Law on protection of nature and cultural heritage in the Canton Graubünden (Cantonal Nature and Cultural Heritage Law)
صدر في 2010-10-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- cultural heritage, research, alternative dispute settlement, court/tribunal, offences/penalties, biodiversity, protection of species
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496.000 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kan ton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimat schutzgesetz, KNHG) vom 19. Oktober 2010 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1), gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2010 3), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz bezweckt: Zweck a) die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Viel falt sowie ihre nachhaltige Entwicklung; b) die Erhaltung der Biodiversität; c) die Erhaltung und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes, insbe sondere wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde; d) die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Land schaft, der Denkmalpflege und der Archäologie. 2 Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Hei matschutz (Bundesgesetzgebung) 4) und regelt deren Vollzug. Art. 2 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung 5) sowie die kantonale Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt. Zuständigkeit 2 Die Regierung bezeichnet das zuständige Departement sowie die Fach stellen für Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie. 1) GRP 2010/2011, 267 2) BR 110.100 3) Seite 215 4) SR 451 5) SR 451 01.01.2013 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 3 Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundesgesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zu ständig erklären. Art. 3 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimi schen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegrup pen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutz würdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Erfüllung von öffentlichen Auf gaben 2 Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich: a) beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungspla nungen; b) bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten und Anlagen; c) bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bau ten und Anlagen; d) bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anla gen. Art. 4 1 Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körper schaften kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nachgeführt und den veränderten Ver hältnissen angepasst. Kantonale Inventare 1. Verfahren und Inhalt 2 Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeu tung. 3 Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus. Art. 5 1 Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kan tonsamtsblatt bekannt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt. 2. öffentliche Auflage 2 Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grund eigentümerinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 01.01.2013 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000 3 Die Ergebnisse des Auflageverfahrens sowie die Nachführungen werden den Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gege ben. Art. 6 1 Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzge bung und entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung. 3. Rechtswir kungen 2 Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die ent sprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung. 3 Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Ab wägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechts schutz der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer er folgen im Rahmen der planerischen Verfahren. Art. 7 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Mass nahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten durch: Vollzugs instrumente a) Instrumente des Raumplanungsrechts; b) Verfügungen über Einzelobjekte; c) Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern; d) besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Bei trägen. Art. 8 1 Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission. Natur- und Heimatschutz kommission 2 Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme beigezogen werden: a) zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes; b) im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Natur- und Heimatschutzes betreffen; c) beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimat schutzgesetzgebung; d) bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrele vanten Festlegungen; e) bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kan ton; f) beim Entscheid über Beiträge, welche in Anwendung dieses Gesetzes an Grossprojekte ausgerichtet werden. 01.01.2013 3 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz Art. 9 1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Zusammenarbeit und Information 2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen freien Zugang hat. 3 Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private. II. Landschafts- und Naturschutz 1. LANDSCHAFTSSCHUTZ Art. 10 Objekte des Landschaftsschutzes (Schutzobjekte) sind wertvolle Natur und Kulturlandschaften, welche sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Reichhaltigkeit und Vielfalt an landschaftsprägenden Strukturen und Ele menten, durch topografische oder geologische Besonderheiten oder durch Landschaftselemente von historischer oder erdgeschichtlicher Bedeutung auszeichnen. Schutzobjekte Art. 11 1 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte von regionaler Bedeutung. Kantonales Inventar 2 Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden, die Inventare der Gemeinden sowie weitere Grundlagen. Art. 12 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, kann der Grosse Rat Objekte des Landschaftsschutzes durch besondere Erlasse unter Schutz stellen. Besondere Schutzmass nahmen Art. 13 1 Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind. Ersatzleistung 1. Realersatz 2 Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Be sonderheit der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs. 3 Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal geschützte Landschaften von der Ersatzpflicht befreien oder diese reduzieren. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen 4 01.01.2013 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000 Leistungen des Kantons und der Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen. Art. 14 1 Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden Sie von der zuständigen Behörde verpflich tet, eine Ersatzabgabe zu leisten. 2. Ersatzabgabe 2 Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz. 3 Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren. 2. NATURSCHUTZ A. Biotopschutz Art. 15 Objekte des Biotopschutzes (Schutzobjekte) sind die schutzwürdigen Le bensräume im Sinne der Bundesgesetzgebung 1). Schutzobjekte Art. 16 1 Der Kanton erstellt und führt in Anwendung der Bundesgesetzgebung 2) ein Inventar der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Be deutung. Kantonales Inventar 2 Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie Daten aus Projekten. Art. 17 1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften. Vernetzung und ökologischer Ausgleich 2 In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anlage und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Auf wertung von Fliessgewässern und von Uferbestockungen, mit Acker randstreifen oder anderer naturnaher und standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen sowie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen. 1) SR 451 2) SR 451 01.01.2013 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz Art. 17a 1) 1 Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf einer Bewilligung. Hecken und Feldgehölze 2 Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestabstand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Abstände bewilligen. Art. 18 1 Für ersatzpflichtige Eingriffe in Schutzobjekte ist grundsätzlich Realer satz zu leisten. Ersatzleistung 1. Realersatz 2 Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Sel tenheit des betroffenen Biotops sowie der Intensität des Eingriffs. Art. 19 1 Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflich tet, eine Ersatzabgabe zu leisten. 2. Ersatzabgabe 2 Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz. 3 Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren. B. Artenschutz Art. 20 1 Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter Schutz stellen. Kantonal geschützte Pflanzen 2 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbie ten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt. 3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten. 4 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken so wie zu Lehr- und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Art. 21 1 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzenschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben Pflanzenschutz gebiete 1) Einfügung gemäss Art. 65 des kantonalen Waldgesetzes, BR 920.100; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 6 01.01.2013 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000 und Ausreissen der wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist. 2 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehr zwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Art. 22 1 Die Regierung regelt den angemessenen Schutz von Pilzen. Pilze 2 Sie kann insbesondere das Sammeln von Pilzen mengenmässig und zeit lich einschränken sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Gemein den Pilzschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen verboten ist. Art. 23 1 Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen. Kantonal ge schützte Tiere 2 Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt a) zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Pup pen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder weg zunehmen; b) lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten. 4 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehr zwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. III. Heimatschutz 1. ALLGEMEINES Art. 24 Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind: Schutzobjekte a) wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Aus stattung und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur erhaltungswürdig sind, oder die eine Landschaft we sentlich mitprägen; b) bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissen schaftlicher Bedeutung; c) vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von ar chäologischer Bedeutung. 01.01.2013 7 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 2. DENKMALPFLEGE Art. 25 1 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anlagen. Kantonales Inventar 2 Ins Inventar aufgenommen werden Schutzobjekte gemäss Artikel 24 li tera a. Die Regierung regelt die Einzelheiten. Art. 26 1 Die Regierung kann schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentü merinnen und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stellen und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen. Kantonale Unter schutzstellung 2 Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffent lichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken. Art. 27 1 Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden von einem Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu seiner Erhaltung anordnen. Vorsorgliche Massnahmen 2 In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzmassnahme einzuleiten. Art. 28 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Ob jektes sind soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Mass nahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen. Wirkungen der Unterschutzstel lung 2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die ge schützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besich tigung und notwendige Untersuchungen des Objektes durch die zustän dige Fachstelle oder von dieser beauftragten Fachleuten zu dulden. Art. 29 1 Eingriffe in vom Kanton unter Schutz gestellten Objekten bedürfen der Bewilligung des Kantons. Eingriffe in kantonal ge schützte Objekte 2 Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder: a) im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen; b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen; c) im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder d) geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutz zieles als unzumutbar erscheinen lassen. 8 01.01.2013 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung 1) über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen. 3. BEWEGLICHE KULTURGÜTER Art. 30 Bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftli cher Bedeutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind vor Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu bewahren. Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer Art. 31 1 Der Kanton ist befugt, beim Eintritt folgender Ereignisse Gegenstände im Sinne von Artikel 30 zum Verkehrswert zu erwerben: Erwerbsrecht des Kantons a) wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zerstört wird; b) wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Versteigerung); c) wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird. 2 Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständi gen Departement rechtzeitig anzuzeigen. 3 Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Erwerbspreises das Departement. Art. 32 Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehen den beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Pflichten des Kantons und der Gemeinden 4. ARCHÄOLOGISCHE FUNDSTELLEN UND FUNDE Art. 33 Archäologische Fundstellen sind im Gelände erkennbare, erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberfor mungen usw., an denen sich historisch bedeutsame Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben. Archäologische Fundstellen Art. 34 1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons. Archäologische Ausgrabungen 1) BR 801 01.01.2013 9 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801/de 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Ber gung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte so wie die Sicherung der Fundstelle verursachen. 3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu publizieren. Art. 35 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen archäolo gische Fundstellen zum Vorschein kommen, sind gegen Ersatz des da durch verursachten Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauunter suchungen zu dulden. Duldungspflicht 2 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen ent deckt, kann die Fachstelle deren vorübergehende Einstellung oder Bedin gungen und Auflagen für deren Fortsetzung anordnen. 3 Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig voranzutreiben. Art. 36 1 Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons. Eigentum an archäologischen Funden 2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantona len Fachstelle zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 3 Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisie ren, soweit nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren. IV. Finanzielle Bestimmungen Art. 37 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: Kantonsbeiträge 1. Massnahmen des Landschafts und Natur schutzes a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen; b) die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit da für nicht Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und kanto nale Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet werden; c) den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicher stellung von schutzwürdigen Lebensräumen; d) die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Stu dien; e) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen. 10 01.01.2013 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Be deutung des Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme. Art. 38 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden. 2. Pärke 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den Kosten beteiligen. 3 Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festge legt. Art. 39 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: 3. Massnahmen des Heimat schutzes a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen; b) den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fund stellen von nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaften; c) die Erforschung und Dokumentation schutzwürdiger Ortsbilder, Bau ten, archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem historischem oder wissenschaftlichem Wert; d) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen. 2 Die Höhe der Beiträge liegt zwischen 15 und 35 Prozent der anrechenba ren Kosten. Art. 40 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: 4. Forschung, Öffentlichkeits arbeit a) Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes; b) die Öffentlichkeitsarbeit. 2 Die Höhe der Beträge beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anre chenbaren Kosten. 3 Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätig keiten selber durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen. Art. 41 1 Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes fest. Finanzierung 01.01.2013 11 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 2 Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewilligten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung. 3 1)Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch. V. Rechtsschutz Art. 42 1 Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde. Rechtsmittel verfahren 2 Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baube willigung stehen, können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht wei tergezogen werden. VI. Strafbestimmungen und Wiederherstellung des recht mässigen Zustandes Art. 43 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Er lasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen 2 Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbe hörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Art. 44 1 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizeri schen Strafgesetzbuches. 2. Vertretungs verhältnisse 2 Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Art. 45 1 Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung ge nannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden. Zuständige Behörde/Ver fahren 2 Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung ge nannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhender Erlasse ist das Departement zuständig. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfah ren vor Verwaltungsbehörden. 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 12 01.01.2013 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000 4 Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhen der Erlasse können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden. Art. 46 Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen, Pilze und Tiere werden beschlagnahmt. Beschlag nahmung Art. 47 1 Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes ge schütztes Objekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fach stelle unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens ent stehen; c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. 2 Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungs gesetzgebung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raum planungsgesetzes 1) für den Kanton Graubünden Anwendung. VII. Schlussbestimmungen Art. 48 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a) Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes vom 24. Oktober 1965 2); b) Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen vom 8. Juni 1975 3). Art. 49 Das nachstehende Gesetz wird wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 4) Art. 111 Marginalie sowie Abs. 1, 2 und 4 1 Aufgehoben IV. Öffentliche Archive 2 Aufgehoben 4 Aufgehoben 1) BR 801.100 2) AGS 1966, 92 3) AGS 1975, 813 4) BR 210.100 01.01.2013 13 496.000 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz Art. 117 Die Zuweisung herrenloser Naturkörper oder Altertümer von erhebli chem wissenschaftlichem Wert richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (Artikel 724). Art. 50 1) Der Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben, und die vorhandenen Mittel werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugeführt. Aufhebung des Natur- und Heimatschutz fonds Art. 51 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2). Referendum und Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes 3). 14 01.01.2013 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 2) Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2011 unbenutzt abgelaufen 3) Mit RB vom 18. April 2011 auf den 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt