Law on game protection, bird protection and hunting (Hunting Law)
صدر في 1969-02-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Aargau
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, hunting rights, birds, wild fauna, dangerous animal/harmful animal, inspection, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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933.100 1 Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) Vom 25. Februar 1969 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz 1), das Bundes gesetz über den Natur- und Heimatschutz 2) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. b der Staatsverfassung 3), beschliesst: I. Abschnitt Einleitung § 1 1 Das Wild und die frei lebenden Vögel sind zu erhalten und soweit notwendig zu fördern. 2 Ihr Bestand muss den örtlichen Verhältnissen angepasst sein. 3 Die Jagd steht im Dienste von Hege und Pflege des Wildes. II. Abschnitt Wild- und Vogelschutz § 2 1 Der Lebensraum des Wildes und der frei lebenden Vögel ist nach Mög lichkeit zu erhalten und zu verbessern. 1) Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0). 2) SR 451 3) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmungen entspricht heute § 55 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000). Grundsatz Lebensraum; Erhaltung und Verbesserung 933.100 Jagdgesetz 2 2 Bei Eingriffen in die Landschaft sind die zuständigen Behörden und Organisationen rechtzeitig anzuhören. § 3 Kanton und Gemeinden treffen und unterstützen geeignete Massnahmen zu Erhaltung und Vermehrung der geschützten Säugetiere und Vögel. § 4 1 Neben den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton Aargau geschützt: 1. das Auer- und Birkwild, 2. die Fasanenhennen, 3. die Wildgänse, 4. die Kormorane, 5. die Sägetaucher, 6. die Rallen mit Ausnahme des Blässhuhnes, 7. die Schnepfen und Bekassinen, 8. die Kolkraben, 9. die Wachteln. 2 Der Regierungsrat kann diese Liste um andere schutzwürdige Tierarten erweitern. § 5 1 Die Gemeinden und mit ihrer Zustimmung der Regierungsrat können zur Erhaltung einzelner Wild- oder Vogelarten Reservate, in denen die Jagd teilweise oder ganz untersagt ist, errichten oder die Errichtung gestatten. 2 Bei einer Errichtung während der Pachtdauer bleibt die Zustimmung des Jagdpächters vorbehalten. 3 Die Regelung der Jagdpolizei ist in jedem Falle Sache des Kantons. § 6 1 Wild darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates und des Jagdpächters ausgesetzt werden. 2 Für das Aussetzen von aus dem Ausland eingeführtem Wild oder von Wildarten, die im Kanton Aargau nicht frei vorkommen, ist überdies die Zustimmung des Regierungsrates erforderlich, der zugleich die notwen digen Schutzbestimmungen erlässt. § 7 1 Jagdpächter und öffentliche Waldeigentümer sorgen gemeinsam für eine ausreichende natürliche Wildnahrung. Leistungen von Kanton und Gemeinden Geschützte Tiere Reservate Aussetzen von Wild Wildnahrung und fütterung Jagdgesetz 933.100 3 2 In Notzeiten sind die Jagdpächter für eine zweckmässige Wildfütterung verantwortlich. § 8 Das Wild ist vor Katzen und Hunden, die ihm nachstellen und es gefähr den, angemessen zu schützen. § 9 Bei Erstellung, Ausbau und Unterhalt der öffentlichen Strassen ist dem Schutz des Wildes im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen Rech nung zu tragen. § 10 Jäger, Jagdaufseher und Vogelschutzorganisationen stehen den Lehrkräf ten für die Vermittlung des Wissens über die frei lebenden Tiere zur Verfügung. § 11 Der Regierungsrat erweitert die gesetzlichen Schutzbestimmungen, soweit dies im Interesse der frei lebenden Tiere angezeigt ist. § 12 1 Die Jagdpächter sind in den Schranken der Rechtsordnung für einen den örtlichen Gegebenheiten angepassten Wildbestand verantwortlich. 2 Ihnen obliegen die zur Gesunderhaltung des Wildes sowie zur Verhü tung übermässiger Wildschäden nötigen Abschüsse. 3 Übersetzte Wildabschüsse sind verboten. § 13 1 Der Regierungsrat wacht zusammen mit den Gemeinderäten über die Befolgung der Grundsätze von § 12; er kann insbesondere Abschussrege lungen einführen und mit der Festlegung der Abschusszahlen die Bezirksjagdkommissionen betrauen. 2 Kommen die Jagdpächter den entsprechenden Vorschriften nicht nach, kann der Regierungsrat oder mit dessen Zustimmung der Gemeinderat den Pachtvertrag nach erfolgloser Verwarnung auflösen. Wildernde Katzen und Hunde Wild und Strasse Schulen Erweiterung der Schutz bestimmungen Wildbestand; Verantwortung der Jagdpächter Wildbestand; Überwachung durch Regie rungsrat und Gemeinderäte 933.100 Jagdgesetz 4 III. Abschnitt Jagdrecht und Verpachtung § 14 1 Das Jagdrecht wurzelt im Grundeigentum 1). 2 Es wird namens der Grundeigentümer von den Einwohnergemeinden revierweise auf je acht Jahre verpachtet. 3 Das Pachtjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März. § 15 1 Der Jagdpachtzins fliesst den Einwohnergemeinden zu. 2 Er wird vorab zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, sodann für Erhaltung und Förderung des Wildes und der frei lebenden Vögel sowie für den Naturschutz verwendet. § 16 1 Der Kanton bezieht einen Zuschlag von 15 % des Pachtzinses. 2 Nach Massgabe der vorjährigen Auslagen werden 1,5 bis 2 % als Sub vention für die aargauischen Vogelschutzvereine ausgeschieden. § 17 1 Der jährliche Pachtzins und der Staatszuschlag sind vor Beginn des Pachtjahres zu bezahlen. 2 Die Ausübung der Jagd vor Bezahlung von Pachtzins und Staatszuschlag ist untersagt. § 18 1 Die Gemeinderäte können Sicherstellung eines Jahrespachtzinses verlangen. 2 Wird das Pachtverhältnis aus Verschulden des Pächters vorzeitig aufge löst, haftet dieser für einen aus der Neuverpachtung resultierenden Min dererlös. § 19 1 Jede finanzielle Beteiligung eines Nichtpächters an der Jagdpacht ist verboten und hat die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses für sämtliche Pächter des Revieres zur Folge. 1) Gemäss § 55 lit. a der Verfassung des Kanton Aargau vom 25. Juni 1980 ist die Jagd ein kantonales Regalrecht. Jagdsystem; Pachtdauer Jagdpachtzins; Verwendung Staatszuschlag Jagdpachtzins und Staatszuschlag; Bezahlung Jagdpachtzins und Staatszuschlag; Sicherheit und Haftung Unterpacht; Verbot und Folgen Jagdgesetz 933.100 5 2 Die Fehlbaren dürfen sich an der Neuverpachtung nicht beteiligen. § 20 1 Grundsätzlich fallen die Reviergrenzen mit den Gemeindegrenzen zusammen. 2 Sie weichen von den Gemeindegrenzen ab, soweit dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes angezeigt ist und vom Gemeinderat gebilligt wird. § 21 1 Auf Beginn jeder Pachtperiode wird der jagdliche Wert der Reviere festgelegt. 2 Die Revierbewertungen obliegen den Bezirksjagdkommissionen und im Beschwerdeverfahren der kantonalen Jagdkommission; sie erfolgen nach einheitlichen Richtlinien und berücksichtigen insbesondere die Revier grösse, die Verteilung von Wald und Feld, den Wildbestand und die Wildarten, die geografische und topografische Lage, die Besiedlung, die Verkehrsverhältnisse, Lärmeinwirkungen, andere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren und den kantonalen Durchschnitt der bisherigen Jagdpachtzinse unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Geldwertes. 3 Vor der Bewertung der einzelnen Reviere sind die zuständigen Gemeinderäte und die bisherigen Jagdpächter anzuhören. § 22 1 Zur Pacht eines Revieres können sich so viele Pächter vereinigen, wie dessen Grösse und Beschaffenheit zulassen; in der Regel müssen es mindestens drei sein. 2 Der gleiche Pächter kann sich an der Pacht von höchstens zwei Revieren beteiligen. 3 Der Pächter muss mindestens ein Jahr im Besitze des aargauischen Jagdpasses und darf nicht von der Jagd ausgeschlossen sein. § 23 1 Die Reviere werden von den Gemeinderäten ausgeschrieben und zu den nach § 21 festgelegten Werten verpachtet, soweit für das nämliche Revier nur eine Bewerbung vorliegt. 2 In allen anderen Fällen erfolgt die Verpachtung auf dem Wege der Versteigerung. Reviergrenzen Revierbewertung Pächter; Zahl und Voraussetzungen Verpachtung; Möglichkeiten 933.100 Jagdgesetz 6 § 24 1 Bewerben sich zwei oder mehr Gruppen um das gleiche Revier, wird dieses der meistbietenden Gruppe verpachtet. 2 Die Gemeinderäte können das Revier zum Höchstangebot auch den bisherigen Pächtern überlassen. 3 Steigerungsberechtigt ist nur, wer beim Pachtantritt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Jagdpächters erfüllt und sich darüber ausgewiesen hat. § 25 1 Bei der Versteigerung kann jede Bewerbergruppe, deren Mitglieder mehrheitlich im Aargau wohnen, den Zuschlag des Revieres zum Betrag, der 30 % über dem nach § 21 festgelegten Wert liegt, oder zu dem darun ter gebliebenen Höchstangebot verlangen. 2 Von zwei oder mehr solchen Gruppen werden zuerst die grössere Gruppe und dann die grössere Zahl bisheriger Pächter des betreffenden Revieres bevorzugt. 3 Ist nach der Regelung in Absatz 2 keine Verpachtung möglich, erfolgt sie nach Ermessen der Gemeinderäte oder auf deren Wunsch durch das Los. § 26 Bei einer wesentlichen Verminderung des jagdlichen Wertes eines Revieres während der Pachtperiode haben die Pächter Anspruch auf eine angemessene Pachtzinsreduktion, soweit sie die Wertverminderung nicht selber verursacht haben. § 27 1 Das Verhältnis von zwei oder mehr Pächtern des gleichen Revieres zueinander regelt sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts 1) über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.), soweit sich nicht aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. 2 Die Pächter haften solidarisch für alle aus dem Pachtverhältnis gegen einen oder mehrere Mitpächter erwachsenden oder damit im Zusammen hang stehenden Ansprüche; ausgenommen sind Forderungen aus uner laubter Handlung (Art. 41–61 des Schweizerischen Obligationenrechts). 1) SR 220 Versteigerung; Grundregeln Versteigerung; Schutz der einheimischen Jäger Pachtzins reduktion Jagdgesellschaft; Natur und Haftung Jagdgesetz 933.100 7 § 28 1 Die Pächter eines Revieres schliessen schriftlich einen Gesellschafts vertrag; dieser ist vor Abschluss des Pachtvertrages der Verpachtungs behörde einzureichen. 2 Ein Zusammenschluss der Pächter mehrerer benachbarter Reviere zu einer einzigen Jagdgesellschaft ist nach Abschluss der einzelnen Pacht verträge möglich und gilt nicht als Unterpacht im Sinne von § 19 dieses Gesetzes. 3 Jede Jagdgesellschaft bezeichnet eines ihrer Mitglieder, das im Aargau wohnt oder hier ein Rechtsdomizil begründet hat, als Bevollmächtigten, der die Gesellschaft gegenüber Behörden und Privaten vertritt. § 29 1 Verliert ein Pächter die Mitgliedschaft der Jagdgesellschaft, geht damit auch seine Pächtereigenschaft für das betreffende Revier unter. 2 Scheidet ein Pächter durch Tod oder aus einem gesetzlichen Grunde aus dem Pachtverhältnis aus, führen die verbleibenden Pächter dieses weiter. 3 Der Eintritt neuer Pächter bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte. § 30 1 Die Jagdpächter haben das Recht, in dem von ihnen gepachteten Revier die Jagd nach Massgabe der Gesetze und Vollzugserlasse sowie nach weidmännischen Grundsätzen selber auszuüben und durch Nichtpächter (Jagdgäste, Jagdaufseher) ausüben zu lassen. 2 Das Recht der Jagdpächter umfasst die Berechtigung, frei lebendes, jagdbares Wild zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. 3 Alles im Revier tot, verletzt oder krank aufgefundene Wild gehört dem Jagdpächter; die Bestimmungen von Art. 720 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches 1) finden sinngemäss Anwendung. § 31 Die Jagdpächter sowie die von ihnen ermächtigten Jagdgäste und Jagd aufseher dürfen die Jagd nur ausüben, wenn sie im Besitze einer aargaui schen Jagdkarte sowie eines aargauischen Jagdpasses sind. 1) SR 210 Gesellschafts vertrag; Vertretung nach aussen Änderungen im Pächterbestand Jagdrecht; Inhalt Ausübung der Jagd; Ausweise 933.100 Jagdgesetz 8 § 32 Die Jagdkarten werden den Jagdpächtern gegen Bezahlung des Staats zuschlages (§ 16) für sich sowie ihre Jagdgäste und Jagdaufseher jährlich in beliebiger Anzahl abgegeben. § 33 1 Einen aargauischen Jagdpass erhält nur, wer sich über das Fehlen von Jagdausschlussgründen sowie über den Abschluss einer genügenden Jagdhaftpflichtversicherung ausweist. 2 Der Grosse Rat bestimmt die Jagdpassgebühren und zu Gunsten der kantonalen Wildschadenskasse einen Zuschlag für Jagdpassbewerber mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau. § 34 1 Von der Jagd ist ausgeschlossen: 1. wer das 20. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, 2. wer innert der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder wiederholt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 3. wer bevormundet, verbeiständet, verbeiratet, in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt ist oder unter Schutzaufsicht steht, 4. wer mit dem Wirtshäuserverbot belegt ist, 5. wer Verlustscheinschuldner ist, 6. wer innert der letzten fünf Jahre wegen eines Jagddeliktes zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt zu einer Busse verurteilt worden ist, 7. wer durch Gerichtsurteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist, 8. wer sich nicht über ausreichende jagdliche Fähigkeiten ausweist. 2 In schwerwiegenden Fällen kann der Regierungsrat wegen eines schlechten Leumundes den Ausschluss von der Jagd verfügen. § 35 1 Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält den Jagdfähigkeitsausweis. 2 Wer vor dem 1. Januar 1954 mindestens zwei aargauische Jahresjagd pässe gelöst hat, ist von der Jägerprüfung befreit. Jagdkarten Jagdpässe Ausschluss von der Jagd Jägerprüfung; Jagdfähigkeits ausweis Jagdgesetz 933.100 9 IV. Abschnitt Jagdbetrieb § 36 1 Der Regierungsrat regelt den Jagdbetrieb, insbesondere die Verwendung von Hunden auf der Jagd, im Rahmen der Gesetze. 2 Reviere, die wegen Streitigkeiten der Pächter nicht ordnungsgemäss bejagt werden, belegt er mit einem Jagdverbot. 3 Während der Dauer von Jagdverboten sorgt er für die Ausübung der Jagdpolizei. § 37 1 An Sonntagen und diesen gleichgestellten Feiertagen ist die Jagd verbo ten. 2 Vorbehalten bleibt die Ausübung der Jagdpolizei durch Jagdpächter und Jagdpolizeiorgane. § 38 In Friedhöfen und, ohne Bewilligung des Besitzers, in Gebäuden und deren nächster Umgebung, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis nach beendigter Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Gemü sepflanzungen darf die Jagd nicht ausgeübt werden. § 39 Zu Jagdzwecken dürfen nur solche Schusswaffen und Munition verwen det werden, die auf die gegebene Distanz tödlich wirken. § 40 1 Der Jäger übt sein Jagdrecht unter grösstmöglicher Schonung von Fremdeigentum aus. 2 Er haftet nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. § 41 1 Jagdhütten und Hochsitze dürfen nur im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer erstellt werden und sind in gutem Zustand zu erhalten. 2 Die Bestimmungen der Bau- und Forstgesetzgebung bleiben vorbehal ten. Regelung des Jagdbetriebes; Jagdverbote Jagdausübung; zeitliche Beschränkung Jagdausübung; örtliche Beschränkung Jagdwaffen und Munition Schonung von Fremdeigentum; Haftpflicht Jagdhütten und Hochsitze 933.100 Jagdgesetz 10 § 42 1 Wer die Jagd ausübt, leistet die bundesrechtlich vorgeschriebene Sicherheit durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 2 Die Jagdpächter versichern ihre Jagdaufseher und Treiber angemessen gegen alle diesen im Zusammenhang mit der Jagd im Revier zustossenden Unfälle. V. Abschnitt Schutz gegen Wildschaden § 43 1 Den Schaden, welchen Reh, Dachs, Hase oder Fasan in der offenen Flur an Kulturen oder im Wald an Bäumen anrichten, tragen Jagdpächter und Einwohnergemeinden, die Aufwendungen für angemessene Verhütungs massnahmen gegen solche Schäden Jagdpächter, Einwohnergemeinden und Grundbesitzer gemeinsam. 2 Ausgenommen sind: 1. Baumschulen, die der Anzucht von Bäumen, Gehölzen aller Art und Reben dienen, 2. Christbaum- und Zierpflanzenkulturen, 3. Hausgärten, Parkanlagen und geschlossene Gärtnereien. 3 Für Einzäunungen in der offenen Flur stellen Jagdpächter und Einwoh nergemeinden je hälftig das notwendige Drahtmaterial zur Verfügung; die Kosten für Verhütungsmassnahmen im Wald werden gedrittelt. § 44 1 Zum Ausgleich der Lasten zwischen den Einwohnergemeinden insge samt wie den Pächtern aller Jagdreviere besteht eine kantonale Wild schadenskasse. 2 In diese Wildschadenskasse fliessen: 1. die vom Grossen Rat festgelegten Zuschläge nach § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes; 2. die Ausgleichsbeiträge aller Jagdpächter und Einwohnergemeinden. 3 Aus der kantonalen Wildschadenskasse werden bezahlt: 1. die Leistungen der Einwohnergemeinden und der Jagdpächter für Wildschadensvergütungen und ihre Beiträge für Wildschadensverhü tungsmassnahmen, soweit und sobald sie insgesamt pro Gemeinde oder Revier während einer Pachtperiode 10 % des achtfachen Jahrespachtzinses übersteigen; 2. der von Wildschweinen angerichtete Kulturschaden. Sicherheits leistung, Versicherungen Wildschadens vergütung und verhütung; Grundsatz Wildschadens kasse Jagdgesetz 933.100 11 § 45 1 Haben die Grundbesitzer geeignete, zumutbare Massnahmen nicht getroffen, reduzieren sich die Schadenersatzleistungen von Jagdpächtern und Einwohnergemeinden entsprechend oder entfallen ganz. 2 Haben Grundbesitzer, Einwohnergemeinden und Jagdpächter gemein sam Wildschadensverhütungsmassnahmen getroffen oder bezahlt, entfal len Leistungen der Einwohnergemeinden und der Jagdpächter für an den geschützten Pflanzen nachher doch eingetretene Wildschäden. 3 Mit Bezug auf Örtlichkeiten, wo die Jagd ohne besondere Bewilligung nicht ausgeübt werden darf, geht der Wildschaden voll zu Lasten des Grundbesitzers, soweit dieser eine entsprechende Bewilligung nicht erteilt hat. § 46 1 Wenn in Wildschadensvergütungs- oder -verhütungsfragen zwischen Jagdpächtern, Einwohnergemeinden und Grundbesitzern eine Einigung nicht zu Stande kommt, kann die Bezirksjagdkommission, in zweiter Instanz die kantonale Jagdkommission zum Entscheid angerufen werden. 2 Bei Forderungen bis Fr. 500.– entscheidet die Bezirksjagdkommission endgültig; ausgenommen sind Fälle von Verletzung des materiellen oder formellen Rechts. 3 Die rechtskräftigen Entscheide der genannten Kommissionen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) gleichgestellt. § 47 1 Die Grundbesitzer haben das Recht, in ihren Wohnhäusern und deren nächster Umgebung, nicht aber im Wald, Raubwild und jagdbare Vögel, die ihnen dort erheblichen Schaden zufügen, zu erlegen, wenn der Scha den sich nicht anders abwenden lässt. 2 Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Haus- und Feldsperlinge, Wild tauben, verwilderte Haustauben, Stare, Amseln und Drosseln dürfen sie während der Zeit, da diese Vögel Schaden anrichten können, in Wein bergen, Obst- und Gemüsegärten, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern abschiessen, Krähenvögel und Tauben nur, wenn die Jagd pächter einer Aufforderung zur Bestandesverminderung nicht oder in ungenügendem Masse nachkommen. 3 Die Grundbesitzer haften für den von ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse verursachten Schaden. 1) SR 281.1 Wildschadens vergütung; Reduktion und Wegfall der Leistungen Entscheid in Streitfällen Grundbesitzer; Rechte und Haftung 933.100 Jagdgesetz 12 VI. Abschnitt Jagdbehörden und Jagdpolizei § 48 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugs- und Ausführungs bestimmungen zu diesem Gesetz sowie zum eidgenössischen Jagdrecht. 2 Er kann einzelne ihm obliegende Aufgaben, insbesondere die Erteilung bundesrechtlich möglicher Bewilligungen, der für das Jagdwesen zuständigen Regierungsdirektion 1) übertragen. § 49 1 Der für das Jagdwesen zuständigen Regierungsdirektion 3) obliegt die Aufsicht über das Jagdwesen im Kanton. 2 Im Rahmen dieses Gesetzes und der übrigen jagdrechtlichen Bestim mungen erlässt sie die notwendigen Verfügungen und leitet die Jagd verwaltung. § 50 1 Der Regierungsrat bestellt auf je vier Jahre eine kantonale Jägerprü fungskommission und als beratendes Organ der zuständigen Regie rungsdirektion 4) in Fachfragen eine kantonale Jagdexpertenkommission. 2 In der Jagdexpertenkommission sind auch die Natur-, Tier- und Vogel schutzorganisationen vertreten. § 51 1 Auf Vorschlag der Interessiertenkreise bestellen für je vier Jahre die zuständige Regierungsdirektion 5) eine Jagdkommission pro Bezirk und der Regierungsrat eine kantonale Jagdkommission als Beschwerdeinstanz, die endgültig entscheidet. 2 In jeder Kommission sind die Einwohnergemeinden mit Land- und Forstwirtschaft, die Jagdpächter und der Staat vertreten. 3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verfahrensvorschriften. 1) Heute: Departement 2) Heute: Departement 3) Heute: Departement 4) Heute: Departement 5) Heute: Departement Regierungsrat Regierungs direktion 2) Jägerprüfungs kommission; Jagdexperten kommission Bezirksjagd kommissionen; kantonale Jagd kommission Jagdgesetz 933.100 13 § 52 1 Gegen alle das Jagdwesen betreffenden Verfügungen von Bezirksämtern oder Gemeinderäten kann, soweit nicht der Zivilrichter zuständig ist, innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides oder Kenntnisnahme hievon bei der zuständigen Regierungsdirektion 1), gegebenenfalls zuhan den des Regierungsrates, Beschwerde geführt werden. 2 Ebenso kann wegen der Art der Ausübung des Jagdrechts durch die Jagdberechtigten Beschwerde geführt werden. 3 Der Weiterzug von Verfügungen der für das Jagdwesen zuständigen Regierungsdirektion 2) oder des Regierungsrates nach den geltenden Bestimmungen bleibt vorbehalten. § 53 1 Im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden stellen die Jagdpächter für jedes Revier mindestens einen Jagdaufseher an und entschädigen diesen angemessen. 2 Die Jagdaufseher werden als Organe der Jagdpolizei in Pflicht genom men und erhalten einen entsprechenden Ausweis. 3 Der Kanton sorgt für eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Jagdpolizeiorgane. VII. Abschnitt Strafbestimmungen § 54 1 Wer vorsätzlich und unbegründet den Wildbestand gefährdet oder beunruhigt oder den Jagdbetrieb stört, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen von § 6 (Aussetzen von Wild), § 12 (Wildbestand), § 19 (Unterpacht), § 37 (Jagd an Sonn- und Feiertagen), § 38 (Jagd an verbotenen Orten), gegen die sich auf § 11 (Schutzbestimmungen), § 13 (Wildbestand), § 36 (Jagdbetrieb) oder § 39 (Jagdwaffen und Munition) dieses Gesetzes stützenden Vollzugserlasse oder Einzelverfügungen der zuständigen Behörde verstösst, wird, soweit nicht das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz oder das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung findet, mit Busse bestraft. 2 Bei Rückfall kann die Jagdberechtigung gerichtlich entzogen werden. 1) Heute: Departement 2) Heute: Departement Rechtsmittel Jagdaufseher; Jagdpolizeiorgan e Straftatbestände nach kantonalem Recht 933.100 Jagdgesetz 14 3 Die Art. 53–65 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz 1) finden sinngemäss Anwendung. § 55 Der Strafrichter kann den Ausschluss von der Jagdberechtigung auch aussprechen, wenn der Täter wegen einer Übertretung der in Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz 2) genannten Strafbestimmungen erstmals verurteilt wird. § 56 1 Die bei einem Jagddelikt verwendeten, nicht verbotenen Waffen und Fanggeräte können zuhanden des Staates eingezogen werden. 2 Das eingezogene erlegte, gefangene oder entwendete Wild gehört dem Jagdpächter oder, wenn dieser der Täter ist, dem Staat. 3 Dem Anzeiger fällt ein Drittel der eingegangenen Busse zu. § 57 1 Sämtliche Einstellungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile in Jagd strafsachen sind unverzüglich auch der für das Jagdwesen zuständigen Regierungsdirektion 3) zuzustellen. 2 Dem Anzeiger ist ebenfalls vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils Mitteilung zu machen. VIII. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 58 1 Die nach bisherigem Recht am 31. Dezember 1969 ablaufende Jagd pachtperiode wird bis zum 31. März 1970 verlängert, ohne dass dafür ein zusätzlicher Pachtzins geschuldet würde. 2 Die nach § 22 dieses Gesetzes festgelegte maximale Pächterzahl darf soweit und solange überschritten werden, als sie bisherige Pächter des Revieres von der Pacht ausschliessen würde. 1) Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0). 2) Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0). 3) Heute: Departement Ausschluss von der Jagd berechtigung Konfiskation; Verleideranteil Mitteilung von Strafentscheiden Verlängerung der Pachtperiode 1962/69, Pächterzahl; Wohnsitz im Kanton Jagdgesetz 933.100 15 3 Wer ausserhalb des Kantons Aargau wohnt, aber seit dem 1. Januar 1962 ununterbrochen Pächter eines aargauischen Jagdrevieres ist, wird bei der Anwendung von § 25 dieses Gesetzes den Jagdpachtbewerbern mit Wohnsitz im Aargau gleichgestellt. § 59 1 Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. April 1970 in Kraft. 2 Damit es ab 1. April 1970 voll angewendet werden kann, setzt der Regierungsrat einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft. 3 Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das aargauische Gesetz über das Jagdwesen vom 23. Februar 1897, sind aufgehoben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 1969. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts