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قوانين سويسرا

Law on the supply of energy and potable water by the Industrial Plant Basel to the Canton Basel- Stadt (Industrial Plants Basel Law)

صدر في 1988-04-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die IndustriellenWerke Basel (IWB-Gesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Energy, Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, water supply, potable water, transport/storage, fees/royalties, offences/penalties, energy conservation/energy production

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  1. § 1. Dieses Gesetz regelt die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Trinkwasser auf dem Gebiet von Ba- sel-Stadt.

  2. § 2. Die Versorgung umfasst Bau, Betrieb und Unterhalt von Anla- gen für Produktion, Speicherung, Transport und Verteilung, die Beteili- gung an solchen Anlagen sowie die Beschaffung von Energie und Trinkwasser. 2. Grundsätze der Versorgung

  3. § 3. Die Versorgung soll sicher, umweltschonend, im Rahmen opti- maler Energienutzung ausreichend und wirtschaftlich sein. 2 Die Energieversorgung soll sich auf verschiedene Energieträger ab- stützen. 3. Planung

  4. § 4. Der Kanton plant die Energie- und Trinkwasserversorgung. 2 Die Planung ist laufend zu überprüfen und auf die übrigen vom Kan- ton wahrzunehmenden Aufgaben abzustimmen, namentlich auf den Umweltschutz. 4. Organisation

  5. § 5. Die Energie- und Trinkwasserversorgung wird den Industriellen Werken Basel (IWB) übertragen. 2 Die IWB sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit selbständiger Verwaltung, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Sie unterstehen der Aufsicht eines Departements. 5. Finanz- und Kompetenzordnung

  6. § 6. Die IWB sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. 2 Die Einnahmen haben die Aufwendungen zu decken und die Bil- dung von Reserven zur wirtschaftlichen Absicherung zu ermöglichen. 3 1. 5. 2004 67 772.300 Energie- und Wasserversorgung

  7. § 7. Überschüsse der IWB fallen in die Staatskasse. 2 Fehlbeträge der IWB übernimmt der Staat.

  8. § 7a.1) Die IWB richten ihre Tätigkeit darauf aus, jedes Jahr einen Überschuss zur Deckung von längerfristigen Risiken und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns zu erwirtschaften. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe des zu erzielenden Überschusses jährlich im voraus fest. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen des Grossen Rates hinsichtlich Genehmigung von Voranschlag und Rech- nung. 3 Der Überschuss beträgt maximal 5% sämtlicher Rechnungsbeträge der Energie- und Trinkwasserverkäufe der IWB.

  9. § 8. Der Voranschlag, der Jahresbericht mit den Planungsschwer- punkten für die kommenden Jahre und die Jahresrechnung der IWB unterliegen der Genehmigung des Grossen Rates. 2 Über neue Ausgaben wird im ordentlichen Bewilligungsverfahren entschieden. ii. versorgungseinrichtungen und anschluss 1. Versorgungsnetze

  10. § 9. Die Versorgungsnetze werden in dem im Zonenplan ausgeschie- denen Baugebiet erstellt. 2 Ausserhalb dieses Gebietes werden Netze erstellt, wenn öffentliche Interessen es erfordern oder wenn ein Bezüger auf die Versorgung an- gewiesen oder dazu verpflichtet ist und die vollen Kosten entrichtet. 3 Damit ein Netz ausgebaut werden kann, müssen ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Betriebliche Notwendigkeit oder 2. a) Vorhandensein genügender Energie- und Trinkwassermengen, b) genügende Leistungsfähigkeit der bisherigen Versorgungsanla- gen, an die der neue Netzteil angeschlossen werden soll, und c) Wirtschaftlichkeit des neuen Netzteils.

  11. § 10. Im Nahbereich der Fernwärmeversorgung kann auf eine Er- neuerung von Gasversorgungsanlagen verzichtet werden, wenn auf- grund der örtlichen Netz- und Bezugsverhältnisse die Umstellung auf andere leitungsgebundene Energieträger zumutbar ist. 2 Wenn ein Grundeigentümer die Hausinstallationen und Anschluss- leitungen wegen des Wegfalls der Gasversorgung auf andere Energie- träger umrüsten muss, so wird er vom Kanton zu Lasten der IWB- Rechnung angemessen entschädigt. 3 In Härte- oder Bagatellfällen kann die Umrüstung vollständig vom Kanton finanziert werden. 1)

  12. § 7a eingefügt durch GRB vom 16. 12. 1992 (wirksam seit 31. 1. 1993). 4 IWB-Gesetz 772.300 4 Die Entschädigung wird von den IWB durch Verfügung festgelegt, wenn mit dem Grundeigentümer keine Abmachung getroffen werden kann.

  13. § 11. Die Inanspruchnahme von Allmend für die Erstellung von Lei- tungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung ist im gan- zen Kanton unentgeltlich.

  14. § 12. Die Landgemeinden sind anzuhören, wenn ihre Allmend in An- spruch genommen werden soll. 2. Anschluss im allgemeinen

  15. § 13. Alle Grundstücke, die nach dem massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, müssen an die Energie- und Trinkwasser- versorgungsnetze angeschlossen werden. 2 Ausnahmen sind zulässig in Fällen privater Versorgungsanlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen; sie werden vom zuständigen Departement bewilligt.

  16. § 14. Die Versorgungsnetze und -anlagen, die Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und die Messeinrichtungen werden vom Kanton er- stellt und unterhalten. 2 Sie stehen im Eigentum des Kantons. 3 Bei Erstellung und Unterhalt ist den berechtigten Interessen der Grundeigentümer Rechnung zu tragen. 3. Anschluss an Fernwärme- und Gasversorgungsnetze

  17. § 15. Neubauten im Nahbereich der Fernwärmeversorgung sind an deren Netz anzuschliessen, ebenso bestehende Bauten, wenn ihre Hei- zungsanlage erneuert oder wesentlich geändert wird. 2 Ausserhalb des Nahbereichs der Fernwärmeversorgung kann der Anschluss an die Gasversorgung zu Heizzwecken vorgeschrieben wer- den.

  18. § 16. Von der Anschlusspflicht sind Bauten ausgenommen, die auf besonders umweltschonende Weise durch private Anlagen beheizt werden, insbesondere durch a) Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen; b) Anlagen, die mit Abwärme-, Sonnen- oder Umweltenergie betrie- ben werden; c) liegenschaftsübergreifende Gemeinschaftsanlagen. 2 Weitere Systeme sind vom Regierungsrat durch Verordnung zu be- zeichnen.

  19. § 17. Auf den Anschluss an Gas- und Fernwärmeversorgung besteht kein Anspruch. 5 1. 5. 2004 67 772.300 Energie- und Wasserversorgung 4. Anschlusskosten

  20. § 18.2) Die Kosten für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung der Anschlussleitungen von der Parzellengrenze bis zur Übergabestelle gehen, unter Vorbehalt von § 10, zu Lasten des Grundeigentümers. 2 Ferner kann ein Teil der Kosten für die Erstellung und die Erweite- rung des Versorgungsnetzes infolge eines neuen oder zu verstärkenden Anschlusses den betreffenden Grundeigentümern belastet werden. 3 Die Kosten können pauschal berechnet werden. 4 Der Regierungsrat bestimmt die Fälligkeitstermine durch Verord- nung.

  21. § 19. Die Erstellung des Anschlusses kann von der Vorauszahlung eines Teils der Anschlusskosten abhängig gemacht werden.

  22. § 20. Der Grundeigentümer, der die Verlegung oder Entfernung von Anschlussleitungen veranlasst, hat hiefür die ganzen Kosten zu tragen. iii. lieferung und bezug 1. Lieferung

  23. § 21. Der Kanton liefert den Benützern in den mit Versorgungsein- richtungen erschlossenen Gebieten Energie und Trinkwasser nach Massgabe der verfügbaren Menge und im Rahmen der Leistungsfähig- keit der Versorgungsanlagen.

  24. § 22. Der Kanton trifft im Falle von Lieferungsschwierigkeiten Vor- kehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung in der Reihenfolge der Dringlichkeit. 2 Er berücksichtigt bei der Verteilung von Energie und Trinkwasser angemessen die den Benützern bisher gelieferten oder vertraglich zu- gesicherten Mengen.

  25. § 23. Unterbrechungen der Versorgung infolge notwendiger Arbei- ten, höherer Gewalt, Mangel an Energie und Trinkwasser oder anderer aussergewöhnlicher Ereignisse sowie durch Betriebsstörungen geben keinen Anspruch auf Entschädigung.

  26. § 24. Die Lieferung von Energie und Trinkwasser kann eingestellt werden, a) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zum Kanton ste- hen, keine unzumutbare Härte bedeutet; 2)

  27. § 18: Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 16. 12. 1992 (wirksam seit 31. 1. 1993). Dadurch wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4. Abs. 3 (bisher Abs. 2) in der Fassung des vorgenannten GRB. 6 IWB-Gesetz 772.300 b) wenn der Benützer die geltenden Vorschriften über die Versor- gung mit Energie und Trinkwasser verletzt. 2. Benützungsverhältnis

  28. § 25. Das Verhältnis zwischen Benützer und Kanton ist öffentlich- rechtlich. 2 Ausser Grundeigentümern können namentlich Mieter und Unter- nehmer das Benützungsverhältnis eingehen.

  29. § 26. Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Erteilung der An- schlussbewilligung oder spätestens mit dem Bezug von Energie und Trinkwasser. 2 Die Benützer sind verpflichtet, sich bei den IWB rechtzeitig an- und abzumelden. 3. Verträge mit ausserkantonalen Gemeinden

  30. § 27. Öffentlich-rechtliche Verträge mit Gemeinden ausserhalb des Kantonsgebietes über die Lieferung von Energie und Trinkwasser wer- den vom Regierungsrat genehmigt. 2 Die Verträge regeln auch die Erhebung der von den Benützern dem Kanton Basel-Stadt geschuldeten Abgaben. iv. besondere pflichten 1. Duldungspflicht

  31. § 28. Die Grundeigentümer haben alle Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Energie- und Trinkwasserversorgung notwendigerweise im Zu- sammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. 2 Die Entschädigung wird nach Enteignungsgrundsätzen gemäss dem für die Enteignung massgebenden Recht festgesetzt. 2. Haftung

  32. § 29. Der Grundeigentümer haftet für allen Schaden, der an den An- schlussleitungen und Messapparaten im Bereich seines Grundstücks entsteht. 2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch ohne sein Ver- schulden verursacht worden wäre.

  33. § 30. Der Kanton haftet für Schäden, die Grundeigentümern oder Benützern durch den Betrieb von Anschlussleitungen und Messappa- raten entstehen. 2 Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch höhere Ge- walt verursacht werden. 7 1. 5. 2004 67 772.300 Energie- und Wasserversorgung v. preise und gebühren 1. Begriffe

  34. § 31. Preise und Tarife umschreiben die für den Bezug einer Messein- heit eines Produktes allgemein zu bezahlenden Beträge. 2 Eine Gebühr ist die Abgabe, die der Benützer im Einzelfall gemäss Rechnungsbetrag zu bezahlen hat. 2. Zuständigkeit

  35. § 32. Der Regierungsrat beschliesst die Preise und Tarife auf Antrag der Werkkommission in besonderen Verordnungen. 3. Grundsätze

  36. § 33. Die Preise für jedes Produkt bemessen sich nach den jeweiligen Aufwendungen. 2 Zu den Aufwendungen zählen der Betrieb und Unterhalt der Anla- gen, der Ankauf von Energie und Trinkwasser, die Verzinsung und Ab- schreibungen sowie die Absicherung von Risiken.

  37. § 34. Die Preise sollen so bemessen werden, dass die Einnahmen die Aufwendungen der Versorgung insgesamt decken. 2 Die Unterdeckung der Aufwendungen für einzelne Produkte ist zu- lässig, sofern dies zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit im Interesse des Umweltschutzes notwendig ist. 3 Einzelne Produkte dürfen zu folgenden Zwecken stärker belastet werden:3) a) Ausgleich der Kosten zwischen den einzelnen Produkten (§ 34 Abs. 2); b) Ermöglichung des Überschusses (§ 7a); c) Strompreiszuschlag3a) gemäss § 16 des Energiegesetzes. 4. Ausgestaltung der Preise

  38. § 35. Die Preise der einzelnen Produkte bestehen aus einem Grund- preis und einem Einheitspreis.

  39. § 36. Die Grundpreise werden aufgrund eines der folgenden Krite- rien festgelegt: a) installierte Leistung, b) gemessene Leistung, c) Zählergrösse. 2 Für Benützer mit geringem Verbrauch kann der Grundpreis pau- schaliert werden. 3)

  40. § 34 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 16. 12. 1992 (wirksam seit 31. 1. 1993); Abs. 3 lit. c in der Fassung von § 34 Energiegesetz vom 9. 9. 1998 (wirksam seit 1. 4. 1999, SG 772.100). 3a)

  41. § 34 Abs. 3 lit. c: Jetzt «Förderabgabe». 8 IWB-Gesetz 772.300

  42. § 37. Die Einheitspreise werden aufgrund folgender Bezugskriterien festgelegt: a) Art, b) Tageszeit, c) Jahreszeit.

  43. § 38. Für besondere Formen der Energie- und Trinkwasserbereitstel- lung, welche einen ausserordentlichen technischen oder wirtschaftli- chen Aufwand erfordern, kann ein zusätzlicher, einmaliger oder wie- derkehrender Betrag erhoben werden. 4a. Besondere Grundsätze für die Ausgestaltung der Strompreise4)

  44. § 38a.5) Grundpreise dürfen nur als Leistungspreise für industrielle und gewerbliche Bezüger erhoben werden. 2 Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, sind für alle Be- nützer zulässig. 3 Die Einheitspreise sind verbrauchsunabhängig zu gestalten.

  45. § 38b.6) Soweit technisch möglich sollen Wintertarife höher sein als Sommertarife.

  46. § 38c.7) Tarifordnungen sind öffentlich.

  47. § 38d.8) Diese Grundsätze gelten für in- und ausländische Anbieter, die im Kanton Elektrizität verkaufen. 5. Ermittlung der massgeblichen Daten

  48. § 39. Die für die Berechnung der Gebühren massgeblichen Daten werden durch Messapparate ermittelt, die vom Kanton geliefert, instal- liert und unterhalten werden.

  49. § 40. Ist die Zähleranzeige unrichtig, so werden die massgeblichen Daten durch Schätzung ermittelt und durch Verfügung festgesetzt. 2 Für die Schätzung ist grundsätzlich die letzte vor der Feststellung des Fehlers abgelesene Zähleranzeige massgebend. 4) Untersabschnitt 4a und §§ 38a–38d eingefügt durch § 34 Energiegesetz vom 9. 9. 1998 (wirksam seit 1. 4. 1999, SG 772.100). 5)

  50. § 38a: Siehe Fussnote 4. 6)

  51. § 38b: Siehe Fussnote 4. 7)

  52. § 38c: Siehe Fussnote 4. 8)

  53. § 38d: Siehe Fussnote 4. 9 1. 5. 2004 67 772.300 Energie- und Wasserversorgung vi. rechnung und einsprache 1. Rechnung

  54. § 41. Die Gebühren für Anschluss und Bezug werden durch Rech- nung festgesetzt. 2. Einsprache

  55. § 42. Gegen die Rechnung kann der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben. 2 Der Entscheid über die Einsprache erfolgt durch den Erlass einer re- kursfähigen Verfügung. 3 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben die Gebühren- festsetzungen die Rechtswirkung von vollstreckbaren Verfügungen. vii. einrichtungen im öffentlichen und in privatem gebrauch 1. Öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren und öffentliche Brunnen

  56. § 43. Der Kanton sorgt für die öffentliche Beleuchtung, die öffentli- chen Uhren und öffentlichen Brunnen. 2 Ausserhalb der Stadt Basel kann der Regierungsrat diese Aufgaben den Gemeinden übertragen. 3 Die Aufwendungen für Erstellung, Unterhalt, Betrieb, Energie und Trinkwasser gehen zu Lasten der IWB-Rechnung.9) 2. Hausinstallationen

  57. § 44.10) Hausinstallationen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser erstellen, ändern und reparieren darf nur, wer eine Bewilligung besitzt. 2 Die Bewilligung wird von den IWB erteilt. 3 Die IWB führen ein öffentliches Verzeichnis der konzessionierten Unternehmen.

  58. § 45. Die IWB erlassen die Vorschriften, die für die technische Durchführung der Hausinstallationen erforderlich oder zur Ergänzung des Bundesrechts und der Vorschriften der einschlägigen Fachver- bände notwendig sind.

  59. § 46. Zuständig für die Kontrolle der Hausinstallationen sind die IWB. 2 Mit dieser Kontrolle übernimmt der Kanton keine Haftung. 9)

  60. § 43 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 16. 12. 1992 (wirksam seit 31. 1. 1993). 10)

  61. § 44 in der Fassung des GRB vom 16. 12. 1992 (wirksam seit 31. 1. 1993). 10 IWB-Gesetz 772.300 viii. übertragung von aufgaben an dritte

  62. § 47. Der Regierungsrat kann die Erfüllung einzelner Aufgaben der Energie- und Trinkwasserversorgung den Landgemeinden und priva- ten Institutionen bewilligen, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Aus- führungserlasse sind bindend. 2 Vorbehalten sind die Energie- und die Wassernutzungsgesetzgebun- gen. 3 Die Aufgabenerfüllung durch die Bewilligungsempfänger steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Er kann sie den IWB übertragen. 4 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Bewilligungs- empfänger die gesetzlichen Vorschriften oder verfügte Auflagen miss- achtet. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet. ix. werkkommission 1. Bestand und Wahl

  63. § 48. Dem zuständigen Departement wird eine Kommission beigege- ben.

  64. § 49.11) Die Kommission besteht aus zwölf vom Grossen Rat jeweils für vier Jahre gewählten Mitgliedern, Vertretern und Vertreterinnen der ausserkantonalen Konzessionsgemeinden sowie dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des zuständigen Departements. 2 Eines der Mitglieder wird auf den Vorschlag des Personals der IWB gewählt. 3 Der Vorsteher des zuständigen Departements ist Präsident der Kom- mission. 4 Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der ausserkantonalen Konzessionsgemeinden richtet sich nach dem jeweils in diesen Ge- meinden erzielten frankenmässigen Umsatz der IWB, wobei der Um- satz der IWB im Kanton Basel-Stadt jedenfalls zwölf Sitze ergibt. 2. Beschlussfähigkeit

  65. § 50.12) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident bzw. die Präsidentin oder die Vizepräsidentin sowie mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. 11)

  66. § 49: Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 1994 (wirksam seit 30. 10. 1994); Abs. 4 beigefügt durch denselben GRB. 12)

  67. § 50 in der Fassung des GRB vom 14. 9. 1994 (wirksam seit 30. 10. 1994). 11 1. 5. 2004 67 772.300 Energie- und Wasserversorgung 3. Aufgaben

  68. § 51. Die Kommission hat dem Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates über den Voranschlag, den Jahresbericht mit den Planungs- schwerpunkten für die kommenden Jahre und die Jahresrechnung der IWB Antrag zu stellen. 2 Über die Festlegung der Preise und Tarife sowie über die Lenkungs- abgabe gemäss Energiegesetz stellt sie dem Regierungsrat Antrag.13) 3 Die Kommission kann sich gegenüber dem Regierungsrat zu weite- ren Fragen vernehmen lasssen, die Gegenstand dieses Gesetzes sind. 4. Verbindlichkeit der Anträge

  69. § 52. Der Regierungsrat kann die Anträge der Kommission betref- fend die Festlegung der Preise und Tarife nur als Ganzes gutheissen oder ablehnen. x. ergänzende vorschriften

  70. § 53. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege. 2 Er kann den Erlass von untergeordneten oder rein technischen Vor- schriften dem zuständigen Departement übertragen. Das Departe- ment kann diese Befugnisse den IWB übertragen. xi. schlussbestimmungen 1. Änderungen bisherigen Rechts

  71. § 54.14) 2. Aufhebung bisherigen Rechts

  72. § 55. Das Gesetz vom 8. März 1900 betreffend das Gas- und Wasser- werk und das Elektrizitätswerk wird aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.15) 13)

  73. § 51 Abs. 2 in der Fassung von § 34 Energiegesetz vom 9. 9. 1998 (wirksam seit 1. 4. 1999, SG 772.100). 14)

  74. § 54 (Änderung anderer Erlasse) wird hier nicht abgedruckt. 15) Wirksam seit 1. 8. 1988. 12

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