbehandlung fest, oder 1) § 39 PBG (BGS 721.11) 19 http://bgs.zg.ch/data/721.11/de 731.1 b) die notwendigen Anweisungen für die zweckmässige Beseitigung, wenn das verschmutzte Abwasser für die Behandlung in einer Abwas serreinigungsanlage nicht geeignet ist. § 60 Baubewilligung für öffentliche Abwasserleitungen 1 Grössere Neu- und Ausbauten von Abwasserleitungen bedürfen einer ge meindlichen Baubewilligung. § 61 Kontrolle der gemeindlichen Abwasseranlagen 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Abwasseranlagen zu überprüfen und periodisch jedes Gebäude auf seine Abwasserverhältnisse zu untersuchen. 2 Deckt die Kontrolle Mängel auf, ordnet die Gemeinde unverzüglich deren Behebung an. 5.3. Behandlung des Abwassers § 62 Zentrale Abwasserreinigungsanlage 1 Die an das Abwasserreinigungssystem angeschlossenen Gemeinden bilden einen Zweckverband zum Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und zum Ersatz der zentralen Abwasserreinigungsanlage Schönau, Cham, der Haupt sammelkanäle sowie der Nebenanlagen. 2 Der Zweckverband organisiert sich selbstständig gemäss Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden1). 3 Er kann den angeschlossenen Gemeinden die Anschlussstelle, die Lei tungsführung, deren Dimension sowie die maximale Abflussmenge vor schreiben. 4 Den direkt einleitenden Gewerbe- und Industriebetrieben mit stark ver schmutztem Abwasser kann er dem Aufwand entsprechend Rechnung stel len. § 63 Weitere Abwasserreinigungsanlagen 1 Für Gebiete, welche nicht an das zentrale Abwasserreinigungssystem an geschlossen sind, haben die Gemeinden eine dem Stand der Technik ent sprechende Abwasserreinigung sicherzustellen. 1) § 44 ff. Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. Sept. 1980 (Gemeindegesetz;BGS 171.1). 20 http://bgs.zg.ch/data/171.1/de 731.1 5.4. Gewässerschutz in Landwirtschaft und Gartenbau § 64 Dünge- und Nutzungsbeschränkungen 1 Um die Belastung der Gewässer mit Nähr- und Schadstoffen zu vermin dern, kann die Düngung und Bewirtschaftung von Böden eingeschränkt werden. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben bei erheblichen Beschränkungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern eine solche nicht aufgrund des Bundesrechts geleistet wird. 2 Das Ausbringen von Dünger innerhalb des Gewässerraums ist untersagt, ausgenommen über eingedolten Gewässern. Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein extensiv genutzter Pufferstreifen von 3 m Breite ab Bö schungsoberkante anzulegen. 3 Beim Ausbringen von Dünger entlang von oberirdischen Fliessgewässern ist im Einzugsgebiet des Zugersees, ohne das Einzugsgebiet des Ägerisees, ein Streifen von mindestens 7 m, ab dem Gewässerraum gemessen, freizu halten. Am Zugersee selbst ist ein Streifen von 10 m ab Gewässerraum, bei Strassen und Plätzen allgemein ein Streifen von 2 m Breite freizuhalten. Diese Beschränkungen geben den Bewirtschaftenden nur dann einen An spruch auf Entschädigung, wenn sie unverhältnismässig stark betroffen sind. * § 65 Abnahmeverträge1) 1 Wer über zu wenig landwirtschaftliche Nutzfläche für die Verwertung von Hofdünger verfügt, muss für die Überschüsse nach den kantonalen Richtli nien Abnahmeverträge abschliessen. Kann die Verwertung von überschüssi gem Hofdünger mit Abnahmeverträgen nicht sichergestellt werden, sind die Tierbestände innert zwei Jahren entsprechend herabzusetzen. 2 Hofdünger von ausserkantonalen Aufstockungsbetrieben darf, mit Aus nahme des Hofdüngers aus Milchwirtschafts- und Biobetrieben, nicht von Betrieben im Kanton Zug abgenommen werden. * § 66 * Beschränkung der Tierbestände 1 Tierbestände dürfen im Einzugsgebiet des Zugersees, ohne das Einzugsge biet des Ägerisees, nur soweit erhöht werden, als die anfallenden Hofdünger im Einklang mit der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung auf der langfristig selber bewirtschafteten Fläche verwertet werden können. Davon ausgenommen sind Milchwirtschafts- und Biobetriebe. 1) § 10 Abs. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 1998 (V EG USG; BGS 811.11). 21 http://bgs.zg.ch/data/811.11/de 731.1 2 Im Einzugsgebiet des Zugersees, ohne das Einzugsgebiet des Ägerisees, obliegt es dem Regierungsrat: a) die massgeblichen Grenzwerte der Bodenbelastung festzulegen1); b) die Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände inner halb des Kantons, zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phosphorbelastung zu erlas sen. 5.5. Grundwasserschutz § 67 Grundwasserforschung 1 Der Kanton erforscht die Grundwasservorkommen. § 68 Planerischer Schutz, Veränderungsverbot 1 Auf den in Grundwasserschutzzonen und -arealen bestimmten Grund stücksflächen dürfen vom Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage an keine dem Schutzreglement widersprechenden Bauten und Anlagen mehr erstellt und keine mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehenden Änderungen vorgenommen werden. § 69 Bauten und Anlagen in Grundwasservorkommen2) 1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders ge fährdeten Bereichen bedürfen einer kantonalen Bewilligung. 2 In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 dürfen nur Bauten und Anla gen erstellt werden, die der Grundwassernutzung dienen bzw. keine erhebli che Verunreinigungsgefahr darstellen. 5.6. Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten § 70 Kontrolle von Anlagen 1 Alle bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen für das Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einem Dokument zu versehen, welches den vorschriftsgemässen Zustand der Anlagen bestätigt und das nächste Revisionsdatum enthält. 1) Art. 14 Abs. 6 GSchG (SR 814.20) 2) Art. 19 Abs. 2 und Art. 43 GSchG (SR 814.20) 22 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de 731.1 2 Tankanlagen ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs- bzw. Revisionsfrist oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt werden. 3 Das Personal der Lieferfirmen von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten so wie der Revisionsunternehmen ist verpflichtet, das Amt für Umweltschutz über Anlagen mit Mängeln und mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisi onsfrist zu informieren. 4 Die Berichte der Kontrollen von bewilligungspflichtigen Anlagen sowie der Funktionskontrollen von Leckanzeigesystemen sind dem Amt für Um weltschutz zuzustellen. * § 71 Bewilligungspflicht für Erdsonden 1 Der Bau und die Änderung von Erdsonden zur Nutzung der Erdwärme be dürfen einer kantonalen Bewilligung. 5.7. Schadendienst § 72 Zuständigkeit 1 Die Einsatzleitzentrale der Polizei ist Meldestelle für Schadenfälle. * 2 Der Schadendienst richtet sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz1). 3 Die Koordination der Folgemassnahmen bei Gefährdung oder Verunreini gung eines Gewässers fällt in die kantonale Zuständigkeit. 6. Finanzierung 6.1. Verursacherprinzip und Interessenlage § 73 Grundsatz 1 Alle dem Gemeinwesen aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten sind grundsätzlich gestützt auf das Verursacherprinzip, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, zu verteilen. Nur bei unbe kannten oder zahlungsunfähigen Verursacherinnen und Verursachern trägt das zuständige Gemeinwesen die entsprechenden Kosten. * 1) §§ 33 ff. G Feuerschutz (BGS 722.21) 23 http://bgs.zg.ch/data/722.21/de 731.1 2 Soweit die Kosten nicht verursachergerecht verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, auf grund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. * 6.2. Wasserbauliche Massnahmen * 6.2.1. Kostentragung bei öffentlichen Gewässern § 74 * Kostentragung bei öffentlichen Gewässern 1 Die Kosten der folgenden wasserbaulichen Massnahmen an öffentlichen Gewässern tragen: a) innerhalb der Bauzonen die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für den ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt von Ufermauern und dergleichen an öffentlichen Gewäs sern; b) die Berechtigten im Bereich von Wassernutzungsanlagen, Ein- und Auslaufbauwerken, Brücken und Durchlässen, in den Staubereichen sowie in den Ober- und Unterwasserkanälen von Kraftwerken für sämtliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern; c) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Gewässerrau mes für die übrigen wasserbaulichen Massnahmen, abzüglich allfälli ger eidgenössischer Beiträge. 6.2.2. Kostentragung bei privaten Gewässern § 75 * Ordentlicher Unterhalt 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Gewässerraums tra gen die Kosten für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt an privaten Gewässern. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für den baulichen Unterhalt von Ufermauern, künstliche Gewässerböschungen und dergleichen an privaten Gewässern. 3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Berechtigten tragen die Kosten für den baulichen Unterhalt von eingedolten Gewässern. 24 731.1 § 76 * Anlagen an oder im Gewässer 1 Die Berechtigten tragen die Kosten der wasserbaulichen Massnahmen na mentlich im Bereich von Wassernutzungsanlagen, Brücken und Durchläs sen, Ein- und Auslaufbauwerken, Geschiebesammlern, Rückhaltebecken, Schwemmholzrechen, bei Eindolungen sowie in Staubereichen. 2 Die Entsorgungskosten der im Bereich von Wasserentnahme- und Wasser rückgabestellen, von Geschiebesammlern sowie in Staubereichen in erhebli chen Mengen anfallenden Abfälle, mit Ausnahme der natürlichen Abfälle wie Holz, Laub, Steine und dergleichen, tragen die Gemeinden. § 77 * Projektbedingte Gewässerverlegungen und Renaturierungen 1 Die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben trägt die Kosten von projektbedingten Gewässerüberdeckungen, -verlegungen und von Renaturierungen. § 77a * Ausserhalb der Bauzonen 1 Die Kosten der übrigen wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewäs sern ausserhalb der Bauzonen trägt bis zu einem 50 jährlichen Schutzziel der Kanton. 2 Die Kosten der dieses Schutzziel übersteigenden Massnahmen trägt deren Bestellerin bzw. Besteller. 3 Die Gemeinden können ihre Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder teilweise auf die Nutzniesserinnen und Nutzniesser überwälzen. 4 Der Gemeinderat legt den Perimeterplan fest. Er bestimmt den Kostentei ler unter den Nutzniesserinnen und Nutzniessern im verbauten Über schwemmungsgebiet, insbesondere nach Massgabe des Gefahrenpotentials. § 77b * Innerhalb der Bauzonen 1 Die Kosten der übrigen wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewäs sern innerhalb der Bauzonen tragen die Gemeinden, abzüglich der Bundes beiträge. 2 Die Gemeinden können die von ihnen zu tragenden Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder teilweise auf die Nutzniesserinnen und Nutz niesser überwälzen. 3 Der Gemeinderat legt den Perimeterplan fest. Er bestimmt den Kostentei ler unter den Nutzniesserinnen und Nutzniessern im verbauten Über schwemmungsgebiet, insbesondere nach Massgabe des Gefahrenpotentials. 25 731.1 6.3. Finanzielle Beiträge * § 78 * Unterstützung des Bundes – Projekte von unter 1 Mio. Franken 1 Die pauschalen Bundessubventionen für das Grundangebot und die Gefah rengrundlagen stehen vollumfänglich dem Kanton zur Mitfinanzierung der wasserbaulichen Massnahmen an den öffentlichen Gewässern sowie an den privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen zur Verfügung. § 79 * Unterstützung des Bundes – Projekte von über 1 Mio. Franken 1 Die zugesicherten Bundesbeiträge für wasserbauliche Massnahmen stehen wie folgt zur Verfügung: a) an privaten Gewässern dem Kanton und den Gemeinden nach Mass gabe der Kostentragung der wasserbaulichen Massnahmen; b) an öffentlichen Gewässern dem Kanton. § 80 * … 6.4. Unterhalt § 81 * Förderung und Unterstützung von Unterhaltsgenossenschaften 1 Das zuständige Gemeinwesen leistet den Unterhaltsgenossenschaften einen Förderbeitrag mit mindestens 25 % des jährlichen Aufwandes für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt des privaten Gewässers. 2 Erfüllen Unterhaltsgenossenschaften sämtliche wasserbaulichen Aufgaben an privaten Gewässern, übernimmt das zuständige Gemeinwesen 50 % des jährlichen Aufwandes für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt des pri vaten Gewässers. § 82 * … § 83 * … § 84 * … § 85 * … § 86 * … 26 731.1 § 87 * … 6.5. Abgaben § 88 Gewässernutzung – Grundsatz 1 Für bewilligungspflichtige Gewässernutzungen ist eine einmalige Verwal tungsgebühr zu bezahlen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührentarifs1). § 89 Gewässernutzung – Konzessionsgebühr 1 Für konzessionspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer oder des da zugehörigen Gebietes erhebt der Kanton jährliche Gebühren, die in billiger Weise nach der gewährten Leistung abzustufen sind. 2 Der Kantonsrat erlässt den Gebührentarif. § 90 Abgaben für Abwasseranlagen 1 Die Gemeinden überwälzen in ihren Reglementen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen samt Rück stellungen sowie die gesamten Betriebskosten der Abwasserentsorgung möglichst verursachergerecht auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ange schlossenen Liegenschaften, die privaten, gemeindlichen und kantonalen Strassen. Sie erlassen Vorschriften über die Anschluss-, Betriebs- und Un terhaltsgebühren. 2 Sie berücksichtigen dabei, dass industrielle und gewerbliche Betriebe zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet werden können, wenn deren Abwasser wegen ihrer Menge oder Beschaffenheit zusätzlichen Betriebs oder Bauaufwand erfordern. 3 Hat sich der Kanton bereits am Bau der Anlagen beteiligt, dürfen die Ge bühren für die unter seiner Verwaltung stehenden Strassen2) lediglich die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz de cken. 1) Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1). 2) § 7 GSW (BGS 751.14) 27 http://bgs.zg.ch/data/751.14/de http://bgs.zg.ch/data/641.1/de 731.1 6.6. Förderung § 91 Grundsatz 1 Projekte zur Förderung des Gewässerschutzes, von Forschungsarbeiten und dergleichen können im Rahmen des Budgets unterstützt werden. 7. Vollzugsvorschriften § 92 Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Dem zuständigen Gemeinwesen steht für sämtliche Forderungen aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf basierenden Ausfüh rungserlasse ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grund buch im Sinne von § 137 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge setzbuch1) zu. § 93 Enteignung und Schätzung 1 Sofern das Bundesrecht keine andere Regelung trifft, gelangen in Bezug auf die Enteignung und Schätzung das Planungs- und Baugesetz zur An wendung2). * 2 … * 3 … * § 94 Zugangs- und Duldungspflicht 1 Für Kontroll- und Arbeitsgänge, für den Unterhalt sowie bauliche Mass nahmen an Gewässern sowie für alle Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufga ben dieses Gesetzes darf der Gewässerraum und das Umgelände schonend betreten und befahren werden. Das Gemeinwesen darf entsprechende Unter suchungen durchführen, die notwendigen Einrichtungen erstellen und Anla gen kontrollieren. Auf Anstösser- und Hinterliegergrundstücken ist ausser dem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten und die Erstellung von Installationsplätzen zu dulden. 2 Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende Handlung nicht dem unmittelbaren Schutz des privaten Eigentums an Gewässern gedient hat. 1) EG ZGB; BGS 211.1 i.V.m. Art. 836 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dez. 1907 (ZGB; SR 210). 2) §§ 53 ff. PBG; BGS 721.11 28 http://bgs.zg.ch/data/721.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de http://bgs.zg.ch/data/211.1/de 731.1 3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines privaten Gewäs sers sind verpflichtet, zusätzlich zum natürlich abfliessenden Wasser des oberhalb liegenden Grundstücks1) den Durchfluss des Wassers aus der Sied lungs- und Strassenentwässerung, der Hochwasserentlastung und derglei chen entschädigungslos zu dulden. * 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen 8.1. Übergangsbestimmungen § 95 Anpassungen an neues Recht 1 Das Organisationsstatut des Gewässerschutzverbandes der Region Zuger see–Küssnachtersee–Ägerisee (GVRZ) ist bis 31 Dezember 2002 anzupas sen. Der Kanton zieht sich dannzumal aus dem Zweckverband zurück. 2 Mit der Genehmigung des neuen Organisationsstatuts durch den Regie rungsrat werden aufgehoben: a) das bisherige Organisationsstatut vom 23. Oktober 19692) samt dessen Revision3) und b) der Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung einer Revision des Organisationsstatuts des Gewässerschutzverbandes Region Zugersee– Küssnachtersee–Ägerisee und betreffend Ausbau von Kläranlagen vom 30. Januar 19924). 3 Bis 31. Dezember 2011 sind die gemeindlichen Abwasserreglemente an zupassen. * 1) Art. 689 f. ZGB (SR 210) 2) Organisationsstatut für den Gewässerschutzverband der Region Zugersee–Küssnachtersee– Ägerisee vom 23. Okt. 1969 (GS 20, 55). 3) § 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung einer Revision des Organisationsstatuts des Gewässerschutzverbandes Region Zugersee–Küssnachtersee–Ägerisee und betreffend Ausbau von Kläranlagen vom 30. Jan. 1992 (GS 24, 27). 4) GS 24, 27 29 http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de 731.1 4 Mit der Genehmigung der revidierten Abwasserreglemente der Gemeinden Baar und Zug werden die zwischen dem Kanton und diesen Gemeinden ab geschlossenen Übereinkommen i.S. Kanalisation vom 6./11. September 19291) bzw. vom 12. November 19542) aufgelöst. 5 Soweit altrechtliche Konzessionen nichts anderes bestimmen * a) * verfügt die Behörde vor Konzessionsende, welche Sicherungs- und Wiederherstellungsmassnahmen die Konzessionärin oder der Konzes sionär nach Ablauf der Konzession auszuführen hat. Sie hält die Kon zessionärin oder den Konzessionär zu Sicherheitsleistungen an; b) * erklärt die Behörde den Heimfall bei Wasserkraftwerken spätestens 10 Jahre vor Beendigung der Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung in Bezug auf die Stau- und Fassungsanlagen, die Pump anlagen, die Turbinen sowie die für den Betrieb dieser Anlagen not wendigen Installationen, Einrichtungen und Gebäude. Bei grenzüber schreitenden Wasserkraftwerken werden die Anlagen und Transport leitungen vom Heimfall erfasst, soweit sie im Eigentum der Konzes sionärin oder des Konzessionärs sind oder Zugehör des Werkes bil den, von dem sie ausgehen. Die Konzessionsbehörde kann auf den Heimfall verzichten, wenn die Konzessionärin bzw. der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will. 8.2. Schlussbestimmungen § 96 Strafbestimmung 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu widerhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz3) bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der eidgenössischen Spezialgesetzgebung. * 1) Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug und der Einwohnergemeinde Baar betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Markt gasskanalisation sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndammkanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahn dammkanalisation in die Lorze vom 6./11. Sept. 1929 (BGS 751.161). 2) Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse vom 12. Nov. 1954 (BGS 751.162). 3) BGS 312.1 30 http://bgs.zg.ch/data/312.1/de http://bgs.zg.ch/data/751.162/de http://bgs.zg.ch/data/751.161/de 731.1 § 97 Änderung1) und Aufhebung bisherigen Rechts 1 a) Das Gesetz über die Gewässer vom 22. Dezember 19692) wird aufge hoben. b) Der Kantonsratsbeschluss betreffend Kredit für Vorabklärungen be züglich Sanierung und Regulierung des Zugersees vom 30. April 19873) wird aufgehoben. § 97a Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts in Zusammenhang mit der Revision vom 30. Oktober 20084) § 98 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.5) 1) Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht mehr aufgeführt. 2) GS 19, 637 3) GS 23, 11 4) Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht mehr aufgeführt. 5) Inkrafttreten am 1. Mai 2000 31 731.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.11.1999 01.05.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 591 01.07.2004 11.09.2004 § 38 Abs. 1, b) geändert GS 28, 171 01.07.2004 11.09.2004 § 64 Abs. 3 geändert GS 28, 171 01.07.2004 11.09.2004 § 65 Abs. 2 geändert GS 28, 171 01.07.2004 11.09.2004 § 66 totalrevidiert GS 28, 171 05.07.2007 01.01.2008 § 5bis eingefügt GS 29, 333 30.10.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 2, c) aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 10 totalrevidiert GS 30, 36 30.10.2008 01.01.2009 § 11 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2, a) geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2, c) geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3. geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.1. geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 15 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.2. aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 17 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 17a eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 17b eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 3 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 21 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 25 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 26 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 27 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.5.1. geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 2 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.5.2. eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 30 totalrevidiert GS 30, 39 32 731.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.2008 01.01.2009 § 31 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.6. geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 33 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 34 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 34a eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.7. eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 34b eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 43 Abs. 1, d) eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 70 Abs. 4 eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 72 Abs. 1 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 73 Abs. 1 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 73 Abs. 2 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 6.2. geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 77 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 77a eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 77b eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 Titel 6.3. geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 78 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 79 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 81 totalrevidiert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 82 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 83 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 84 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 85 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 86 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 87 aufgehoben GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 94 Abs. 3 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 3 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 5 geändert GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 5, a) eingefügt GS 30, 39 30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 5, b) eingefügt GS 30, 39 30.06.2011 01.01.2012 § 12 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 43 Abs. 2 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 2 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 3 geändert GS 31, 221 33 731.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 2 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 4 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 93 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 93 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 93 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 221 23.05.2013 01.10.2013 § 96 Abs. 1 geändert GS 2013/052 34 731.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.11.1999 01.05.2000 Erstfassung GS 26, 591 § 3 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 5 Abs. 2, c) 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 5bis 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 333 § 7 Abs. 4 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 9 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 10 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 36 § 11 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 12 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 12 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 13 Abs. 2, a) 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 13 Abs. 2, b) 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 13 Abs. 2, c) 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 Titel 3. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 Titel 3.1. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 15 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 16 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 Titel 3.2. 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 17 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 17a 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 17b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 19 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 19 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 20 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 21 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 25 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 26 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 27 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 Titel 3.5.1. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 28 Abs. 1 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 28 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 Titel 3.5.2. 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 30 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 31 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 Titel 3.6. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 33 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 35 731.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 34 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 34a 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 Titel 3.7. 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 34b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 38 Abs. 1, b) 01.07.2004 11.09.2004 geändert GS 28, 171 § 43 Abs. 1, d) 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 43 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 47 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 47 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 55 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221 § 55 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 55 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 55 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 55 Abs. 4 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 64 Abs. 3 01.07.2004 11.09.2004 geändert GS 28, 171 § 65 Abs. 2 01.07.2004 11.09.2004 geändert GS 28, 171 § 66 01.07.2004 11.09.2004 totalrevidiert GS 28, 171 § 70 Abs. 4 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 72 Abs. 1 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 73 Abs. 1 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 73 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 Titel 6.2. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 74 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 75 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 76 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 77 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 77a 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 77b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 Titel 6.3. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 78 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 79 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 80 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 81 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39 § 82 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 83 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 84 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 85 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 86 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 § 87 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39 36 731.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 93 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 93 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 93 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 94 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 95 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 95 Abs. 5 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39 § 95 Abs. 5, a) 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 95 Abs. 5, b) 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39 § 96 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052 37