Law on spatial information
صدر في 2011-06-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über Geoinformation.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Thurgau
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, access-to-information, inspection, data collection/reporting, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties
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211.441 1/2012 1 Gesetz über Geoinformation vom 29. Juni 2011 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Dieses Gesetz regelt: 1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinforma tionsgesetz, GeoIG) 1) und des dazugehörenden Verordnungsrechtes; 2. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungs leitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen; 3. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters. § 2 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissen schaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. § 3 1 Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen. 2 Es gilt ergänzend auch für die Geobasisdaten des Bundesrechtes, soweit für diese Daten der Kanton oder die Gemeinden zuständig sind. § 4 Die Bedeutung der in diesem Gesetz verwendeten Fachbegriffe entspricht den Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes und des dazugehörenden Verordnungsrechtes. 1) SR 510.62 Gegenstand Zweck Geltungsbereich Begriffe 211.441 Geoinformation - G 2 1/2012 § 5 Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richten sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz. II. Geodaten und Geodienste § 6 1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog: 1. die Geobasisdaten des kantonalen Rechtes; 2. andere Geodaten, die mittels direktem elektronischem Zugriff zu gänglich sind. 2 Er legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest. § 7 1 Die Gemeinden können eigene Geodaten bezeichnen, die mittels direk tem elektronischem Zugriff zugänglich sind. 2 Soweit die Zugangsberechtigung nicht kantonal geregelt ist, wird sie von der Gemeinde festgelegt. § 8 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und tech nischen Anforderungen für die von diesem Gesetz betroffenen Geodaten. 2 Er kann Richtlinien Dritter für verbindlich erklären. § 9 1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geo basisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung. 2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, auf deren Sachbereich sich die Geodaten beziehen. § 10 1 Die gemäss Geobasisdatenkatalog für das Erheben, Nachführen und Ver walten der Geodaten zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der entsprechenden Daten. 2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geo basisdaten. Datenschutz Geobasisdaten katalog Geodaten der Gemeinden Qualitative und technische Anfor derungen Zuständigkeit Gewährleistung der Verfügbarkeit Geoinformation - G 211.441 1/2012 3 § 11 1 Die Geobasisdaten und die andern Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden. 2 Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt. § 12 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend: 1. Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung von Geodaten; 2. zulässige Nutzung und Weitergabe; 3. Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich Zu gang und Datenschutz bei Nutzung und Weitergabe der Daten; 4. Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen. § 13 1 Der Kanton führt ein kantonales geografisches Informationssystem mit einer zentralen Abgabestelle für Geodaten. 2 Der Kanton gewährleistet dezentralen Abgabestellen den Zugang zu seinen Geodiensten. § 14 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Geodienste von kantonalem Interesse, legt deren Angebot fest und bestimmt die für den Aufbau und Betrieb zu ständigen Stellen. 2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung. 3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten allein oder in Verbin dung mit andern Daten, auf die ein direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugäng lich gemacht werden. § 15 1 Kanton und Gemeinden sowie die von diesen beauftragten Ver- und Ent sorgungsbetriebe gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und un entgeltlichen Zugang zu Geodaten, soweit sie die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Zugang Nutzung Geografisches Informations system Geodienste Austausch zwischen Kanton, Gemeinden und Betrieben 211.441 Geoinformation - G 4 1/2012 III. Amtliche Vermessung § 16 1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermes sung, insbesondere die Erstellung, Erneuerung und Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie die Erstellung des Basisplans. 2 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung. § 17 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Durch führung der amtlichen Vermessung. 2 Er regelt das Meldewesen. 3 Er bestimmt die kantonalen Erweiterungen zur amtlichen Vermessung. § 18 1 Der Regierungsrat legt das langfristige Vermessungsprogramm fest und ordnet nach Anhörung der Gemeinden die Ausführung der einzelnen Vor haben an. 2 Er schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. § 19 1 Als Kosten der amtlichen Vermessung gelten die anrechenbaren Gesamt kosten abzüglich der vom Bund geleisteten Beiträge. 2 Anrechenbare Gesamtkosten sind jene Kosten, die bei der vorschrifts gemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der entsprechenden Aufgaben entstehen. § 20 1 Der Kanton übernimmt: 1. 10 Prozent der Kosten der Vermarkung, sofern sie ausserhalb von Bo denverbesserungen erfolgt; 2. 55 Prozent der Kosten der Ersterhebung im Rahmen der amtlichen Vermessung 93; 3. 20 Prozent der Kosten der Erneuerung im Rahmen der amtlichen Vermessung 93; 4. je nach Interessenlage bis zu 100 Prozent der Kosten der Erster hebung und der Erneuerung ausserhalb der amtlichen Vermessung 93. Aufgabenteilung Ausführungs bestimmungen Vermessungs programm Kosten der amtlichen Vermessung Kostenverteilung Geoinformation - G 211.441 1/2012 5 2 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der Vermarkung, Ersterhe bung und Erneuerung sowie die Kosten für den Unterhalt. 3 Der Regierungsrat erlässt die ergänzenden Bestimmungen. § 21 1 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder jurist ische Person, die sie verursacht hat. Ist diese nicht bestimmbar, trägt sie jene Person, der das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört. 2 Die Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton, soweit die Änderungen nicht zur laufenden Nachführung gehört hätten. 3 Die Kosten von Berichtigungen trägt der Kanton. § 22 1 Die Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen tragen: 1. bei Grenzzeichen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der anstos senden Grundstücke; 2. bei den Fixpunkten 2 der Kanton; 3. bei den Fixpunkten 3 die Gemeinden. 2 Vorbehalten bleibt das Rückgriffsrecht auf Dritte. § 23 Der Regierungsrat regelt die Gebühren der amtlichen Vermessung und das Inkasso. IV. Weitere Bestimmungen § 24 1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen (ÖREB-Kataster). 2 Der Regierungsrat regelt die Organisation. 3 Der Regierungsrat legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rech tes und des Gemeinderechtes Gegenstand des Katasters sind. 4 Soweit eigentümerverbindliche Pläne und Vorschriften in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingetragen werden, haben die zuständigen Behörden das Inkrafttreten der für die Führung des Katasters zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Kosten der Nachführung Kosten für den Ersatz von Ver messungszeichen Gebühren ÖREB-Kataster 211.441 Geoinformation - G 6 1/2012 § 25 1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen so wie beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und des Gemeinderechtes zu unterstützen. 2 Die Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes 1) gelten sinngemäss. § 26 1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen bau lichen Anlagen zur Ver- und Entsorgung hervorgeht. 2 Wer Ver- oder Entsorgungsleitungen betreibt, ist verpflichtet, die Lei tungen zu erfassen und die Daten der Gemeinde und dem Kanton in digi taler Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug besteht das Recht zur kostenlosen Nutzung des Leitungskatasters. 3 Eine Pflicht zur Erfassung von privaten Leitungen, die nicht der Ver oder Entsorgung von Dritten dienen, besteht nur, wenn die Gemeinde dies vorschreibt. Die Kosten für die Erfassung bestehender Leitungen dürfen nicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer überwälzt werden. 4 Der Regierungsrat regelt Inhalt, qualitative und technische Anforderun gen, Zugang und Nutzung des Katasters. § 27 1 Der Regierungsrat kann Aufgaben beim Vollzug dieses Gesetzes an Drit te delegieren. 2 Das zuständige Departement erteilt die entsprechenden Leistungsaufträ ge. V. Finanzierung § 28 Soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen, tragen Kanton, Ge meinden und Private die Kosten jener Aufgaben, für die sie zuständig sind. 1) SR 510.62 Unterstützungs und Duldungs pflichten Digitaler Leitungskataster Vollzugsdelega tion, Leistungs aufträge Grundsatz der Kostentragung Geoinformation - G 211.441 1/2012 7 § 29 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie für deren Nutzung können Gebühren erhoben werden. 2 Die Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes gelten sinnge mäss. 3 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest und regelt deren Verteilung. § 30 1 Der Kanton kann an die Erfassung von Geodaten Beiträge nach Mass gabe der kantonalen Interessen leisten. 2 Die Zusicherung kann mit Auflagen verbunden werden. VI. Straf- und Schlussbestimmungen § 31 Mit Busse bis zu 5 000.– Franken wird bestraft, wer: 1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft; 2. Geodaten oder Geodienste unbefugt nutzt; 3. Geodaten unbefugt weitergibt; 4. Vorschriften über die Nutzung missachtet, namentlich über die Quel lenangabe. § 32 1 Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des ÖREB-Ka tasters fest. 2 Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 33 § 67 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991 wird aufgehoben. § 34 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Gebühren für Geodaten Kantonale Beiträge Strafbestimmung Übergangs bestimmung Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten