Law on fishing
صدر في 1862-05-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Ausübung der Fischerei.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Aargau
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, freshwater fishes, fishery management and conservation, concession, fishing area, fishing charge, offences/penalties, fishing authorization, authorization/permit, aquatic animals
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935.100 AGS Bd. 1 S. 226 1 Gesetz über die Ausübung der Fischerei Vom 15. Mai 1862 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: § 1 1 Das Recht, in den öffentlichen Gewässern des Kantons zu fischen, soweit es nicht Korporationen oder einzelnen Personen erweislichermassen zusteht, wird vom Staate geübt. 2 Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der Gewässer, in welchen die Fische zu leben und sich fortzupflanzen pflegen. § 2 1 Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates verpachtet. 2 Wo es zur Erhaltung der Fischerei unerlässlich erscheint, gewisse Gewässer oder Strecken derselben in Bann zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder längere Zeit unterbleiben. § 3 1 Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staatsgebiet in eine entsprechende Anzahl von Fischenzrevieren eingeteilt. § 4 1 Die Verpachtung geschieht auf dem Wege öffentlicher und vorher bekannt zu machender Steigerung, regelsweise je auf eine Dauer von 8 Jahren. 2 Zur Förderung der künstlichen Fischzucht können gewisse Reviere auch aus freier Hand und auf eine längere Pachtdauer verliehen werden. § 5 1 Für jede einzelne Verpachtung werden höchstens zwei Besteher zugelassen. 935.100 § 6 1 Alle Unterpachtung und Verleihung an Dritte ist untersagt. Dem Besteher ist gestattet, das Fischereirecht durch Angestellte oder durch seine Angehörigen ausüben zu lassen. § 7 1 Um als Pächter angenommen zu werden, muss der Betreffende eigenen Rechtes und im Kanton niedergelassen sein. 2 Von dem Rechte der Pachtung sind ausgeschlossen: a) die Armengenössigen, b) die mit einem Wirtshäuserverbot Belegten, c) die peinlich Bestraften, d) diejenigen, welche wegen Übertretung der Fischereiverordnung zum zweiten Mal bestraft wurden. § 8 1 Dem Pächter soll für die Dauer des Vertrages ein formgemässes Patent zugestellt werden. 2 Lässt derselbe den Fischfang durch Angestellte oder Angehörige (§ 6) besorgen, so sind diese durch Ausstellung besonderer Fischerscheine hiefür zu ermächtigen. § 9 1 Durch das Patent (§ 8) erhält der Pächter die Befugnis, die Fischerei innert des ihm verliehenen Reviers fischergerecht auszuüben. 2 Das Erlegen von Fischottern und Fischreihern vermittelst Stricken, Tellereisen, Fallen und Ausgraben ist in dieser Befugnis inbegriffen. 1) 3 Der Gebrauch der fliegenden Angeln in dem Hallwilersee, dem Rhein, der Aare, der Reuss und der Limmat ist auch dem Nichtpächter gestattet. § 10 1 Der Pachtzins ist zu verbürgen und alljährlich vorauszubezahlen. Die Zahlung ist auf dem Patent vorzumerken. § 11 1 Die Pacht erlischt mit dem Tode des Bestehers. Der Regierungsrat kann jedoch der Familie des Pächters vorbehältlich der Bestimmungen des § 7 lit. a–d die Fortsetzung der Pacht gestatten. 1) Dahingefallen; heute gilt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0). 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de 935.100 § 12 1 Wer, ohne im Besitze eines Patentes (§ 8) oder eines sonstigen Rechtstitels zu sein, die Fischerei betreibt, ist, nebst Konfiskation allfällig vorhandener Fischergerätschaften, mit einer gerichtlichen Busse von Fr. 100.– bis 200.– zu belegen. 1) 2 Der gleichen Strafe unterliegt der Besteher, welcher ohne geleistete Vorausbezahlung des jährlichen Pachtzinses fischt. § 13 1 Im besondern dann ist bei einer Busse von Fr. 100.– bis 200.– sowie bei Konfiskation der verwendeten Fischergerätschaften untersagt: 2) 3) a) der Fang der Sälmlinge in den Monaten März, April und Mai, b) Fang und Verkauf von jungen Fischen, c) Schonzeiten, d) die Anwendung betäubender Mittel beim Fischfang, e) Krebsfang, f) verbotene Geräte, g) das Schiessen, Fallenlegen, Speerstechen und Zünden beim Fischfang, h) das Absperren und Instrockenelegen der Fische, i) jede vom Regierungsrat nicht besonders bewilligte Verunreinigung der Gewässer mit Substanzen, welche dem Gedeihen der Fische oder der Ausübung der Fischerei nachteilig sind. 2 Von den in diesem Paragrafen aufgestellten Bestimmungen sind selbst diejenigen nicht ausgenommen, welche sich im eigentümlichen und ausschliesslichen Besitze des Fischereirechts befinden. § 14 1 Bei vorzunehmenden Veränderungen an Wässerungen und in gewerblichen Kanälen, wobei voraussichtlich die Bette ganz oder teilweise trocken gelegt werden, sind die Berechtigten verpflichtet, dem Fischpächter davon rechtzeitig Kenntnis zu geben. 2 Dabei haben sie stets so viel Wasser durchzulassen, als zur Erhaltung der Fische und Krebse erforderlich ist. 3 Zuwiderhandlungen verfallen in die in § 13 angedrohte Strafe nebst Schadenersatz. 1) Fassung gemäss Ziff. 17. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 420). 2) Heute gelten das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) und die (kantonale) Fischereiverordnung vom 26. September 1977 (SAR 935.111). 3) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. 17. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 420). 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.0/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/935.111/de 935.100 § 15 1 Wo bei einer Gesetzesübertretung besondere Milderungsgründe, wie namentlich die Jugend des Täters, vorwalten, kann der Richter in seiner Straferkenntnis selbst unter den Mindestbetrag der in §§ 12 und 13 bestimmten Busse herabgehen. § 16 1 Von den ausgesprochenen Geldbussen fällt ein Drittel 1) dem Verleider zu. 2 Ist diese wegen Unvermögenheit des Gebüssten nicht erhältlich, so sollen dem Verleider wenigstens seine Anzeige- und gerichtlichen Erscheinungsgebühren vom Staate vergütet werden. § 17 1 Der Pächter ist für Beschädigungen, welche er Drittmannseigentum zufügt, verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet; dagegen darf ihm das notwendige Betreten der Ufergrundstücke durch Verbot nicht untersagt werden. § 18 1 Die Überwachung der Fischenzen, namentlich in polizeilicher Beziehung, wird den Polizeiangestellten, Strassenwärtern und Bannwarten aufgetragen. Dem Pächter steht es frei, auf seine Kosten noch besondere Aufseher anzustellen und beeidigen 2) zu lassen. 2 Auf eigene Wahrnehmungen gegründete Anzeigen derselben haben vollgültige Beweiskraft. 3) § 19 1 Der künstlichen Fischzucht wird da, wo sie im Kanton bereits Eingang gefunden oder wo sie noch weiter eingeführt wird, die Unterstützung des Staates zugesichert. 2 Diese Unterstützung hat jedoch bloss da einzutreten, wo der Nutzen der künstlichen Fischzucht der Wiederbevölkerung der eigenen Gewässer zugut kommt. 3 Die für die künstliche Fischzucht getroffenen Einrichtungen geniessen, gleich jenen für die natürliche, den Schutz der gegenwärtigen Verordnung gegen Entwendungen und Beschädigungen 4). 1) Heute: die Hälfte 2) Heute: Inpflichtnahme; § 74 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000). 3) Heute gilt das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958 (SAR 251.100). 4) Heute gilt das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). 4 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/110.000/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/251.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/311.0/de 935.100 5 § 20 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bezüglich der Fischerei in dem Rhein, der Aare, Reuss und Limmat mit den benachbarten Kantonen und Staaten Übereinkommen zu treffen 1). § 21 1 Durch gegenwärtiges Gesetz werden aufgehoben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. April 1841 betreffend den Salmen- und Sälmlingfang im Rhein, dagegen bleiben vorbehalten die über die Fischenzen bestehenden Staatsverträge. § 22 1 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Aarau, den 15. Mai 1862 Der Präsident des Grossen Rates SUTER Die Sekretäre DR. THUET WEY Inkrafttreten: 1. Juli 1862 1) Heute gelten die Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0). http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.0/de