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قوانين سويسرا

Law on fees for special use of public waters (Water Fee Tariff)

صدر في 2004-01-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zug
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, industrial water use, water charges, surface water, groundwater, potable water, public water, hydropower generation, fees/royalties, concession, enforcement/compliance, renewable energy

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  1. 1 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) vom 29. Januar 20041) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfassung2) und in Ausführung von § 89 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG)3), beschliesst: § 1 Gebühren 1 Für die konzessionspflichtige Nutzung öffentlicher Gewässer oder des dazugehörigen Gewässerraums gelten folgende Jahresgebühren: a) Bauliche Anlagen in und auf öffentlichen Oberflächengewässern – Gebäude jeglicher Art mit Wohn- oder Fr. 30.–/m2 Aufenthaltsmöglichkeiten – Bootshäuser, Bootsunterstände u.ä. Fr. 20.–/m2 – Stützmauern und Treppen, Terrassen, Fr. 15.–/m2 Stege, Flosse, Brücken u.ä. – Wellenbrecher, Vorwehre, Steinrollierungen, Fr. 12.–/m2 Absperrungen u.ä. – Wasserungsstellen (Leist, Kran, Geleise u.ä.) Fr. 12.–/m2 1) GS 28, 67 2) BGS 111.1 3) BGS 731.1 731.2 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 1 2 731.2 b) Bootsstationierung auf oder an Seen und Flüssen – Zentrale Bootsstationierungsanlage Fr. 5.–/m2 (Hafen, Stege, Geleise) inkl. der Verkehrsfläche innerhalb der Anlage – Boje im Bojenfeld Fr. 350.– – Einzel-Bootsstationierungen (an Stegen, Bojen u.ä.) Fr. 15.–/m2 c) Grundwassernutzung – Trinkwassernutzung Fr. 2.– / Minutenliter der Höchstleistung der Entnahme vorrichtung – Brauchwassernutzung bei Fr. 3.– / Minutenliter Rückführung in den Boden der Höchstleistung der Entnahme vorrichtung – Brauchwassernutzung ohne Rückfüh- Fr. 6.– / Minutenliter rung in den Boden der Höchstleistung der Entnahme vorrichtung – Wärmenutzung Fr. –.50 pro MJ/h – Kältenutzung Fr. 1.– pro MJ/h d) Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern – Trinkwassernutzung Fr. –.50 / Minuten liter der Höchst leistung der Ent nahmevorrichtung – Brauchwassernutzung bei Rückgabe Fr. 2.– / Minutenliter ins Gewässer der Höchstleistung der Entnahme vorrichtung – Brauchwassernutzung ohne Fr. 4.– / Minutenliter Rückgabe ins Gewässer der Höchstleistung der Entnahme vorrichtung – Wärmenutzung Fr. –.50 pro MJ/h – Kältenutzung Fr. 1.– pro MJ/h – Ableitung öffentlicher Gewässer auf bis Fr. 3.–/m2 privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u.ä. 3 e) Weitere erhebliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer – Wärmenutzung ohne Wasserbezug Fr. –.50 pro MJ/h – Kältenutzung ohne Wasserbezug Fr. 1.– pro MJ/h – Sand- und Kiesausbeutung Fr. 10.– pro m3 – auf Dauer angelegte Grundwasserabsenkung Fr. 6.– / Minutenliter der Höchstleistung der Entnahme vorrichtung f) Ableitung von Trink- und Brauchwasser über die Kantonsgrenze – Trink- und Brauchwassernutzung Fr. 5.– / 1000 m3 g) Wasserkraftnutzung – Leistung der Anlage bei einer Bruttoleistung linear abgestuft bis von 1 Megawatt bis 2 Megawatt max. Fr. 80.–/BkW – Leistung der Anlage ab einer Bruttoleistung Fr. 80.– / BkW von 2 Megawatt und mehr 2 Die Gebühr kann nach Massgabe des öffentlichen Interesses ermässigt oder vollständig erlassen werden. 3 Bei überlagernden Nutzungen durch Bauten oder Anlagen wird jede Nutzungsebene separat berechnet. Der Maximalbetrag von Fr. 50.–/m2 darf dabei nicht überschritten werden. § 2 Mindestgebühr Die jährliche Mindestgebühr für konzessionspflichtige Nutzungen beträgt Fr.100.–. § 3 Bezug der Konzessionsgebühr Der Bezug der Konzessionsgebühr erfolgt in der Regel im Voraus. Im Ein verständnis mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär kann die Gebühr einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren umfassen. § 4 Kanzleigebühren Allfällige Kanzleigebühren sind in den Gebühren nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif1). 1) BGS 641.1 731.2 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 4 § 5 Anpassung des Tarifs an die Teuerung Der Regierungsrat ist befugt, den Gewässergebührentarif (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand: November 2002) spätestens alle zehn Jahre der ausgewiesenen Teuerung anzupassen. § 6 Übergangsbestimmung Die Gebühren bisheriger Konzessionen sind bis zur nächstmöglichen Anpassung unverändert gültig. Vorbehalten bleibt die Anpassung an die Teuerung durch die Konzessionsbehörde jeweils alle zehn Jahre ab Konzes sionserteilung. § 7 Schlussbestimmung Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kan tonsverfassung) oder nach Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröf fentlichung im Amtsblatt in Kraft1). 1) Inkrafttreten am 9. April 2004 731.2

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