Law on hunting and protection of wild mammals and birds (Cantonal Hunting Law)
صدر في 1988-09-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Solothurn
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, hunting/capture, hunting rights, hunting authorization/permit, birds, stock enhancement/repopulation, concession, dangerous animal/harmful animal, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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626.11 1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) Vom 25. September 1988 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 126 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und Arti kel 25 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)1) nach Kenntnisnahme von Bot schaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Januar 19882) beschliesst: Erster Abschnitt Allgemeines § 1. Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel im Kanton Solothurn. Es enthält die Ausführungsgesetzgebung zu den einschlägigen bundesrechtlichen Erlassen. 2 Der Kanton sorgt im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften für ganz heitliche Erhaltung und Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume einheimischer und ziehender wildlebender Säugetiere und Vögel sowie für den Schutz bedrohter Tierarten. 3 Diese Lebensräume können insbesondere durch Ausscheidung von Schutzgebieten und Erlass von Schutzverfügungen nach den Bestimmun gen der Baugesetzgebung sowie durch Massnahmen der Raumplanung gesichert oder neu geschaffen werden. § 2. Grundsätze 1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu. 2 Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd durch Verpachtung von Revieren und gewährleistet die angemessene jagdliche Nutzung der Wildbestände. 3 Er erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Verhütung und Entschädi gung von Wildschaden. 1) SR 922.0. 2) KRV 1988 S. 532. 626.11 2 Zweiter Abschnitt Reviere § 3. Einteilung 1 Das Gebiet einer Einwohnergemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. 2 Gemeindegebiete mit kleinem Flächeninhalt werden zu einem Jagdrevier zusammengelegt. Grosse Gemeindegebiete können in mehrere Jagdrevie re aufgeteilt werden. 3 Über Zusammenlegung und Teilung von Gemeindegebieten in Jagdrevie re entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinden und der kantonalen Jagdkommission. 4 Kleinere Grenzbereinigungen zwischen benachbarten Revieren können von den interessierten Pachtgesellschaften mit Zustimmung des zuständi gen Departementes vereinbart werden. § 4. Einschätzung 1 Der für die Verpachtung massgebliche Wert der Reviere wird vom Regie rungsrat auf Antrag einer Schätzungskommission festgelegt. 2 Bei der Festsetzung der Revierwerte sind Reviergrösse, Wald- und Feldan teil, geographische und topographische Lage, Besiedlung, Wildbestand, Schutzgebiete, Umweltfaktoren wie Verkehrsverhältnisse, Lärmeinwirkun gen sowie andere wertvermehrende und wertvermindernde Umstände zu berücksichtigen. 3 Die Schätzungskommission besteht aus 5 Mitgliedern. Sie wird vom Re gierungsrat vor jeder Versteigerung neu gewählt. Die von der Verpach tung betroffenen Kreise sind bei der Wahl der Kommission angemessen zu berücksichtigen. Dritter Abschnitt Verpachtung der Reviere § 5. Pachtdauer und Vergabe der Reviere 1 Die Reviere werden durch das zuständige Departement auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung für eine Dauer von 8 Jahren verpachtet. Die Verpachtung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. 2 Das zuständige Departement kann nach Anhören der beteiligten Ein wohnergemeinden ein Revier für höchstens eine Pachtperiode von 8 Jah ren von der Versteigerung ausnehmen und den bisherigen Pächtern frei händig vergeben. 3 Das zuständige Departement setzt die Pachtbedingungen fest. 4 Erlischt eine Pacht vor Ablauf der vollen Pachtperiode, verpachtet das zuständige Departement das Revier für den Rest der Periode freihändig. 626.11 3 § 6. Pächter und Pachtgesellschaften 1 Reviere werden nur an Personen verpachtet, die sich zu einer Pachtgesell schaft nach den Bestimmungen der einfachen Gesellschaft im Sinne von Artikel 530 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes1) zusammenschlie ssen. Die Mitpächter haften dem Kanton gegenüber solidarisch für alle aus der Pacht hervorgehenden Verpflichtungen. 2 Die Pachtgesellschaft besteht für Reviere von weniger als 1000 ha aus mindestens 4 und höchstens 8, für Reviere von mehr als 1000 ha aus min destens 5 und höchstens 10 Personen. Hievon müssen mindestens 4 bzw. 5 Pächter Wohnsitz im Kanton haben. Personen, welche das siebzigste Al tersjahr überschritten haben, werden an die Höchstpächterzahlen nicht angerechnet. 3 Die Beteiligung einer Person als Pächter an mehreren Jagdrevieren ist nicht zulässig. Für Reviere von geringem Flächeninhalt können Ausnahmen gestattet werden. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen. 4 Die Pachtgesellschaft hat einen Bevollmächtigten mit Rechtsdomizil im Kanton Solothurn zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Priva ten rechtsgültig vertritt. 5 Unterpacht ist nicht gestattet. Die Übertragung der Pacht und die nach trägliche Aufnahme von weiteren Mitpächtern bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes. 6 Die Jagdberechtigung im Kanton ist Voraussetzung für die Mitpacht. § 7. Versteigerung 1 Das zuständige Departement setzt die Steigerungsbedingungen fest und führt die Versteigerung durch. 2 Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er steigert. Er hat zudem den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebe ne Mindestpächterzahl hinter dem Steigerungsangebot steht. 3 Wenn der vom Regierungsrat festgelegte Wert des Reviers um mehr als 50% übersteigert wird, sind alle bei diesem Angebot verbliebenen Bewer ber festzustellen. Befinden sich darunter die bisherigen Pächter, erfolgt der Zuschlag zu einer Pachtsumme von 150% des Schätzungswertes an die bisherigen Revierinhaber. Bei Verzicht der bisherigen Pächter wird das Revier an andere im Kanton wohnhafte Interessenten zur gleichen Pachtsumme zugeschlagen. Bewerben sich mehrere Interessentengruppen aus dem Kanton, entscheidet das Los. § 8. Pachtzins 1 Die sich aus Versteigerung oder freihändiger Vergabe ergebende Pachtsumme (einschliesslich Zuschlag gemäss Abs. 2) ist von den Pachtge sellschaften alljährlich bis 15. Dezember für das nachfolgende Pachtjahr (= Kalenderjahr) zu entrichten. 2 Ausserkantonale Pächter haben einen Zuschlag zur Pachtsumme zu ent richten, dessen Höhe vom Regierungsrat vor den Reviersteigerungen fest gelegt wird. 3 Das zuständige Departement kann den Pachtzins innerhalb einer Pacht periode in besonderen Fällen ermässigen. 1) SR 220. 626.11 4 4 Bei behördlich angeordneter Verlängerung der Schonzeiten oder Ein schränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4 und 6 JSG) sowie bei kantonal verfügter Reduktion oder Regulierungen von Wildbeständen ( §§ 17 Abs. 2, und 32 Abs. 1) besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Pachtzinses. § 9. Ende der Pacht 1 Die Pacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der Pachtdauer. 2 Sie erlischt ausserdem durch Verfügung des zuständigen Departements nach erfolgter Mahnung a) wenn der Pachtzins nicht entrichtet wird oder andere finanzielle Ver pflichtungen seitens der Pachtgesellschaft nicht erfüllt werden; b) wenn eine Pachtgesellschaft die vorgeschriebene Mindestpächterzahl nicht mehr erreicht oder andere, in Gesetz und Pachtvertrag umschrie bene Voraussetzungen nicht erfüllt; c) wenn eine Pachtgesellschaft nicht mehr Gewähr für einen an den Le bensraum angepassten, die forstlichen, landwirtschaftlichen und na turschützerischen Anliegen respektierenden Jagdbetrieb bietet.1) d) wenn eine Pachtgesellschaft Verfügungen, Weisungen und Auflagen des zuständigen Departementes oder der Abteilung Jagd und Fischerei wiederholt missachtet.2) Vierter Abschnitt Jagdberechtigung § 10. Jägerprüfung und Jagdausweise 1 Jagdberechtigt ist, wer sich auf Grund einer abgelegten Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse ausgewiesen hat und Gewähr für eine weidge rechte Jagdausübung bietet. Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsbe stimmungen. 2 Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zuständigen Departement nach bestandener Prüfung ausgestellte Jagdpass. Er ist un übertragbar und wird wie folgt abgegeben: a) Jahresjagdpass an Revierpächter und Jagdgäste; er berechtigt die Päch ter zur Jagdausübung im eigenen Revier und sie und die Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons; b) Wochenjagdpass und Tagesjagdpass an Jagdgäste; er berechtigt zur Jagdausübung im Revier, für das er ausgestellt ist; c) Jahresjagdpass an Jagdaufseher. er berechtigt zur Teilnahme, an der Jagd nach Anordnung der Jagdpächter, in deren Revier der Jagdaufse her bestellt ist, und zur Jagdausübung als Gast in allen Revieren des Kantons. 1) § 9 Absatz 2 Buchstabe c Fassung vom 16. März 2004. 2) § 9 Absatz 2 Buchstabe d angefügt am 16. März 2004. 626.11 5 3 Jagdgäste haben sich für das Revier, in dem sie die Einzeljagd ausüben, von den Pächtern eine Jagdkarte ausstellen zu lassen. Darauf ist die Zeit periode zu vermerken, während welcher die Jagd ausgeübt werden darf. 4 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Ausweise bei der Jagdaus übung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen vor zuweisen. 5 Die Abgabe der Jagdausweise ist gebührenpflichtig. Der Kantonsrat bestimmt die Gebühren. Gebührenfrei ist die Abgabe von Jahresjagdpäs sen an Mitarbeiter der Abteilung Jagd und Fischerei zur Ausübung der Jagdaufsicht sowie die Abgabe von Tagesjagdpässen für grossräumige Jagden zur Regulation von Wildschweinbeständen.1) § 11. Weitere Voraussetzungen für die Jagdberechtigung 1 Jagdberechtigt ist im weiteren nur, a) wer handlungsfähig ist;2) b) wer keinen Ausschlussgrund erfüllt (§ 13 Abs. 1); c) wer sich über den Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Versiche rungen ausgewiesen hat (§ 14 Abs. 1). 2 Das zuständige Departement befindet über die Anerkennung von ausser kantonalen und ausländischen Jagdpässen und Fähigkeitsausweisen. Für den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ist der Regierungsrat zu ständig. § 12. Jagdgäste 1 Die Pachtgesellschaften können Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd unter ihrer Aufsicht einladen. 2 ...3) 3 Jagdgästen werden höchstens drei Tagesjagdpässe abgegeben, ohne dass sie sich über die bestandene Jägerprüfung auszuweisen haben. 4 Der Regierungsrat kann für Jagdgäste einen Wildschadenzuschlag von höchstens 250 Franken zur Jagdpassgebühr festlegen; dieser fliesst dem kantonalen Jagdfonds zu. § 13. Ausschlussgründe 1 Von der Jagdberechtigung sind ausgeschlossen: a) ...4) b) ...5) c) Personen, denen gemäss Artikel 20 JSG vom Richter die Jagdberechti gung für die ganze Schweiz entzogen oder verweigert worden ist; d) Personen, die wegen fahrlässigen Vergehen (Art. 17 JSG), oder Über tretungen (Art. 18 JSG) wiederholt bestraft worden sind. 2 Bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften in Jagdsachen kann das zuständige Departement die Jagdberechtigung administrativ entziehen. 1) § 10 Absatz 5 Fassung vom 16. März 2004. 2) § 11 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 16. März 2004. 3) § 12 Absatz 2 aufgehoben am 16. März 2004. 4) § 13 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben am 16. März 2004. 5) § 13 Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 16. März 2004. 626.11 6 3 Entzug oder Verweigerung der Jagdberechtigung erfolgt durch Verfü gung des zuständigen Departements auf die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren. § 14. Haftpflicht- und weitere Versicherungen 1 Jeder Jagdberechtigte hat für die gesetzliche Haftpflicht, die ihm aus durch Jagdausübung verursachtem Schaden erwächst, eine Versicherung abzuschliessen. 2 Die Pachtgesellschaften versichern Jagdaufseher und Gehilfen für Unfälle aus Jagdbetrieb sowie Ausübung der Jagdaufsicht, Wildhut und Hege, soweit sie nicht anderweitig versichert sind. 3 Für Schäden, die zufolge Missachtung der Versicherungspflicht nicht gedeckt sind, haften die Mitpächter solidarisch. 4 Der Regierungsrat regelt die Mindestleistungen und die wichtigsten Bedingungen der abzuschliessenden Versicherungen. 5 Im übrigen gelten Artikel 15 und 16 JSG und die Bestimmungen des Obli gationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Fünfter Abschnitt Ausübung der Jagd § 15. Jagdbetrieb 1 Die Jagdberechtigten sind zur weidgerechten Ausübung der Jagd und zu einem geordneten Jagdbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der überlieferten Jagdregeln verpflichtet. 2 Die Jagdberechtigten nehmen Rücksicht auf die Kreatur und die Anliegen der Forst- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes. 3 Über die Verwendung von Transportmitteln zur Ausübung der Jagd er lässt der Regierungsrat einschränkende Vorschriften. § 16. Jagdaufsicht 1 Jagdaufsicht, Wildhut und Hege werden von Revierpächtern und verei digten Jagdaufsehern ausgeübt. 2 Die Pachtgesellschaften sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen oder mehrere Jagdaufseher zu bestellen, die Schweizerbürger und jagdberech tigt sein müssen. 3 Die Jagdaufseher haben in ihrem Revier die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften zu überwachen. Sie werden in diesen Aufgaben unterstützt durch die Polizei- und Forstorgane des Staates und der Gemeinden sowie durch die eidgenössischen Grenzwächter. 4 Die einzelnen Befugnisse und Pflichten der mit der Jagdaufsicht betrau ten Organe werden durch den Regierungsrat geregelt. 626.11 7 § 17. Jagdbare Tierarten und Schonzeiten 1 Als im Kanton jagdbare Arten und als verbindliche Schonzeiten gelten die in Artikel 5 Absätzen 1 und 3 JSG aufgeführten Tiere und Zeitperioden. Der Regierungsrat regelt die kantonalen Besonderheiten für die einzelnen jagdbaren Wild- und Vogelarten. 2 Zur Verminderung übersetzter Bestände oder zur Erhaltung der Arten vielfalt kann das zuständige Departement mit Zustimmung des Bundes die gesetzlichen Schonzeiten vorübergehend verkürzen; es kann in einzelnen oder allen Revieren vermehrten Abschuss jagdbarer Tiere anordnen. § 18. Jagdwaffen 1 Die zur Jagdausübung erlaubten Methoden, Waffen, Hilfsmittel und Fanggeräte werden vom Regierungsrat bestimmt. Er kann über die bun desrechtlich untersagten Methoden und Hilfsmittel hinaus weitere Ein schränkungen festlegen wie auch den Jagdaufsichtsorganen die Verwen dung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies aus jagdlichen, seu chenpolizeilichen oder wissenschaftlichen Gründen angezeigt erscheint. 2 Die Verwendung der erlaubten Jagdwaffen und -geräte hat nach weid männischen Grundsätzen zu erfolgen. § 19. Hundehaltung 1 Jede Pachtgesellschaft ist verpflichtet, einen zur Nachsuche geeigneten, mit Prüfungsausweis versehenen Jagdhund zu halten. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde, sowie Verhaltensregeln für Hundeeigentümer und Jagdaufsichtsorgane während der offenen und geschlossenen Jagd zeit. § 20. Jagdstatistik 1 Die Pachtgesellschaften haben dem zuständigen Departement jährlich die für die Jagdstatistik verlangten Angaben zu machen. 2 Die von Revierpächtern und Jagdaufsehern ausserhalb der Jagdzeit erleg ten verletzten oder kranken Tiere sind der Jagdverwaltung unverzüglich zu melden. 3 Der Regierungsrat kann Richtlinien für die Bestandeserfassung wildle bender Tiere erlassen. 626.11 8 Sechster Abschnitt Einschränkungen in der Jagdausübung § 21. Schutz bedrohter Tierarten 1 Der Regierungsrat kann die gemäss § 17 Absatz 1 festgelegte Liste der jagdbaren Arten einschränken oder die Schonzeiten verlängern, wenn dies zum Schutz einzelner Wild- oder Vogelarten angezeigt erscheint. 2 Das zuständige Departement ist befugt, zum gleichen Zweck Vorschriften über die Hege des Wildes und den Vogelschutz zu erlassen. § 22. Jagdbanngebiete und Vogelreservate 1 Zur Schaffung bzw. Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel oder zum Schutz bedrohter Tierarten kann der Re gierungsrat nach Anhören der interessierten Kreise Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. 2 In Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Ausübung der Jagd verboten. Das zuständige Departement kann jedoch bei Vorliegen der bundesrechtlichen Voraussetzungen (Art. 11, Abs. 5 JSG) den Abschuss jagdbarer und geschützter Tiere in diesen Gebieten zulassen oder anord nen. Es regelt die Jagdaufsicht und Wildschadenvergütung. 3 Die bundesrechtlichen Vorschriften über eidgenössische Jagdbanngebiete sowie über Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internatio naler Bedeutung bleiben vorbehalten. § 23. Schutz vor Störung Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störung. Er kann zu diesem Zweck Ruhezonen ausscheiden und andere Massnahmen anordnen, insbesondere für den Schutz der Mutter- und Jungtiere . § 24. Verfolgung von Wild und Anrecht 1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. Die Verfolgung von Wild über die Reviergrenzen hinaus ist dann erlaubt, wenn zwischen be nachbarten Pachtgesellschaften entsprechende Abmachungen bestehen. Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Reviers ist untersagt. 2 Fallwild, sonstwie verendetes oder verletztes Wild gehört der Pachtge sellschaft desjenigen Reviers, in welchem es ergriffen wird; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Pachtgesellschaften. 3 In Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ergriffenes Wild sowie veren dete geschützte Tiere gehören dem Staat. § 25. Einfangen, Haltung und Aussetzen jagdbarer Tiere 1 Einfangen und Haltung jagdbarer Tiere bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde unter Orientierung der örtlichen Pacht gesellschaften. 2 Das zuständige Departement kann im Rahmen der Artikel 6 und 9, Ab satz 1, litera c JSG jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen. 626.11 9 3 Die Bedingungen für die Haltung und Verwendung jagdbarer Tiere für wissenschaftliche Zwecke regelt das zuständige Departement . 4 Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetz gebung sind vorbehalten. § 26. Verbot der Sonntags- und Nachtjagd 1 An Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Jagdausübung im ganzen Kanton, an Gemeinde-Feiertagen auf dem Gebiet der betreffen den Gemeinden verboten. Vorbehalten bleiben Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere durch Organe der Jagdaufsicht sowie vom zuständigen Departement bewilligte Ausnahmen.1) 2 Die Jagdausübung zur Nachtzeit ist untersagt; die Ausnahmen regelt das zuständige Departement. Siebenter Abschnitt Geschützte Tiere § 27. Definition Alle wildlebenden Säugetiere und Vögel, die gemäss bundes- und kanto nalrechtlichen Vorschriften (§ 17 Abs. 1) nicht unter den jagdbaren Arten aufgeführt sind, gelten als geschützt. § 28. Vorbehalt von Bundesrecht Einfangen, Handel, Ein-, Durch- und Ausfuhr, Haltung, Aussetzen und Präparation geschützter Tiere richten sich nach den einschlägigen bundes rechtlichen Vorschriften. Soweit kantonale Bewilligungen vorgesehen sind, werden sie vom zuständigen Departement erteilt. § 29. Abschuss geschützter Tiere 1 Das zuständige Departement kann mit Zustimmung des Bundes den Ab schuss geschützter Tiere anordnen, soweit der Schutz der Lebensräume, die Erhaltung der Artenvielfalt oder grosser Wildschaden bzw. erhebliche Gefährdung wegen zu hohen Beständen (Art. 7 Abs. 2, und 12 Abs. 4 JSG) eine solche Massnahme im Kanton erfordern. 2 Es betraut damit die Pachtgesellschaften und regelt die Durchführung. § 30. Vogelschutz Der Kanton sorgt für die Arterhaltung und Hege geschützter Vögel sowie für weitere zweckdienliche Vogelschutzmassnahmen. Er richtet hiefür Beiträge aus. 1) § 26 Absatz 1 Fassung vom 16. März 2004. 626.11 10 Achter Abschnitt Verhütung von Wildschaden § 31. Grundsätze 1 Die Verhütung von Wildschaden dient der naturnahen Waldbewirtschaf tung, insbesondere dem Schutz der Naturverjüngungen, sowie dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. 2 Der Regierungsrat erlässt zu diesem Zweck Vorschriften über die vom Staat selbst, von Grundeigentümern, Forst- und Jagdaufsichtsorganen und Pachtgesellschaften zu treffenden Massnahmen. § 32. Jagdliche Eingriffe 1 Das zuständige Departement kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Pachtgesellschaften zu Regulierungen übersetzter Wildbestände oder zum Abschuss einzelner jagdbarer Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, verpflichten.1) 2 Ausserhalb der Jagdzeit und bei geschützten Tieren (§ 29) hat der Ab schuss ohne Einsatz von Jagdhunden zu erfolgen. § 33. Schutz von Kulturen, Viehbeständen und Wald 1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, zum Schutze ihrer Kulturen und Haustiere gegen Wildschaden die zumutbaren Verhütungsmassnahmen zu treffen. Hiezu gehört insbesondere das fachgerechte und wirksame Ein zäunen von Obst- und Gemüsekulturen , Beerenpflanzungen, Baumschu len, Zierpflanzenanlagen, Gärtnereien usw. 2 An Einzäunungskosten bei Obstertragsanlagen können Beiträge aus dem Jagdfonds entrichtet werden. Die näheren Bedingungen regelt der Regie rungsrat. 3 Die Durchführung von Schutzmassnahmen für die Verhütung von Wild schaden im Wald obliegt den Forstorganen unter Mitwirkung der Pachtge sellschaften; diese haben Beiträge an die Schutzmassnahmen zu leisten. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die Forstorgane, die für die Anordnung und Durchführung von zweckdienlichen waldbaulichen Vorkehren und von Verhütungsmassnahmen zuständig sind, und regelt die Einzelheiten für die Beitragsleistungen der Pachtgesellschaften. § 34. Selbsthilfemassnahmen 1 Grundeigentümer sind berechtigt, jagdbare Tiere in ihren Gebäulichkei ten ohne und in Kulturen der näheren Umgebung mit Bewilligung des zuständigen Departementes abzuschiessen oder durch Revierpächter oder Jagdaufseher abschiessen zu lassen, sofern dies zum Schutz von Haustie ren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich er scheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nach gewiesen ist . 1) § 32 Absatz 1 Fassung vom 16. März 2004. 626.11 11 2 Der Regierungsrat bezeichnet die jagdbaren Tierarten, gegen welche die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, und bestimmt die Hilfsmittel und den Umkreis, in welchem sie angewendet werden dürfen. 3 Erlegte jagdbare Tiere sind gegen Entrichtung eines Schussgeldes den Pachtgesellschaften herauszugeben; erlegte geschützte Tiere gehören dem Staat. Neunter Abschnitt Entschädigung von Wildschaden § 35. Entschädigungspflicht im allgemeinen 1 Der Schaden, den jagdbare Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen, Wald und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen. 2 Die Entschädigungspflicht entfällt, a) wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Verhütungsmassnahmen (nach § 33) unterlassen oder getroffene Schutzvorkehren nicht ord nungsgemäss unterhalten hat; b) bei Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen im Sinne von § 34 zulässig sind; c) bei Schäden in Parkanlagen und anderen Gebieten und Örtlichkeiten, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann; d) wenn der Wildschaden einen bestimmten, vom Regierungsrat festge legten Betrag nicht übersteigt. § 36. Entschädigungspflicht von Kanton und Pachtgesellschaften 1 Der Kanton entschädigt unter Vorbehalt der Ausschlussgründe gemäss § 35 Absatz 2 den in den Jagdrevieren durch jagdbare Tierarten nachweisbar angerichteten Schaden aus dem kantonalen Jagdfonds. Die Beteiligung der Pachtgesellschaften, in deren Revieren der Schaden entstanden ist, beträgt bei Wildschweinschäden generell 50%, bei Schäden verursacht durch andere jagdbare Tierarten kann der Kanton im Einzelfall bis zu maximal 50% der Schadenhöhe auf die Pachtgesellschaften Rückgriff nehmen. Dabei sind die von den Pachtgesellschaften erbrachten Aufwen dungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.1) 2 An Schäden, die durch geschützte Tiere oder in Schutzgebieten verur sacht werden, kann der Kanton Beiträge ausrichten. Bei Schäden durch bundesrechtlich bestimmte, geschützte Tiere und in eidgenössischen Jagd banngebieten ist die Entschädigungspflicht des Bundes (Art. 13 Abs. 3 und 4 JSG) einzubeziehen.2) 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Entschädigungspflicht . § 37. Ermittlung der Entschädigung 1 Entschädigungsansprüche für eingetretenen Wildschaden sind sofort nach Feststellung dem zuständigen Departement zu unterbreiten. Dieses 1) § 36 Absatz 1 Fassung vom 16. März 2004. 2) § 36 Absatz 2 Fassung vom 16. März 2004. 626.11 12 erledigt entweder den Schadenfall selbst oder nimmt, wenn ein Rückgriff auf die Pachtgesellschaft in Frage kommt, unter Zuzug eines Vertreters der Pachtgesellschaft die Schadenabschätzung vor. 2 Kommt mit dem Geschädigten keine Einigung über Berechtigung oder Höhe der Schadenersatzforderung zustande, setzt das zuständige Depar tement durch Verfügung die Wildschadenvergütung und den allfällig daran zu erbringenden Anteil der Pachtgesellschaft fest. 3 Gegen solche Verfügungen steht dem Geschädigten und der Pachtgesell schaft innert 10 Tagen die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsge richt offen. Zehnter Abschnitt Information, Ausbildung und Forschung § 38. Massnahmen 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung, insbesondere die heranwachsende Jugend in Schulen, über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird. Er bewilligt hiefür und für ihm angezeigt erschei nende wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten, insbe sondere in Wildbiologie, Ornithologie und Oekologie, die notwendigen finanziellen Mittel. 2 Das zuständige Departement erlässt die für die Aus- und Weiterbildung der Jagdpolizeiorgane, Jagdleiter, Revierpächter und Jungjäger erforderli chen Weisungen und kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkun dige Organisationen damit betrauen und daran Beiträge leisten. Elfter Abschnitt Finanzielles § 39.1) Kantonaler Jagd- und Fischereifonds Die dem Kanton aus dem Jagdregal, den Wildschadenzuschlägen sowie den zweckgebundenen Mitteln des Bundes zustehenden Einnahmen und die Einnahmen gemäss § 20 des Fischereigesetzes fliessen in den kantona len Jagd- und Fischereifonds. § 40.2) Verwendung des Jagd- und Fischereifonds 1 Der Jagd- und Fischereifonds wird zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich Jagd und Fischerei eingesetzt. 2 Leistungen welche für den Vollzug notwendig sind, können teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden. 1) § 39 Fassung vom 12. März 2008 Fischereigesetz. 2) § 40 Fassung vom 12. März 2008 Fischereigesetz. 626.11 13 3 Beiträge aus dem kantonalen Jagd- und Fischereifonds sind grundsätzlich an einen Leistungsauftrag zu binden. Zwölfter Abschnitt Strafbestimmungen § 41. Anwendbares Recht Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung werden im Kanton nach den Strafbestimmungen von Artikel 17 und 18 JSG verfolgt. Administrative Massnahmen seitens des zuständigen Departements wie Entzug der Jagd berechtigung bleiben vorbehalten. § 42. Strafverfolgung 1 Jagdaufseher, Polizeiorgane des Staates und eidgenössische Grenzwäch ter sind berechtigt und verpflichtet, Widerhandlungen gegen die kanto nale und Bundes-Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhal ten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen. 2 Die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlag nahme von Gegenständen im Zusammenhang mit Jagdvergehen und übertretungen richten sich nach den Vorschriften der solothurnischen Strafprozessordnung. Dreizehnter Abschnitt Vollzug des Gesetzes § 43. Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Soweit dieses Gesetz den Erlass von Verfügungen und die Erteilung von Bewilligungen nicht dem Regierungsrat vorbehält, ist hiezu das zuständige Departement befugt. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bewilli gungsvorschriften in JSG und JSV 2 Gegen Verfügungen der zuständigen Departemente steht innert 10 Ta gen die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht offen. § 44. Jagdkommission Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Jagdkommission, die ihn und das zuständige Departement in allen fachtechnischen Fragen bei der Durchführung dieses Gesetzes berät. Er regelt Zusammensetzung und Pflichten dieser Kommission. 626.11 14 Vierzehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 45. Befreiung von der Jägerprüfung Revierpächtern, Jagdgästen und Jagdaufsehern, denen vor Einführung der Jägerprüfung (29. Mai 1964) drei Jahresjagdpässe abgegeben worden sind, steht die Jagdberechtigung im ganzen Kanton ohne Ablegung der Jäger prüfung zu; sie unterliegen nicht der Beschränkung von § 12 Absatz 3. § 46. Weiterführung von Mehrfachpachten Jagdberechtigte, die während der Pachtperiode 1981-1988 an zwei Revier pachten beteiligt sind, können die bisherigen Revierpachten noch für die Jagdpachtperiode 1989-1997 weiterführen. § 47. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 (Reviere, Verpachtung der Reviere) treten nach Annahme durch das Volk für die Durchführung der Verpachtung der Peri ode 1989-1996 vorzeitig in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 6. Dezember 19312) mit den seitherigen Änderungen sowie alle kantonalen Verordnungen, Reglemente, Instruktionen und Regierungsratsbeschlüsse, soweit sie mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehen, aufgehoben. 3 Mit dem Inkrafttreten werden die Fonds zur Vergütung von Wildschä den, zur Hebung der Revierjagd und aus Jagdpachtertrag der Privatwald besitzer im kantonalen Jagdfonds zusammengelegt. 1) Inkrafttreten der Änderungen vom: 27. September 1998 am 1. Januar 1999; 16. März 2004 am 1. Januar 2005; 12. März 2008 am 1. Januar 2009. 2) GS 72, 168; 75, 106; 77, 323; 83, 57, 258; 87, 298; 88, 683. 89 195.