Law on official land valuation (Valuation Law)
صدر في 2006-08-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die amtlichen Schätzungen (SchG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, land valuation, court/tribunal, alternative dispute settlement, fees/royalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
850.100 Gesetz über die amtlichen Schätzungen (SchG) Vom 30. August 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1), gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 20063), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Aufgaben 1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung von amtlichen Schätzungen im Kanton Graubünden. 2 Als amtliche Schätzungen gelten die von den Schätzungskommissionen auf Antrag oder von Amtes wegen ermittelten Werte von Grundstücken sowie der damit verbun denen Nutzungsrechte und Sachen. 3 Das Amt für Schätzungswesen (nachfolgend Amt) kann auf Ersuchen Schätzungs gutachten erstellen. Art. 2 Schätzungsobjekte 1 Nach Massgabe dieses Gesetzes werden geschätzt: a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB4); b) die Teilrechte an Genossenschaften des kantonalen Rechts; c) die Gebäude, die nicht Bestandteil eines Grundstückes sind; d) die Gegenstände und Einrichtungen, die nicht Bestandteil eines Gebäudes sind, jedoch mit dem Gebäude versichert werden müssen; e) Bestandteile und Zugehör bei gewerblichen und industriellen Betrieben. 1) GRP 2006/2007, 167 2) BR 110.100 3) Seite 347 4) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de 850.100 2. Organisation Art. 3 Schätzungsorgane 1 Der Kanton ist in Schätzungsbezirke eingeteilt. 2 Jedem Schätzungsbezirk steht ein Bezirksleiter oder eine Bezirksleiterin vor. 3 Die Schätzungen werden durch die Schätzungskommissionen vorgenommen. Art. 4 Zuständigkeiten 1 Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über das kantonale Schätzungswesen. Sie legt die Schätzungsbezirke fest und regelt die Durchführung der amtlichen Schät zungen. 2 Das Departement übt die Aufsicht über die Durchführung der amtlichen Schätzun gen aus. 3 Das Amt erlässt Weisungen an die Schätzer und Schätzerinnen und sorgt für deren Ausbildung. 4 Die Gemeinden bestimmen die landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Gemeindeschätzer und -schätzerinnen. 3. Durchführung der Schätzung Art. 5 Schätzungspflicht 1 Der Schätzungspflicht unterliegen: 1. Neubauten; 2. Um- und Erneuerungsbauten, wenn: a) der aufgewendete Betrag pro Grundstück inklusive Bestandteile, Zu gehör, Nebenkosten und Eigenleistungen wesentlich ist; b) die Veränderungen am bestehenden Objekt eine Vergrösserung des um bauten Raumes zur Folge haben; 3. Umnutzungen von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Objek ten unabhängig vom aufgewendeten Betrag und von einer Vergrösserung des umbauten Raumes. 2 Die Regierung kann den Umfang und Ausnahmen von der Schätzungspflicht bei Um- und Erneuerungsbauten anordnen. 3 Die amtliche Schätzung ist nach Vollendung des Vorhabens durch den Eigentümer oder die Eigentümerin schriftlich beim örtlich zuständigen Schätzungsbezirk ohne Verzug zu beantragen. 4 Die Schätzungen der überbauten Grundstücke sind in der Regel alle zehn Jahre gemeindeweise zu revidieren. 2 850.100 5 Bei Wasserkraft- und Transportanlagen werden die Ertrags- und Verkehrswert schätzungen pro wirtschaftliche Einheit vorgenommen und sind in der Regel alle fünf Jahre zu revidieren. Art. 6 Schätzungswerte 1 Es sind folgende Werte zu schätzen: a) der Neuwert; b) der Zeitwert; c) der Mietwert; d) der Ertragswert; e) der Verkehrswert. Art. 7 Bewertungsmethode 1 Die Schätzungswerte haben sich am Markt zu orientieren. 2 Für die Schätzung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Grundstücke gilt die je weilige eidgenössische Anleitung. Art. 8 Mitwirkungspflichten und -rechte 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, bei Stockwerkeigentum die Verwaltung, sowie die Behörden haben bei der Erarbeitung der Schätzungen auf Verlangen der Schät zungskommissionen mitzuwirken. 2 Den Adressaten der Schätzung steht das Recht zur Einsichtnahme in die Schät zungsakten zu, sofern keine wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten In teressen entgegenstehen. 3 Dritten dürfen Einsicht in die Akten gewährt und Auskünfte erteilt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. 4 Behindert oder verunmöglicht ein Eigentümer oder eine Eigentümerin eine amtli che Schätzung, so hat er oder sie die entstandenen Kosten zu übernehmen. Art. 9 Eröffnung der Schätzung und der Gebührenrechnung 1 Die Schätzung und die Gebührenrechnung werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin, bei Stockwerkeigentum auch der Verwaltung, von der Schätzungs kommission in Form einer Verfügung eröffnet. 3 850.100 Art. 10 Ausstand 1 Schätzer und Schätzerinnen oder Sachverständige haben in den Ausstand zu treten, wenn: a) sie selber, Ehegatten, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in auf- und ab steigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder wenn Per sonen, die mit ihnen durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebens gemeinschaft verbunden sind, am Schätzungsobjekt oder am Schätzungsver fahren beteiligt sind; b) zwischen ihnen und den Eigentümern oder Eigentümerinnen ein Interessen oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; c) Objekte zu schätzen sind, die sie in den letzten drei Jahren als Planer oder als Unternehmer erstellt oder umgebaut haben; d) wenn andere Umstände sie als befangen erscheinen lassen. Art. 11 Amtsgeheimnis 1 Die an der Schätzung beteiligten Amtspersonen sind zur Verschwiegenheit ver pflichtet. Art. 12 Herausgabe von Daten 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Angaben sind auf Verlangen des Amtes zur Verfügung zu stellen. 2 Der Gebäudeversicherungsanstalt1), der kantonalen und kommunalen Steuerverwal tung, dem Grundbuchinspektorat und dem Handelsregister2), den Grundbuchämtern sowie dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung3) können die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten vom Amt mittels eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. 4. Rechtsmittel Art. 13 Beschwerde 1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen oder bei Stockwerkeigentum die Verwaltung für die Liegenschaft als Ganzes sind befugt, gegen die Schätzung und gegen die Ge bührenrechnung innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Amt schriftlich Beschwerde zu erheben. 2 Der Entscheid des Amtes kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1) Nunmehr Gebäudeversicherung Graubünden 2) Richtig: … dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister 3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 4 850.100 5. Kosten und Gebühren Art. 14 Kosten der Schätzung 1 Die Kosten der amtlichen Schätzungen werden durch Kostenanteile und Gebühren gedeckt, die bei den Benützern und Benützerinnen der Schätzungswerte sowie bei den Eigentümern und Eigentümerinnen erhoben werden. 2 Die Regierung legt nach Massgabe des Interesses die Ansätze für die Kostenanteile und die Gebühren aufgrund einer Vollkostenrechnung jährlich fest. Art. 15 Kostenanteile 1 Für die Vornahme der Schätzungen und für die Verwendung der Werte der amtli chen Schätzungen werden folgende Kostenanteile erhoben: a) von den Gemeinden höchstens 20 Rappen je 1000 Franken Steuerwert der lau fenden Schätzungen; b) * von der Gebäudeversicherung jährlich höchstens 30 Rappen je 1000 Franken der im betreffenden Jahr geschätzten Neuwerte der versicherten Gebäude; c) von der kantonalen Steuerverwaltung höchstens 20 Rappen je 1000 Franken Steuerwert der laufenden Schätzungen; d) von anderen kantonalen Ämtern, welche Daten übernehmen, die Kosten in Höhe des anteilmässigen Aufwandes für die Erhebung und den Transfer. 2 Bei Zweit- und späteren Schätzungen von Wasserkraft- und Transportanlagen be tragen die Kostenanteile der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung höchstens 5 Rappen je 1000 Franken Steuerwert. Art. 16 Gebühren für Schätzungsverfahren 1 Der Rahmen für die Gebühr, die durch die Eigentümer und Eigentümerinnen oder Antragsstellenden zu entrichten ist, beträgt zwischen 100 Franken und 20 000 Fran ken je Grundstück. 2 Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Schätzungsgebühr wie folgt zu bemessen: a) bei Neubauten oder Neuschätzungen höchstens 1,2 Promille des Verkehrswer tes, beziehungsweise des Zeitwertes, wenn nur der Neu- und Zeitwert zu schätzen sind; b) bei Umbauten und Renovationen höchstens 1,2 Promille des aufgewendeten Betrages; c) bei Umwandlung in Stockwerkeigentum oder Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung höchstens 0,3 Promille des Verkehrswertes. 3 Für Schätzungsgutachten erfolgt die Rechnungsstellung nach Aufwand. 5 850.100 6. Schlussbestimmungen Art. 17 Übergangsrecht 1 Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren werden nach bis herigem Recht zu Ende geführt. 2 Für Entscheide, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eröffnet werden, be stimmt sich das Verfahren nach neuem Recht. Art. 18 Referendum und In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens1) dieses Gesetzes. 1) Die Referendumsfrist am 13. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 19. De zember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. 6 850.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 30.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 15.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 7 850.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.08.2006 01.01.2007 Erstfassung Art. 15 Abs. 1, b) 15.06.2010 01.01.2011 geändert 8