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قوانين سويسرا

Law on Rhine navigation tribunals

صدر في 1968-02-08 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, bed, court/tribunal, offences/penalties, enforcement/compliance, basin/catchment/watershed

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  1. Rheinschiffahrtsgerichte 955.200 Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte Vom 8. Februar 1968 (Stand 26. Februar 1984) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz: § 1. 1 Im Kanton Basel-Stadt werden Rheinschiffahrtsgerichte eingerich tet. 2 Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Strafsachen ist das Polizei gericht und Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Zivilsachen das Zivilgericht. 3 Rheinschiffahrtsgericht zweiter Instanz in Straf- und Zivilsachen ist das Appellationsgericht. 4 Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Polizeigericht und dem Einzelrichter in Polizeistrafsachen, zwischen der als Rhein schiffahrtsgericht bezeichneten Kammer des Zivilgerichts, dem Drei ergericht und dem Einzelrichter in Zivilsachen sowie zwischen den Kammern und Ausschüssen des Appellationsgerichts gelten die allge meinen Vorschriften. § 2. 1 Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsge richte und das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 34, 34bis, 35, 35bis, 35ter, 36, 37, 37bis und 39 der Revidierten Rheinschifffahrts akte vom 17. Oktober 1868 1) in ihrer jeweils für die Schweiz geltenden Fassung und ergänzen die allgemeinen Vorschriften. 2) 1) Art. 32–40 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte sowie das Zusatzprotokoll vom 25. 10. 1972 sind im Anhang abgedruckt. 2) § 2 Abs. 1 geändert durch GRB vom 12. 1. 1984 (wirksam seit 26. 2. 1984). 1 955.200 Schiffahrt/Rheinhäfen 2 Das Rheinschiffahrtsgericht beurteilt alle im Kanton begangenen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vor schriften, die sich auf den Rhein beziehen, und die in Art. 34 Ziff. II der Revidierten Rheinschiffahrtsakte 3) bezeichneten Streitsachen, falls die bestrittene Zahlung im Kanton zu leisten gewesen wäre, oder der Schaden, über dessen Vergütung gestritten wird, im Kanton verur sacht worden ist. 4) Ist eine Zuwiderhandlung jedoch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel begangen worden, eine bestrittene Zahlung oberhalb dieser Brücke zu leisten oder ein Schaden oberhalb dieser Brücke entstanden, so finden die Art. 37 und 37bis der Revi dierten Rheinschiffahrtsakte 5) keine Anwendung, und Art. 59 der Bundesverfassung 6) bleibt vorbehalten. 3 Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vor schriften werden vom Rheinschiffahrtsgericht beurteilt, auch wenn ge gen den Verzeigten gleichzeitig ein Strafverfahren anhängig ist. Lie gen gegen einen Verzeigten gleichzeitig Verzeigungen wegen anderer Übertretungen vor, so ist in der Rheinschiffahrtssache ein besonderes Urteil zu fällen; doch können andere Verzeigungen im gleichen Ver fahren erledigt werden, wenn hieraus nicht eine erhebliche Verzöge rung erwächst. § 3. 1 Gegen die Urteile der Rheinschiffahrtsgerichte sind die Appellation und die Beschwerde beim Appellationsgericht gemäss den allgemei nen Vorschriften zulässig mit der Abweichung, dass die Appellation gegen jedes Urteil gestattet ist, wenn der Gegenstand der an das Ge richt erster Instanz gestellten Anträge den in Art. 37 Abs. 1 der Revi dierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 genannten Betrag übersteigt. 7) 2 Die Anrufung des Bundesgerichts bleibt gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung vorbehalten, sofern nicht gemäss Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte 8) bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt eine Berufung zulässig ist und eingereicht wird. 3) Im Anhang abgedruckt. 4) § 2 Abs. 2: Verstösse gegen Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschif fen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs werden nach Art. 11 und 12 der Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs vom 20. 12. 1999 ge ahndet. 5) Im Anhang abgedruckt. 6) § 2 Abs. 2: Die hier zitierte Bundesverfassung (BV) vom 29. 5. 1874 ist aufge hoben. Massgebend ist jetzt die BV vom 18. 4. 1999, Art. 30 (SR 101). 7) § 3 Abs. 1 in der Fassung GRB vom 12. 1. 1984 (wirksam seit 26. 2. 1984). Betr. Streitwertberechnung siehe die – im Anhang abgedruckten – Art. 37 Abs. 1 und Art. 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte (in der Fassung vom 17. 10. 1979). 8) Im Anhang abgedruckt. 2 Rheinschiffahrtsgerichte 955.200 § 4. 9) § 5. 10) § 6. 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 13. März 1924 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit. 9) § 4 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse. 10) § 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse. 3

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