Law on mining
صدر في 1893-05-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über den Bergbau.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Glarus
- الموضوعات
- Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- mining, access right, offences/penalties, authorization/permit
- الفئات
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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النص
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Art. 1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und Aufsicht.
Art. 2 1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Be- trieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen. 2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.
Art. 3 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffen- den Gegenden bedroht erscheint.
Art. 4 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigen- tümer oder Uebernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.
Art. 5 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Berwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.
Art. 6 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes werden mit 100 –1000 Franken bestraft.
Art. 7 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.
Art. 8 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1. 7.1995 – 20 1 IX B/42/1 Bergbau – G
Art. 9 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert. 2