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قوانين سويسرا

Law implementing the Federal Act on agriculture (Agriculture Law)

صدر في 2001-01-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Obwalden
الموضوعات
Agricultural and rural development, Land and soil
الكلمات المفتاحية
agricultural development, agricultural land, agricultural commodities, internal trade, offences/penalties, vested rights, property rights

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  1. 921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 26. Januar 20011 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirt schaftsgesetz, LwG) vom 29. April 19982 und des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 19913, gestützt auf Artikel 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19684, beschliesst: I. Zweck und Zuständigkeiten Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in der Landwirtschaft und ergänzt sie. 2 Es bezweckt die Förderung einer leistungsfähigen, marktgerechten und nachhaltigen Landwirtschaft, die sich insbesondere auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Familienbetriebe und die Alpwirtschaft abstützt. Die Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie langfristig ökologisch verträglich, sozial förderlich und wirtschaftlich erfolgreich ist. Art. 2 Kantonsrat 1 Der Kantonsrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Voranschlags oder von Leistungsaufträgen und Globalbudgets den Umfang der Massnahmen nach diesem Gesetz. 2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung. Art. 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher; b. legt die Kostenbeteiligung bei landwirtschaftlichen Beratungen fest (Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes); c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen fest (Art. 9 dieses Gesetzes); d. legt die weitergehenden Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes fest (Art. 10 Abs. 2 dieses Gesetzes); e. legt auf Grund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes); f. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes); g. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes); Landwirtschaftsgesetz 921.1 h. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Starthilfebeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes); i. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 18 und 19 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge (Art. 20 dieses Gesetzes); k. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG; l. wählt die Bodenrechtskommission. 2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen. Art. 4 Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement: a. überwacht den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes sowie dieses Gesetzes; b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes); c. setzt im Rahmen des Staatsvoranschlags und der frei bestimmbaren Ausgaben nach der Finanzhaushaltsverordnung die Beiträge an besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen (Art. 9 dieses Gesetzes), die Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 15 dieses Gesetzes) und die Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungsmass nahmen (Art. 18 und 19 dieses Gesetzes) im Einzelfall fest. d. vertritt den Kanton in den interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen. 2 Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen. Art. 5 Zuständiges Amt Das zuständige Amt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes sowie dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind. Art. 6 Landwirtschaftskommission 1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus insgesamt mindestens sieben bäuerlichen und nichtbäuerlichen Mitgliedern. 2 Sie berät das zuständige Departement und das zuständige Amt in Grundsatzfragen der kantonalen Landwirtschaftspolitik und unterstützt die Kommunikation nach aussen. 3 Sie kann Fachausschüsse einsetzen. Die Entschädigung der Fach ausschüsse richtet sich nach Art. 11 des Gesetzes über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen5. 4 Das zuständige Amt führt das Sekretariat. Art. 7 Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. 2 Sie bestimmen eine für die landwirtschaftlichen Belange zuständige Stelle. 3 ...6 Landwirtschaftsgesetz 921.1 II. Landwirtschaftliche Beratung Art. 8 Beratungsdienst 1 Der Kanton sorgt für die Beratung und Information: a. zur Förderung der berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Land- und Alpwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kanton. 2 Die Beratungsleistungen sind in der Regel kostenpflichtig. III. Produktion, Qualität und Absatz Art. 9 Bewirtschaftungsformen Der Kanton fördert durch Information und Beratung besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, wie beispielsweise die Umstellung auf Biolandbau. Er kann sie finanziell unterstützen. Art. 10 Tiere 1 Der Kanton unterstützt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur Förderung der Tierzucht, soweit der Bund eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Er kann weitergehende Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes unterstützen. Art. 11 Pflanzen 1 Der Kanton unterstützt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen, soweit der Bund eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung regional bedeutsamer Krankheiten und Schädlinge erlassen. Art. 12 Alpwirtschaft Der Kanton fördert insbesondere durch Beratung und Strukturverbesserungsmassnahmen eine sachgerechte, umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung der Alpen. Art. 13 Qualität 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsförderung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird. 3 ...7 Art. 14 Absatz 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt. Landwirtschaftsgesetz 921.1 2 Er kann mit einmaligen Starthilfebeiträgen weitere Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen, sofern sich die Trägerschaft daran angemessen beteiligt, das Projekt die Wertschöpfung sichert oder steigert, auf Innovation oder Diversifikation beruht und im regionalwirtschaftlichen Interesse liegt. Art. 15 Bewirtschaftungsbeiträge 1 Der Kanton kann für extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen in Hang und Steillagen des Tal- und Berggebiets Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten. 2 Die Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a. eine standortgerechte Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und ohne Unterstützung durch die Bewirtschaftungsbeiträge nicht mehr vorgenommen wird und b. keine Abgeltungen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)8 möglich sind. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung des Bundes9. IV. Soziale Begleitmassnahmen Art. 16 Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen. 2 ...10 Art. 1711 V. Strukturverbesserungen Art. 18 Grundsatz 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 ...12 Art. 19 Kantonale Leistung 1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen. 2 Der Kanton kann ausnahmsweise im Tiefbau eine höhere als die vom Bund verlangte Mindestleistung erbringen, sofern: a. die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist und b. die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird. 3 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt höchstens 200 Prozent der Bundesleistung. 4 Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden weder Beiträge noch Investitionskredite gewährt. Ausgenommen davon sind Planungen, die als selbstständige Projekte gelten. Landwirtschaftsgesetz 921.1 Art. 20 Mindestbeträge Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite Mindestbeträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt werden. Art. 21 Vorbehalt des Bundesrechts Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes bei Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen. Art. 22 Öffentliche Auflage von Projekten 1 Projekte, die von Bund und Kanton finanziell unterstützt werden, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Die Einspracheberechtigung der gesamtschweizerischen Organisationen richtet sich nach Art. 97 Abs. 4 LwG. 3 Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage. Art. 23 Haftung Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung seitens des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden. Art. 24 Rückerstattung von Beiträgen Rückerstattete Beiträge sind nach Abzug des Bundesanteils entsprechend ihrer Beteiligung am Beitrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde aufzuteilen. VI. Bodenrecht Art. 2513 Vorkaufsrecht 1 Korporationen und Alpgenossenschaften haben gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b BGBB ein Vorkaufsrecht an privaten Allmenden und Alpen ihres Gebietes. 2 Bei mehreren Bewerberinnen wird die Rangfolge nach der Nähe zu der zu veräussernden Allmend oder Alp und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bestimmt, die ein Kauf der Bewerberin ermöglicht. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 26 Gebühren 1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen des Allgemeinen Gebührengesetzes14 Gebühren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenansätze bzw. Gebührenbefreiungen.15 2 Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen, können mit diesen verrechnet werden. Art. 27 Einsichts- und Zutrittsrecht Wer öffentliche Mittel nach diesem Gesetz beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden und Kontrollorganen alle erforderlichen Landwirtschaftsgesetz 921.1 Unterlagen offen zu legen und Kontrollen auf den Betrieben und im Feld zuzulassen. Art. 28 Übergangsrecht Kommissionen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht. Art. 29 Änderung bisherigen Rechts 1 Art. 1 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässer schutzgesetz vom 27. Februar 197616 wird wie folgt ergänzt: 2 Er ist insbesondere zuständig für: h. den Erlass von Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. 2 Die Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 197817 wird wie folgt geändert: a. Art. 1 Bst. c wird aufgehoben. b. Art. 3 Zuständiges Departement Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen. c. Art. 4 Abs. 2 2 Die Aufsichtskommission überwacht die gesamte Ausbildung der Landwirte und der Bäuerinnen. Sie überwacht im Besonderen: a. die landwirtschaftliche Berufslehre, b. die landwirtschaftliche Berufsschule und Fachschule, c. die Ausbildung der Bäuerin, d. die Weiterbildungskurse, e. die Prüfungen. d. Art. 12 bis 14a werden aufgehoben. Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Investitionshilfe und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 12. Mai 196318; b. die Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 10. Juni 196319; c. die Vollziehungsverordnung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft vom 24. Oktober 199120; d. die Verordnung betreffend die Beitragsleistung an die Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen vom 23. April 196421; e. die Verordnung über Beiträge an Hofdüngeranlagen im Talgebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 23. April 198722; f. der Landsgemeindebeschluss über die Krediterteilung für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Kosten der Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen in Berggebieten vom 30. April 197223; g. die Verordnung betreffend die Unfallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 27. Oktober 195524; h. die Verordnung über die Staatsbeiträge an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Kantonale Bodenverbesserungsver ordnung) vom 15. Oktober 197625; i. das Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 27. Mai 196226; Landwirtschaftsgesetz 921.1 k. die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Tierzucht (Tierzuchtverordnung) vom 26. Januar 197927; l. die Ausführungsbestimmungen über die Förderung des Viehabsatzes vom 29. November 199428; m. die Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst vom 24. Oktober 197429; n. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 16. Dezember 199330; o. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 21. November 198631; p. die Verordnung über den Verkauf giftiger Pflanzenschutzmittel vom 29. April 194232; q. der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Vorschriften des Bundes über den Pastmilchverkauf vom 12. Juli 196533. Art. 31 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.34 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Dieses Gesetz ist dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.35 1 ABl 2001, 109; geändert durch das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), und das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (ABl 2005, 553) 2 SR 910.1 3 SR 211.412.11 4 GDB 101 5 GDB 130.4 6 Aufgehoben durch Art. 15 Bst. a des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 7 Aufgehoben durch Art. 15 Bst. b des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 8 SR 451 9 SR 910.13 (Art. 1 bis 26 und 35) 10 Aufgehoben durch Art. 15 Bst. c des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 11 Aufgehoben durch Art. 15 Bst. d des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 12 Aufgehoben durch Art. 15 Bst. e des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 13 Art. 25 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 28. Mai 2001 14 GDB 643.1 15 Geändert durch Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005 (Anhang, Ziff. I.4.) 16 LB XV, 328, XVII, 8, XVIII, 125 17 LB XVI, 180, und XXII, 235 18 LB XI, 28 19 LB XI, 44 20 LB XXI, 319 21 LB XI, 124 22 LB XX, 30 23 LB XIV, 67 24 LB IX, 329, XII, 316 25 LB XV, 372, XX, 189, XXII, 264 26 LB X, 414 27 LB XVII, 20, XVIII, 235, XXI, 217, XXII, 266, XXIII, 12, XXIV, 104 28 LB XXIII, 297, XXIV, 259 29 LB XV, 92 30 LB XXII, 368 31 LB XIX, 392, XX, 265, XXII, 262 und 368, XXIV, 150 32 LB VII, 382 33 LB XI, 268 34 Vom Regierungsrat auf 1. März 2001 in Kraft gesetzt 35 Art. 178 Abs. 2 LwG; durch EVD Kenntnis genommen am 2. April 2001

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