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قوانين سويسرا

Law on ship tax

صدر في 1997-12-01 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Schiffssteuer.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Luzern
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
navigation, taxes, classification/declassification, inland waters, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. Nr. 788a Gesetz über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2005) gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 19751 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 31. Januar 1997 , 2 beschliesst: , § 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 19783 § 2 Steuerpflicht kennzeichnungspflichtig sind. Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Lu zern. § 3 Steuerperiode 1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuer periode zu entrichten. 2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird. 3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird. * K 1997 3219 und G 1998 73 1 SR 747.201 2 GR 1997 333 3 SR 747.201.1 2 Nr. 788a § 4 Steuerbefreiung Von der Steuer befreit sind a. Schiffe des Bundes, b. Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen, c. Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht, d. Ruderboote und Pedalos, e. Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, f. Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden. § 5 Bemessungsgrundlagen Grundlagen für die Bemessung bilden a. die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), b. die Schiffslänge, c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen, d. neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung. § 6 Steuertarif 1 Die jährliche Steuer beträgt für a. Motor- und Segelschiffe bis 5 m Länge Fr. 110.– bis 7 m Länge Fr. 150.– bis 9 m Länge Fr. 200.– über 9 m Länge Fr. 250.– Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben: bis 200 kW Leistung Fr. 8.50 von 201 bis 300 kW Leistung Fr. 9.50 über 300 kW Leistung Fr. 10.504 b. Güterschiffe mit Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 2.50 ohne Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 1.50 c. Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung Grundtaxe Fr. 50.– Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz Fr. 1.50 d. schwimmende Geräte Fr. 100.– 2 Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken. 4 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 537). Nr. 788a 3 § 7 Steuerermässigung 1 Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen.5 2 Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen. § 8 Steuerzuschlag Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen. § 9 Zweckbindung 1 Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der Inf rastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturm warn- und des Rettungsdienstes zu verwenden. 2 Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen.6 § 10 Gebühren Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen. § 11 Einsprache Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19727 § 12 Vollzug erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vor schriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern. 5 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 537). 6 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 537). 7 SRL Nr. 40 4 Nr. 788a § 13 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 19868 § 14 Inkrafttreten wird aufgehoben. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes9. Es unterliegt dem fakulta tiven Referendum10 Luzern, 1. Dezember 1997 . Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Josef Wermelinger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 8 G 1987 1 (SRL Nr. 788a) 9 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 10. März 1998 auf den 1. April 1998 in Kraft (K 1998 677). 10 Die Referendumsfrist lief am 4. Februar 1998 unbenützt ab (K 1998 422).

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