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قوانين سويسرا

Law on population protection

صدر في 2007-06-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Bevölkerungsschutz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Luzern
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
hazards, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Nr. 370 Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 19. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, * gestützt auf die Artikel 6 und 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs schutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20021, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 20072 beschliesst: , I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Das Gesetz regelt den Bevölkerungsschutz bei Katastrophen und Notlagen sowie im Fall bewaffneter Konflikte. Es regelt die Rechte und Pflichten von Kanton, Gemeinden und Privaten, insbesondere den Einsatz der Partnerorganisationen, die zeit- und lagegerechte Führung und die gemeinsame Ausbildung. § 2 Begriffe 1 Der Bevölkerungsschutz ist eine modular aufgebaute Struktur für Führung, Schutz und Hilfe, welche das Leben, die Lebensgrundlagen und die Kulturgüter der Bevölkerung bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen sowie bei machtpoliti schen Bedrohungen schützt. 2 Als Katastrophen gelten natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse und schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die perso nellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. * K 2007 1747 und G 2007 271; Abkürzung BSG 1 SR 520.1 2 GR 2007 863 2 Nr. 370 3 Als Notlagen gelten Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder ei nem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemein schaft überfordern. II. Verantwortlichkeiten und Alarmierung § 3 Zuständigkeit des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Er unterstützt die Gemeinden und koordi niert die Massnahmen. 2 Er bestimmt die Situationen, in denen der Kanton die Führung übernimmt, beispiels weise bei Terrorakten und grossen Flüchtlingsströmen. Er sorgt in diesen Fällen für eine umfassende Information der Öffentlichkeit. 3 Er übt die Aufsicht und die Leitung aus, überwacht die Durchführung der angeordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel und stellt sie nötigenfalls selber bereit. § 4 Zuständigkeit der Gemeinde 1 Die Gemeinde ist in der Regel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet zuständig. 2 Sie plant, trifft die notwendigen Massnahmen und stellt ihre Mittel für überörtliche Hil fe zur Verfügung. 3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. § 5 Führungssystem 1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Führungssystem, die Kompetenzen der Führungsstäbe und deren Ausbildung. 2 Die Führungsstäbe erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der jeweils zu ständigen Behörde, vollziehen deren Entscheide, planen und koordinieren die Massnah men und ordnen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung selbständig an, sofern diese unverzüglich getroffen werden müssen. 3 Die zuständige Behörde kann die jeweils erforderlichen Führungsstäbe aufbieten. 4 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Ausbildung ihrer Führungs organe. Nr. 370 3 § 6 Führungsstab des Kantons 1 Der Regierungsrat bestimmt einen kantonalen Führungsstab, welcher ihm bei der Be wältigung von Katastrophen und Notlagen zur Verfügung steht. Der Führungsstab be steht aus einem oder mehreren Regierungsmitgliedern und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten. 2 Der Regierungsrat bestimmt für die Leitung einen Stabschef oder eine Stabschefin. Er oder sie ist für die Vorbereitung und die Koordination verantwortlich. 3 Der Kanton trägt die Kosten für seinen Führungsstab. § 7 Führungsstab der Gemeinden 1 Die Gemeinde bestimmt einen Führungsstab. Dieser wird jeweils für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses gebildet und besteht aus einem oder mehreren Vertreterin nen oder Vertretern der Gemeinde und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorgani sationen und Fachleute im Stab vertreten. 2 Die Gemeinde bestimmt eine verantwortliche Person für den Bevölkerungsschutz. Die se ist zuständig für die Vorbereitung und die Koordination. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten für ihren Führungsstab. § 8 Partnerorganisationen 1 Partnerorganisationen im Bereich Bevölkerungsschutz sind: Polizei, Feuerwehr, Ge sundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz. Der Regierungsrat regelt die Ab grenzungen zwischen den Partnerorganisationen. 2 Die Partnerorganisationen stimmen die Organisation, die Ausbildung und deren Leis tungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung aufeinander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenarbeitsverträge abschliessen. 3 Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung. § 9 Aufgaben der Partnerorganisationen 1 Die Polizei ist insbesondere verantwortlich für die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und für die Verkehrsregelung. 2 Die Feuerwehr ist insbesondere verantwortlich für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr. 3 Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, ist insbesondere verantwortlich für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung sowie der Einsatzkräfte. 4 Nr. 370 4 Die technischen Betriebe sind verantwortlich für das Funktionieren der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsor gung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik. 5 Der Zivilschutz übernimmt insbesondere Aufgaben in der Betreuung und der Instand stellung und unterstützt die anderen Partnerorganisationen in Logistik, Führung und Kulturgüterschutz. § 10 Koordinierter Sanitätsdienst 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement sorgt für einen angemessenen koordinierten Sanitätsdienst bei Katastrophen und Notlagen. 2 Es erstellt ein Sanitätsdispositiv, überprüft die Vorbereitungen der Organisationen des Gesundheitswesens für Katastrophen und Notlagen, koordiniert deren Einsatz, bezeich net die Notspitäler und ordnet die notwendigen Massnahmen an. § 11 Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater 1 Anordnungen und Massnahmen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katast rophen und Notlagen, insbesondere die Requisition, die Evakuation und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, sind für jede Person verbindlich. 2 Der Regierungsrat und die Gemeinden können Personen, die nicht bei den Partneror ganisationen des Bevölkerungsschutzes eingeteilt sind, zu Hilfeleistungen verpflichten. § 12 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen 1 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, ihre Mittel andern Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen. 2 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und dem Bund Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen. 3 Er entscheidet über den Einsatz der Mittel und die Kostentragung. § 13 Alarmierung Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Warnung und die Alarmierung der Be völkerung sowie die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung. Nr. 370 5 III. Vermögens- und Verfahrensrecht § 14 Rückgriff Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen. § 15 Vermögensrechtliche Ansprüche Die zuständige Behörde entscheidet erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienst leistungen entstanden sind, und über Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Kantons und der Gemeinden beziehungsweise gegen den Kanton oder die Gemeinden, die sich auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz stützen. § 16 Aufschiebende Wirkung Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. IV. Strafbestimmung § 17 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes oder gegen die auf dieses Gesetz gestützten Verordnungsbestimmungen, Verfügungen oder Massnah men verstösst, wird mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft. 2 Die Partnerorganisationen melden Verstösse gegen die Gesetzgebung zum Bevölke rungsschutz der zuständigen Stelle. 6 Nr. 370 V. Schlussbestimmungen § 18 Änderung eines Erlasses Das Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 19573 § 117 Absatz 4 (neu) wird wie folgt geändert: 4 Den Gemeinden werden zur Führung und Unterstützung ihres Führungsorgans Ka tastropheneinsatzleiter zur Verfügung gestellt. § 19 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen dum4 Luzern, 19. Juni 2007 . Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 3 SRL Nr. 740 4 Die Referendumsfrist lief am 22. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2277).

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