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قوانين سويسرا

Law on hydraulic engineering

صدر في 1983-04-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Wasserbau.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Thurgau
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, waterworks, offences/penalties

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  1. 721.1 Gesetz über den Wasserbau vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 2008) 1. Wasserbau 1.1. Flüsse und Bäche 1.1.1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Der Wasserbau dient der angemessenen Sicherung von Flüssen und Bächen sowie deren Umgebung durch Unterhalt und nötigenfalls durch Korrektion. 2 Die übrigen öffentlichen Interessen sind zu berücksichtigen. § 1a * Genereller Wasserbauplan 1 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden einen generellen Was serbauplan. Er enthält soweit erforderlich: 1. Gewässerstrecken und Uferflächen, die in natürlichem Zustand erhalten, na turnah gestaltet oder in naturnahen Zustand zurückversetzt werden sollen; 2. Flächen, die als Überflutungsgebiet oder Rückhaltebecken dienen sollen; 3. den Raumbedarf, der zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit erforderlich ist; 4. Gewässerstrecken, an welchen bestehende Ausbreitungshindernisse oder Bar rieren beseitigt werden sollen; 5. Gewässerstrecken und Ufergebiete, bei welchen aktive Hochwasserschutz massnahmen getroffen werden sollen; 6. das Mass der bei Verbauungen anzustrebenden Sicherheit (Projektwassermen gen); 7. die Gebiete im Umkreis von Gewässern, in welchen Vorkehrungen gegen Bo denbewegungen zu treffen sind; 8. Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind. 2 Der generelle Wasserbauplan ist behördenverbindlich. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 721.1 Wasserbaugesetz (WBG) § 2 Flüsse 1 Als Flüsse gelten der Rhein ab Eschenzerhorn, der Seerhein bis zur Insel Langen rain, die Thur mit Binnenkanälen, die Sitter, die Murg, die Lützelmurg ab Einmün dung Dorfbach Ettenhausen, die Lauche ab Einmündung Hartenauerbach, die Gol dach und die Aach ab Staatsstrassenbrücke Oberaach. § 3 Bäche 1 Als Bäche gelten alle übrigen Fliessgewässer mit Ausnahme unterirdischer Ent wässerungsanlagen. Die Abgrenzung erfolgt durch den Kanton nach Anhören der Gemeindebehörde. § 4 Meliorationen 1 Für die Dauer von Meliorationsverfahren kann der Regierungsrat Bäche ausschei den, auf welche die §§ 5 bis 16 keine Anwendung finden. 1.1.2. Unterhalt § 5 Begriff 1 Als Unterhalt gelten Massnahmen, welche geeignet sind, einen guten Zustand von Flüssen und Bächen zu erhalten oder wiederherzustellen. Zum Unterhalt gehören insbesondere Instandstellung und Pflege der Ufer, provisorische Sicherungen, Unter halt von Wuhrwegen, Räumungsarbeiten, Entfernen von Unrat, forstliche Massnah men zur Ufersicherung sowie Hangentwässerungen. § 6 Zuständigkeit 1 Grundsätzlich obliegt der Unterhalt der Flüsse dem Kanton und der Unterhalt der Bäche der Gemeinde. * 2 Das Mähen der Uferböschungen und der Dämme ist Sache der Anstösser. 3 Das Entfernen von Unrat aus Flüssen ist Aufgabe der Gemeinde. * 4 Wird der Unterhalt vernachlässigt, kann der Regierungsrat nach erfolgloser Mah nung die nötigen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen treffen. § 6a * Unterhaltskonzept 1 Der Kanton und die Gemeinden erarbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen ge mäss § 6 Absatz 1 ein Unterhaltskonzept. Es legt soweit erforderlich fest: 1. die zu erreichenden Ziele; 2. die Zuständigkeiten für die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten; 3. die räumliche und zeitliche Planung der Unterhaltsarbeiten; 2 Wasserbaugesetz (WBG) 721.1 4. den Umfang der Arbeiten. 2 Das Unterhaltskonzept ist behördenverbindlich. § 7 Verfahren 1 Die baulichen Unterhaltsmassnahmen werden Beitragspflichtigen gemäss §§ 14 Absatz 2, 15 und 24 sowie weiteren Betroffenen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt. Bei Unterhaltsmassnahmen des Kantons ergeht die Anzeige auch an die Gemeinde. * 1.1.3. Korrektion § 8 Begriff 1 Als Korrektionen gelten insbesondere die Veränderungen eines Flusses oder Ba ches in Lage oder Höhe, das Erstellen oder Ändern von Hochwasserdämmen, um fangreiche Uferverbauungen, Sohlensicherungen und das Schaffen oder Ändern von Retentions- und Überschwemmungsgebieten. § 9 Zuständigkeit 1 Flusskorrektionen obliegen dem Kanton, Bachkorrektionen der Gemeinde. * 2 Wird eine notwendige Bachkorrektion nicht ausgeführt, kann der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Gemeinde treffen. * § 10 Projekt 1 Für jede Korrektion ist ein Projekt mit Bepflanzungsplan, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler zu erstellen. Das Projekt ist nach Erledigung allfälliger kantonaler Rechtsmittel durch den Regierungsrat oder durch das von ihm bezeichnete Departe ment zu genehmigen. § 11 Verfahren 1 Die Gemeindebehörde legt das Projekt während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage im Amtsblatt bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigen tümern schriftlich mit. * 2 Wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann wäh rend der Auflagefrist bei der für die Korrektion zuständigen Behörde Einsprache er heben. * 3 Bewirkt der Schutz eines Rechtsmittels erhebliche Änderungen des aufgelegten Projektes, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. 3 721.1 Wasserbaugesetz (WBG) 1.1.4. Finanzierung § 12 * Flüsse 1 Die Gemeinde hat sich an den Kosten für Unterhalt und Korrektion, die dem Kanton nach Abzug von Bundessubventionen und Beiträgen gemäss §§ 14, 15 und 24 verbleiben, mit 10 bis 50 Prozent zu beteiligen. Bei ausserordentlicher Härte kann der Regierungsrat diesen Gemeindeanteil herabsetzen. 2 Der Regierungsrat setzt den Gemeindeanteil nach Anhören der Gemeindebehörde fest. Dabei sind insbesondere die Gesamtlänge der Flüsse und Bäche in der Gemein de, die Lage der Unterhalts- oder Korrektionsstrecke, die Häufung von Hochwasser schäden, die Schadenursache sowie die Bedeutung des Flusses für die Gemeinde zu berücksichtigen. § 13 * Bäche 1 Die Gemeinde trägt unter Vorbehalt der §§ 13a und 13b die Kosten für Unterhalt und Korrektion der Bäche. § 13a * Beiträge an den Unterhalt 1 Der Kanton leistet Beiträge an Massnahmen des Hochwasserschutzes der Gemein den gemäss § 5, wenn: 1. die Massnahmen den Anforderungen von Bund und Kanton entsprechen, und 2. die Gemeinde ein Unterhaltskonzept gemäss § 6a erstellt hat und die Mass nahmen diesem Konzept entsprechen. 2 Die Beiträge betragen 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. § 13b * Beiträge an Korrektionen 1 Der Kanton leistet Beiträge an Massnahmen des Hochwasserschutzes der Gemein den gemäss §§ 8 und 25, wenn: 1. es sich um Massnahmen gemäss Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Wasserbau1) handelt, 2. die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinba rung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden Realisie rungszeitraum entsprechen, 3. die Massnahmen den Voraussetzungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wasserbau entsprechen und 4. die Massnahmen dem generellen Wasserbauplan gemäss § 1a entsprechen. 1) SR 721.100 4 http://db.clex.ch/link/Bund/721.100/de Wasserbaugesetz (WBG) 721.1 2 Die Beiträge bemessen sich nach der Gefahr für Menschen und Sachwerte, nach dem voraussichtlichen Schutzgrad und nach ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung. Sie entsprechen 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kos ten. 3 Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er ge leistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind. § 14 Beiträge 1 Bringt eine Korrektion einem Anstösser, Unter- oder Hinterlieger, Werkeigentümer oder Unternehmen besondere Vorteile, sind diesem die Kosten nach Abzug einer all fälligen Bundessubvention im Verhältnis zum Vorteil aufzuerlegen. 2 Sind Ufersicherungen im Interesse angrenzender Grundstücke besonders gestaltet worden, können den Anstössern die zusätzlichen Unterhaltskosten im Verhältnis zum Vorteil überbunden werden. Eine solche Verpflichtung ist im Grundbuch anzu merken. 3 Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von § 105 des Ein führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1). § 15 Anpassungen 1 Werden bei Unterhalt oder Korrektion Anpassungen an Einleitungen, Stauwehren oder dergleichen ausgeführt, trägt der Inhaber der Anlage die Kosten. 2 Erschwert eine Anlage Unterhalt oder Korrektion, trägt der Inhaber die Mehrkos ten. 1.1.5. Pflichten der Anstösser und Hinterlieger § 16 Duldung 1 Für Kontrollen, Unterhalt oder Korrektion steht den Organen des Kantons und der Gemeinde sowie den von diesen Beauftragten jederzeit ein schonend auszuübendes Tret- und Fahrwegrecht zu. * 2 Die Anstösser und Hinterlieger haben Unterhalt, Korrektion und vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten zu dulden. Sie sind vorher zu benach richtigen. Schäden sind zu vergüten und die Grundstücke wieder nutzbar zu machen. Bei Grundstücken, denen die Massnahme unmittelbar dient, ist für Ertragsausfälle kein Ersatz zu leisten. 1) vom 25. April 1911; aufgehoben; jetzt § 68 EG ZGB, 210.1. 5 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/210.1/de 721.1 Wasserbaugesetz (WBG) 3 Das im Hochwasserprofil vorhandene Material wie Kies und Sand sowie die Holzausschläge sind für Unterhalt und Korrektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 17 Bepflanzung 1 Die Ufer der Flüsse werden durch den Kanton, diejenigen der Bäche durch die Ge meinden angemessen und standortgerecht bepflanzt. Die Anstösser haben solche Pflanzungen zu dulden. Private Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Ent steht ein wesentlicher Nachteil, ist eine einmalige Entschädigung auszurichten. * 2 Für Neubepflanzungen von bestehenden Fluss- oder Bachläufen ohne Korrektion wird nur ein Bepflanzungsplan erstellt, der mit den betroffenen Grundeigentümern abzusprechen ist. 1.1.6. Notarbeiten § 18 Organisation 1 Jede Gemeinde mit Hochwasserdämmen hat eine Wache zu stellen. In Fällen von Hochwasser- oder Eistriebgefahr ordnet die Gemeindebehörde die Notarbeiten an Flüssen und Bächen an. * 2 Bei den Flüssen übernimmt der Kanton die Koordination und Leitung. Die Ge meinden haben Hilfe zu leisten. 3 Der Regierungsrat regelt das Melde- und Hilfswesen. § 19 Kosten 1 Die Aufwendungen an Flüssen gehen zu Lasten des Kantons. Die Gemeinden ent richten einen Anteil gemäss § 12. * § 19a * Ausserordentliche Ereignisse 1 Zur Bewältigung von ausserordentlichen Hochwasserereignissen kann der Kanton unabhängig der Bestimmungen von § 13b Beiträge für Sofortmassnahmen, Interven tionen, Räumungen und Massnahmen zur Wiederherstellung an Gerinnen leisten. 6 Wasserbaugesetz (WBG) 721.1 1.2. Seen und Weiher § 20 Ufersicherung 1 Die Sicherung der Ufer von Seen und Weihern ist unter Vorbehalt von § 23 Sache der Anstösser. Treten Missstände auf, kann der Regierungsrat nach erfolgloser Mah nung die Sicherung auf Kosten des Anstössers anordnen. In besonderen Fällen kön nen Kantonsbeiträge ausgerichtet werden. § 21 Uferreinigung 1 Am Bodensee und Untersee obliegt die Uferreinigung der Gemeinde, an den übri gen Seen und Weihern den Anstössern. * 2. Wasserbaupolizei § 22 Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat übt die Wasserbaupolizei an den Flüssen, Bächen, Seen und Weihern aus. 2 Das Hochwasserprofil wird bei Bedarf durch das zuständige Departement festge legt. * § 23 Eingriffsverbot 1 Eingriffe aller Art in das Hochwasserprofil, in wasserbauliche Anlagen und in die Ufervegetation sind untersagt. Der Kanton kann Ausnahmen regeln oder bewilligen. Bedingungen, Auflagen oder Befristungen können im Grundbuchamt angemerkt werden. 2 Eingriffe, die ohne Bewilligung ausgeführt werden, können auf Kosten des Verant wortlichen rückgängig gemacht werden. § 24 Brücken, Stauwehre, Mauern, Leitungen und andere Anlagen 1 Die Bewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass die Kosten für Unterhalt und Korrektion auf einer dem Einfluss und den Schutzbedürfnissen der Anlage angemessenen Strecke zu übernehmen sind. Für Brücken, Stege und Fähren kann zusätzlich die Öffnung für den öffentlichen Verkehr verlangt werden. 2 Bei bestehenden Anlagen ist die Pflichtstrecke, soweit notwendig, anzupassen oder festzusetzen. 7 721.1 Wasserbaugesetz (WBG) 3. Besondere Bestimmungen § 25 Aufhebung von Eindolungen 1 Sind an bestehenden Eindolungen bauliche Unterhaltsarbeiten auszuführen, ist die Aufhebung zu prüfen. 2 An die Kosten leistet der Kantone Beiträge von 10 bis 50 Prozent. * § 26 * Bewirtschaftung im Hochwasserprofil und im Uferbereich 1 Das Departement kann Beschränkungen der Bewirtschaftung im Hochwasserprofil sowie der Ufer in angemessener Breite verfügen. § 27 Wasserrechtsanlagen 1 Zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit der Gewässer bei Wasserentnahmen, Wasserrückgaben und Stauhaltungen können zu Lasten des Ei gentümers Unterhalts- oder Korrektionsmassnahmen an Wasserechtsanlagen ange ordnet werden. § 28 Grenzen an Bodensee, Untersee und Rhein 1 Als Gemeindegrenze gilt am Bodensee und Untersee die Privateigentumsgrenze, im Seerhein und Rhein die Staatsgrenze. 2 Der Boden seeseits der Privateigentumsgrenze am Bodensee und Untersee gehört dem Staat (Reichsboden). 4. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 * Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen das Eingriffsverbot im Sinne von § 23 Absatz 1 werden mit Busse bestraft. § 30 Aufhebung der Wuhrkorporationen 1 Mit der Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Gesetz betreffend die Korrekti on und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer vom 21. Mai 1895 sind die Wuhr korporationen aufgelöst. Ihr Vermögen geht entsprechend der Uferlänge auf die Ge meinden über. * 8 Wasserbaugesetz (WBG) 721.1 § 31 ...1) § 32 ...2) § 33 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3). 1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 445. 2) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 445. 3) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Oktober 1983, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984. 9 721.1 Wasserbaugesetz (WBG) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt § 1a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007 § 6 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 6 Abs. 3 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 6a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007 § 7 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 9 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 9 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 11 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001 § 11 Abs. 2 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001 § 12 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 13 04.12.1996 01.04.1997 geändert 50/1996 § 13 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 13a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007 § 13b 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007 § 16 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 17 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 18 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 19 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 19a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007 § 21 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 22 Abs. 2 25.08.1999 01.01.2000 geändert 35/1999 § 25 Abs. 2 04.12.1996 01.04.1997 geändert 50/1996 § 26 08.04.1992 01.04.1994 geändert 16/1992 § 29 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 § 30 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007 10

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