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قوانين سويسرا

Law on the use of public space (Public Space Law)

صدر في 2013-10-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land-use planning, authorization/permit, fees/royalties, legal proceedings/administrative proceedings, liability/compensation, public land, land tenure

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  1. Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) Vom 16. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 38 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 1) sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.0204.01 vom 26. März 2013 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.0204.02 vom 26. Au gust 2013, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1. Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes. 2 Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attrak tiven Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. 3 Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht. § 2. Räumlicher Geltungsbereich 1 Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Allmend sowie die nach Abs. 4 dem vorliegenden Gesetz unterstellten Grund stücke oder Teile davon. 2 Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plät ze, Grünflächen und Gewässer. 3 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, umfasst der öffentliche Raum auch den Untergrund und die Luftsäule. 4 Zusätzlich können dem Gesetz Grundstücke oder Teile davon unter stellt werden. Über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes können im Einzelfall abweichende Regelungen vorgesehen werden. a) Soweit der Kanton verfügungsberechtigt ist, erfolgt die Un terstellung mit Beschluss des Regierungsrates. b) In den übrigen Fällen erfolgt die Unterstellung auf Antrag des oder der Verfügungsberechtigten mittels Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dieser ist durch den Regie rungsrat zu genehmigen. 5 Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes wird durch die zu ständige Behörde festgelegt und dessen geografischer Geltungsbe reich als Datenebene in der amtlichen Vermessung geführt. 1) SG 111.100. 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/111.100/de http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=12.0204 file:///sharedtmp/pdf.1416483927.4827320141120-31022-13yt3t0-0.odt/http.//www.grosserrat.bs.ch/%3Fgnr=12.0204 724.100 Allmend / Öffentlicher Raum § 3. Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen 1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes in den Gemeinden Bettingen und Riehen, ausgenommen die Kantonsstrassen, regeln die zuständi gen Gemeindebehörden selber, soweit übergeordnetes oder spezielles Recht nicht entgegensteht. 2 Macht die Gemeinde von der Regelungskompetenz keinen Ge brauch, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sinn gemäss. 3 Für Gesuche um Nutzung der Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen holt die zuständige kantonale Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Gemeindebehörde ein. 2. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes § 4. Vorschriftsgemässe Nutzung 1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entspre chen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss diesem Gesetz ergibt. 2 Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden. 3 Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ord nung nicht gefährden. 4 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonder zwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen. § 5. Wahrung der Interessen Dritter 1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen. § 6. Koordination verschiedener Nutzungen 1 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden. § 7. Gemeinsame Nutzung 1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, kann verpflichtet werden, den be anspruchten Raum oder seine Bauten, Anlagen oder Gegenstände an deren Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfü gung zu stellen, wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen. 2 Wer den öffentlichen Raum nutzen möchte, kann unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet werden, den von anderen beanspruchten Raum oder anderen gehörende Bauten, Anlagen oder Gegenstände mitzubenutzen. 2 Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 3. Bewilligungsfreie Nutzung § 8. Schlichter Gemeingebrauch 1 Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, darf der öffentliche Raum gemäss dem vorliegenden Gesetz zum schlichten Gemeingebrauch ohne Bewilligung und unentgeltlich genutzt werden. 2 Als schlichter Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist. § 9. Einschränkung 1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zum schlichten Gemeinge brauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. 2 Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, der Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, der Na tur- und Umweltschutz, der Heimat- und Denkmalschutz. 4. Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung) § 10. Nutzung zu Sonderzwecken 1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig. 2 Als Nutzung zu Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes. 3 Durch Verordnung können bestimmte Arten der Nutzung zu Sonder zwecken von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder die Bewilli gungspflicht durch eine blosse Meldepflicht ersetzt werden. 4 Durch Verordnung ist die Veröffentlichung von Bewilligungen für Nutzungen zu Sonderzwecken zu regeln. § 11. Bauten und Anlagen als besondere Art der Nutzung zu Sonderzwecken 1 Bauten und Anlagen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, a) wenn sie öffentlichen Zwecken dienen, oder b) wenn es ein Gesetz, ein Nutzungsplan oder die speziellen Nutzungspläne gemäss diesem Gesetz vorsehen, oder c) wenn sie an einen bestimmten Standort gebunden sind und nicht ohne übermässigen Aufwand ausserhalb des öffentli chen Raumes errichtet werden können oder dies nicht sinn voll ist, oder d) als temporäre Einrichtungen aus besonderem Anlass für eine von vornherein bestimmte Zeit. 3 724.100 Allmend / Öffentlicher Raum 2 Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften dieses Geset zes insbesondere die für öffentliche Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen. § 12. Nutzungsbewilligung 1 Über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung wird aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öf fentlichen Interessen entschieden. Bei der Güterabwägung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen. § 13. Bedingungen und Auflagen 1 Die Nutzungsbewilligung ist mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen zu versehen. § 14. Bewilligungsadressatin und -adressat 1 Die Nutzungsbewilligung wird grundsätzlich auf die Person ausge stellt, welche die Nutzung zu Sonderzwecken beantragt. 2 Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Nutzungsbewilligung auf das herrschende Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient. § 15. Übertragbarkeit 1 Auf Personen ausgestellte Nutzungsbewilligungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. 2 In begründeten Fällen kann die Nutzungsbewilligung einen An spruch auf Übertragung vorsehen. § 16. Dauer 1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt. § 17. Änderung der Nutzungsbewilligung 1 Die Nutzungsbewilligung kann geändert oder vorübergehend entzo gen werden, insbesondere wenn es wesentlich geänderte Verhältnisse erfordern oder es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder priva ter Interessen nötig ist. § 18. Beendigung der Nutzungsbewilligung 1 Die Nutzungsbewilligung erlischt, a) mit dem Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, oder b) wenn die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten darauf verzichten, oder c) wenn sie widerrufen wird. 4 Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 2 Die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten haben bis zum Zeit punkt der Beendigung der Nutzungsbewilligung den ursprünglichen Zustand des benutzten öffentlichen Raumes wieder herzustellen. § 19. Widerruf 1 Der Widerruf einer Nutzungsbewilligung erfolgt ganz oder teilweise, a) wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, der in der Bewilligung ge nannt ist, oder b) wenn die daraus Berechtigten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder c) wenn es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder priva ter Interessen nötig ist. 2 Sofern es nach den Umständen geboten und mit zumutbarem Auf wand möglich ist, hat die Bewilligungsbehörde der Bewilligungsinha berin oder dem Bewilligungsinhaber eine Ersatzfläche anzubieten. § 20. Entschädigung 1 Sofern nicht ein Gesetz oder die Nutzungsbewilligung etwas anderes bestimmen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die be nutzte Fläche der bewilligten Nutzung entzogen wird oder aus ande ren Gründen nicht benutzt werden kann. 2 Wird eine Nutzungsbewilligung für Bauten oder Anlagen vor Ablauf der festgelegten Frist widerrufen, haben die Berechtigten Anspruch auf Entschädigung: a) wenn sie den Widerruf nicht selbst zu vertreten haben, oder b) wenn der Widerruf nicht wegen des Eintritts einer in der Be willigung festgehaltenen Bedingung erfolgt. 3 Muss die Nutzung zu Sonderzwecken vorübergehend unterbrochen werden, können die dadurch entstehenden Kosten den an der Unter brechung interessierten Privaten auferlegt werden, wenn es die Ver hältnisse rechtfertigen. § 21. Veranstalterbewilligung 1 Die Veranstalterbewilligung überträgt der Veranstalterin oder dem Veranstalter für einen besonderen Anlass die Befugnis, die Bewilli gung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben. 2 Die Veranstalterbewilligung darf nur für genau bezeichneten öffent lichen Raum erteilt werden. Sie ist zeitlich auf einen besonderen An lass oder eine bestimmte Serie von Anlässen zu begrenzen. 3 Die Veranstalterbewilligung kann festlegen, unter welchen Voraus setzungen und zu welchen Bedingungen die beanspruchten Flächen oder die darauf errichteten Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden. 4 Die Veranstalterin oder der Veranstalter haben bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte zu beachten. 5 724.100 Allmend / Öffentlicher Raum 5 Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Gebührenvorschriften gemäss diesem Gesetz. Der Regierungsrat kann davon Abweichungen vorsehen. § 22. Dienstbarkeiten 1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes kann auch mittels Dienstbarkeit zugelassen werden. 2 Soll für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch private Hochbauten ein Baurecht errichtet werden, muss dies grundsätzlich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen sein. Der Regie rungsrat legt die Ausnahmen fest. 3 Dienstbarkeiten können zu Gunsten einer Person oder eines herr schenden Grundstücks, dessen Nutzung sie dienen, eingetragen wer den. § 23. Miet- und Pachtverträge 1 In besonderen Fällen kann die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch Miet- oder Pachtverträge vereinbart werden. 2 Ein besonderer Fall kann insbesondere vorliegen, a) wenn die Nutzung von bestehenden Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum im öffentlichen Interesse liegt, oder b) wenn es um die Nutzung von öffentlichem Raum unter Via dukten und dergleichen geht, der nicht im Gemeingebrauch steht. 5. Spezielle Nutzungspläne § 24. Anwendungsbereich 1 Mit speziellen Nutzungsplänen für den öffentlichen Raum kann für einzelne Orte die Nutzung näher geregelt werden, soweit das geltende Recht dafür Raum lässt und öffentliche Interessen, wie beispielsweise ein hoher Nutzungsdruck, es rechtfertigen. § 25. Inhalt 1 Spezielle Nutzungspläne können namentlich: a) die Intensität der Nutzung regeln; b) Kriterien für die Bewilligung zur Nutzung zu Sonderzwecken festlegen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 6 Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 6. Gebühren, Kosten und Entgelt § 26. Verweis auf das Verwaltungsgebührengesetz 1 Für die Gebührenerhebung ist das Gesetz über die Verwaltungsge bühren vom 9. März 1972 massgebend, soweit dieses Gesetz nicht et was anderes regelt. § 27. Gebühr 1 Für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken im Sin ne dieses Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, soweit die Nutzung nicht durch Verordnung von der Gebührenpflicht ausgenommen ist. 2 Die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonder zwecken setzt sich aus einem Anteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sowie einem Anteil für die Bearbeitung des Gesuches zusammen. § 28. Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken 1 Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öf fentlichen Raumes zu Sonderzwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip. 2 Zu berücksichtigen sind insbesondere: a) das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Nutzung des öffentlichen Raumes und ihr daraus entstehende Vorteile; b) die Lage und Grösse der beanspruchten Fläche; c) die Dauer der Nutzung; d) das öffentliche Interesse an der Nutzung; e) die Belastungsintensität für die Allgemeinheit; f) die mit der Nutzung ausgeübten Grundrechte. 3 Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Ge bührenanteiles für die Nutzung zu berücksichtigen. 4 Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öf fentlichen Raumes im Rahmen der Ausübung von politischen Kom munikationsgrundrechten erfolgt. § 29. Gebührenanteil für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken 1 Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gilt das Kostendeckungsprinzip. Seine Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung. § 30. Kantonaler Vergleich 1 Im Vergleich mit anderen Kantonen hat die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wettbewerbsfähig zu sein. 7 724.100 Allmend / Öffentlicher Raum § 31. Zusätzliche Kosten 1 Wer den öffentlichen Raum für eine Nutzung zu Sonderzwecken in Anspruch nimmt, trägt die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten für Erschliessungs- und Verkehrsmassnah men sowie für Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten. 2 Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann die Kostentragung in der Nutzungs bewilligung oder durch besondere Verfügung anders geregelt werden. § 32. Kostentragung bei Grabarbeiten 1 Sämtliche beim Kanton oder Dritten durch Grabarbeiten entstande ne Kosten sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tra gen. Dazu zählen insbesondere Kosten durch Oberflächenveränderun gen, Beschädigungen, Verlegungen und Sicherungen von Leitungen, Geleisen und der Strasseninfrastruktur. 2 Jede betroffene Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten nach Abs. 1 zu beteiligen, als ihr aus einer Nutzungsänderung Vorteile er wachsen. Müssen bedingt durch eine Nutzungsänderung bestehende nicht abgeschriebene Anlagen erneuert werden, ist der betroffenen Partei der Restwert abzugelten. 3 Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus entstandenen Mehrkosten allein zu tragen. § 33. Ermässigung und Erlass der Gebühren 1 Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlas sen werden. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere. § 34. Entgelt für Dienstbarkeiten, Miet- und Pachtverträge 1 Ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch eine Dienstbarkeit oder durch Miet- oder Pachtvertrag begründet, so wird im entsprechenden Vertrag ein angemessenes Entgelt für die Nutzung festgelegt. 2 Für dessen Bemessung gelten das Äquivalenz- und das Interessen prinzip. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch das private Interesse an der Nutzung des öffentlichen Raumes. 7. Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen § 35. Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung einer Nutzungsbe willigung oder die Errichtung einer Dienstbarkeit für Bauten und An lagen im öffentlichen Raum. 2 Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise an ihm unterstellte Verwaltungseinheiten delegieren. 8 Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 § 36. Koordinationspflicht 1 Ist ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonder zwecken von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide durch die Bewilligungsbehörde aufeinander abzustimmen. 2 Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Bewilligungsverfahren zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Son derzwecken gemäss diesem Gesetz das Leitverfahren. 3 Ist eine Baute oder Anlage im Sinne der eidgenössischen oder kanto nalen Gesetze bewilligungspflichtig, so wird wenn möglich eine gemeinsame Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt. § 37. Publikation 1 Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren. 2 Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken kann unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkun gen auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen ausgeschlossen werden können. 3 Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken unterbleibt, wenn sämtliche mit dem Gesuch ver bundenen wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bereits im Rahmen von speziellen Nutzungsplänen publiziert wurden. § 38. Grundsatz der Gleichbehandlung 1 Wird für eine bestimmte Art der Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken nur eine oder nur eine begrenzte Zahl von Bewilli gungen erteilt und ist absehbar, dass mehr Gesuche eingehen als Be willigungen erteilt werden sollen, müssen sich alle geeigneten Interes sentinnen und Interessenten frei und gleichberechtigt um die Ertei lung der Nutzungsbewilligung bewerben können. 2 Die Erteilung der Bewilligung muss nach sachbezogenen Auswahl kriterien erfolgen und hat den Grundrechten Rechnung zu tragen. § 39. Einsprache 1 Zur Einsprache gegen ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes ist berechtigt, a) wer von der beantragten Nutzung persönlich berührt ist und einschutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ableh nung hat, oder b) wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berech tigt ist. 2 Im Rahmen einer Einsprache gegen den Beschluss über die Errich tung einer Dienstbarkeit für Hochbauten sind neue Einwände ausge schlossen, wenn sie bereits im vorangehenden Planungsverfahren hät ten vorgebracht werden können. 3 Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Publikation bei der zustän digen Behörde schriftlich begründet einzureichen. 9 724.100 Allmend / Öffentlicher Raum § 40. Rekurs 1 Gegen Verfügungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes ge mäss diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen Re kurs erhoben werden. 2 Für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügun gen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, ist das Gesetz betreffend die Baurekurskom mission 2) massgebend. 3 Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einsprache verfahren hätten vorgebracht werden können. § 41. Überprüfung von Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern 1 Die an Dritte erteilten Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern über die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzweken und die hierfür erhobene Gebühr können auf Ersu chen der Dritten durch die zuständige Behörde überprüft werden. 2 Die zuständige Behörde entscheidet mittels Verfügung, welche nach den allgemeinen Bestimmungen weitergezogen werden kann. 8. Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen § 42. Zuständigkeit 1 Der Grosse Rat beschliesst die speziellen Nutzungspläne. 2 Der Grosse Rat kann Teile dieser Kompetenz dem Regierungsrat de legieren. § 43. Planauflage 1 Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen. § 44. Einsprache und Anregungen 1 Gegen Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erho ben werden. 2 Zur Einsprache ist berechtigt, a) wer von der Planung persönlich berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder b) wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berech tigt ist. 3 Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen der Ent würfe von speziellen Nutzungsplänen anregen. 2) SG 790.100. 10 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/790.100/de Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 § 45. Publikation 1 Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren. § 46. Rekurs 1 Gegen spezielle Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann nach den allgemeinen Bestimmungen beim Verwaltungsgericht Re kurs erhoben werden. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ins besondere auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig; ausge nommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfah ren hätten vorgebracht werden können. 9. Vollzug § 47. Vorschriftswidrige Nutzung 1 Wird der öffentliche Raum vorschriftswidrig genutzt, so ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Einhaltung der Vorschriften an. 2 Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, a) wenn es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Ge fahren nötig ist, oder b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, oder c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden. 3 Beseitigte Gegenstände, die von den Berechtigten nicht umgehend fortgeschafft werden, können auf Kosten der Pflichtigen verwertet oder vernichtet werden. § 48. Strafrechtliche Bestimmung 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestim mungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhan delt, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Übertretungsstraf gesetzes bestraft. 10. Haftung § 49. Schadenersatz 1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, haftet dem Kanton Basel-Stadt für den dadurch entstehenden Schaden nach den Grundsätzen des Bun deszivilrechtes. 11 724.100 Allmend / Öffentlicher Raum 2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Nutzungsbewilligung haftet dem Kanton Basel-Stadt für sämtliche Schäden, die infolge der Aus übung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkeh rungen entstehen. Mit der Prüfung und Bewilligung sowie mit der all fälligen Abnahme und Freigabe übernimmt die Behörde keine Ver antwortung für den durch die Nutzung entstehenden Schaden. 3 Als Schaden gelten insbesondere auch: a) mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Folgekosten und Einnahmeausfällen, die dem Kanton Basel-Stadt entste hen; b) Wertverminderungen von Bauten, Anlagen, Gegenständen, Bäumen und Bepflanzungen, die durch die Nutzung des öf fentlichen Raumes entstehen wie beispielsweise durch Auf grabungen, Bodenverdichtung und übermässige Abnutzung. 4 Wird das Gemeinwesen als Eigentümerschaft belangt, ist es zum Rückgriff berechtigt. 11. Schlussbestimmungen § 50. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Aus führungsbestimmungen. § 51. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes 1 1. Das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 wird aufgehoben. 2. Das Allmendgebührengesetz vom 16. Dezember 1992 wird aufgehoben. 3. Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 3) wird wie folgt geändert: 4) 4. Das Gesetz über die Basler Herbstmesse vom 14. März 2012 5) wird wie folgt geändert: 6) 5. Das Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) vom 17. Januar 1996 7) wird wie folgt geändert: 8) 3) SG 253.100. 4) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 5) SG 562.300. 6) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 7) SG 563.200. 8) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 12 Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz 724.100 Publikation, Referendum, Rechtskraft und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2014 wirksam. 13

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