Law on the exploitation of waters for hydropower generation
صدر في 1856-02-28 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Benutzung der Gewässer zur Betreibung von Wasserwerken.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Aargau
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- surface water, hydropower generation, inland waters, authorization/permit, water rights, renewable energy
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763.300 1 Gesetz über die Benutzung der Gewässer zur Betreibung von Wasserwerken Vom 28. Februar 1856 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: § 1 1 Die Benutzung der Gewässer zur Betreibung von Wasserwerken ist ein Hoheitsrecht des Staates. 2 Bei Gewässern, auf welche dritten Personen Rechte zustehen, hat der Staat, wenn er solche kraft seines Hoheitsrechtes erwerben will, volle Entschädigungen zu leisten. § 2 1 Zur Errichtung eines Wasserwerkes, zur Vergrösserung oder Verlegung des Gefälles, sowie zur Veränderung der Art des damit betriebenen Gewerbes ist die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich. 2 Der Bewilligung soll eine öffentliche Bekanntmachung vorausgehen. § 3 Die Bewilligung gewährt dem Inhaber weder eine Beeinträchtigung älterer und besserer Rechte Dritter, noch ein Einspruchsrecht gegen die Erteilung weiterer Bewilligungen. § 4 Für jedes bewilligte Wasserwerk ist dem Staate alljährlich zum Voraus ein Wasserrechtszins zu entrichten. 763.300 Betrieb von Wasserwerken 2 § 5 1) § 6 Die Wasserrechtszinse unterliegen alle 10 Jahre einer Revision durch den Regierungsrat. § 7 Die Bewilligung eines Wasserwerkes erlischt: a) durch freiwilligen Verzicht auf dieselbe, b) wenn der Wasserrechtszins nicht innert 6 Monaten nach der Verfallzeit entrichtet wird. § 8 Von dem nach gegenwärtigem Gesetze zu entrichtenden Wasserrechts zinse sind ausgenommen: a) die Wasserwerke an Gewässern, auf welche dritte Personen Rechte besitzen, die der Ausübung des staatlichen Hoheitsrechtes (§§ 1 und 2) entgegenstehen. Dem Staate bleibt jedoch die gewerbepolizeiliche Bewilligung, wo eine solche erforderlich, vorbehalten. b) die ehehaften Wasserwerke, d.h. solche Wasserwerke oder Teile von solchen, welche vor dem 25. Mai 1804 bestanden und seither keine Rekognitionsgebühr entrichtet haben, insofern innerhalb 6 Monaten von Inkrafttretung dieses Gesetzes an deren Anerkennung beim Regierungsrate nachgesucht wird. § 9 Wenn der Inhaber eines bewilligten oder der Besitzer eines ehehaften Wasserrechtes dem § 2 dieses Gesetzes entgegenhandelt, so ist er mit einer Busse von Fr. 30.– bis 600.– zu belegen. Auch kann er je nach Umständen zur Beseitigung der ohne Bewilligung hergestellten Vorrich tungen auf dem Vollstreckungswege verhalten werden. 1) Dahingefallen; Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) und §§ 15 ff. der kantonalen Verordnung dazu vom 29. November 1917 (SAR 763.110). Betrieb von Wasserwerken 763.300 3 § 10 1) § 11 Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Inkrafttreten: 1. November 1856 1) Dahingefallen