Law on mining monopoly
صدر في 1876-06-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz betreffend das Bergbau-Regal.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- minerals, mining, exploration, authorization/permit
- الفئات
- energy, metals-base, metals-precious, minerals-critical
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النص
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§ 1 1 Dem Staate steht das Regal des Bergbaues im allgemeinen, wie in bezug auf das Salz, so auch in bezug auf alle übrigen im Schosse der Erde befindlichen Mineralien, namentlich auch Braun- und Steinkohlen zu. Dieselben dürfen nicht ohne Bewilligung (Konzession) der Staatsbehörden abgebaut werden. 2 Der Abbau von Marmor, Gips, hydraulischen Kalken, Porzellan, Ton- und Farb-Erden sowie von Bausteinen, Dach- und Tafelschiefer und Torflagern fällt nicht unter dieses Regal.
§ 2 1 Diese Konzessionen werden endgültig durch den Landrat erteilt. Die Konzes- sionsgesuche sind dem Regierungsrate einzureichen.
§ 3 1 In der Konzession ist jeweilen zu bestimmen, in welchem örtlichen Umfange den Unternehmern das Expropriationsrecht eingeräumt wird; es ist darin die dem Staate zu entrichtende Abgabe festzusetzen und sind die zum Schutze des Regals und zur Ausmittlung des dem Staate zukommenden Ertrages erfor- derlichen Kontroll- und Sicherheitsmassregeln vorzubehalten; ebenso ist die Polizeiaufsicht des Staates im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ge- sundheit der Arbeiter und das Recht des Staates zum Erlass bergpolizeilicher Gesetze und Verordnungen ausdrücklich zu wahren. 2 Bei der Erteilung von Konzessionen soll auf das Salzmonopol, wie es bereits erteilt ist, in geeigneter Weise Bedacht genommen werden. 1) In der Volksabstimmung vom 28. Mai 1876 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 2 381
§ 4 1 Die Konzessionen werden nur auf einen bestimmten Zeitraum, auf höchstens hundert Jahre, erteilt, und es ist für diesen Zeitpunkt dem Staate das Ankaufs- recht unter geeigneten, genauer zu bestimmenden Bedingungen vorzubehal- ten. Auch ist für den Fall der Veräusserung des Bergwerkes durch die Konzes- sionäre oder ihre Rechtsnachfolger dem Staate das Vorkaufsrecht auszubedin- gen.
§ 5 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 3 381 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 07.02.1876 07.02.1876 Erlass Erstfassung GS 10.675 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 4 381 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.02.1876 07.02.1876 Erstfassung GS 10.675 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675