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قوانين سويسرا

Law on petroleum control in the Canton of Solothurn

صدر في 1968-10-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Solothurn
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, inland waters, fees/royalties
الفئات
energy

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  1. 712.921 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn Vom 6. Oktober 1968 (Stand 1. Januar 1969) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 1968 beschliesst: § 1 Aufgabe und Organisation 1 Zum Schutze der Gewässer gegen die Verunreinigung durch die Folgen von Unfällen mit Öl und anderen wassergefährdenden Stoffen wird eine Ölwehr geschaffen. Diese besteht aus den regional verteilten Stützpunkten und den örtlichen Hilfsstellen. § 2 Materialbeschaffung 1 Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Öl wehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktge meinden. § 3 Pflichten der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben das für die Ausrüstung der örtlichen Hilfsstellen er forderliche Material auf ihre Kosten anzuschaffen. Sie bestellen und besol den die für die Ölwehrorganisation notwendigen Mannschaften, die aus der Feuerwehr rekrutiert werden. § 4 Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen 1 Die Verursacher der Unfälle haben die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. Der Staat übernimmt die den Gemeinden aus diesen Einsätzen entstehenden Kosten. Der Rückgriff auf die Verursacher bleibt vorbehalten. § 5 Kreditbewilligung 1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, die für die Schaffung und den Betrieb der Ölwehr erforderlichen Kredite zu beschliessen. § 6 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften1). 1) Vgl. § 29 der SDV, BGS 712.922. GS 84, 180 1 http://so.clex.ch/data/712.922/de 712.921 § 7 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regie rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1969. 2

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