تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Law on mining

صدر في 1893-05-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Bergbau.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Mineral resources
الكلمات المفتاحية
mining, access right, offences/penalties, authorization/permit
الفئات
metals-base, metals-precious, minerals-critical

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Art. 1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und Aufsicht.

  2. Art. 2 1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Be- trieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen. 2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.

  3. Art. 3 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffen- den Gegenden bedroht erscheint.

  4. Art. 4 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigen- tümer oder Uebernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.

  5. Art. 5 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Berwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.

  6. Art. 6 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes werden mit 100 –1000 Franken bestraft.

  7. Art. 7 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.

  8. Art. 8 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1. 7.1995 – 20 1 IX B/42/1 Bergbau – G

  9. Art. 9 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert. 2

Law on mining · Nelum