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قوانين سويسرا

Land Use Planning Ordinance

صدر في 1979-12-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Raumplanungsverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Glarus
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land-use planning, agricultural land, zoning, land tenure

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  1. 1.7.1980–5 VII A/1/1 Raumplanungsverordnung (Vom 18. Dezember 1979) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und in vorläufiger Ergänzung des kantonalen Bau gesetzes vom 4. Mai 1952 sowie von Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus, verordnet: Art. 1 Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) Das Land ausserhalb der Bau- und Schutzzonen, welches sich für die land wirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinter esse landwirtschaftlich genutzt werden sollte, bildet die Landwirtschafts zone. Art. 2 Schutzzonen für Gewässer (Art. 17 RPG) 1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zur Uferlinie bzw. zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstlicher und natürlicher Gewässer beträgt innerhalb der Bauzone mindestens 5 m. Ausserhalb der Bauzonen beträgt dieser Abstand bei Seen, Linth und Sernf mindestens 30 m und bei den übrigen Gewässern mindestens 10 m. 2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen, wenn dies mit den wichti gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, Ausnahmen bewilligen. Art. 3 Gefahrengebiete (Art. 18 RPG) 1 Die Gefahrengebiete, wie sie im Plan Massstab 1:25000 dargestellt sind, welcher im Rahmen der dringlichen Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt und vom Bundesrat genehmigt wurde, bleiben mit Ausnahme der rechtskräftigen Bauzonen und der rechtskräftigen Gefahren zonen in Kraft. Für Bauten und Anlagen, welche in solchen Gefahrengebie ten erstellt werden sollen, ist die Gefährdung abzuklären. Die zuständigen Gemeinderäte, bzw. die Baudirektion oder die Forstdirektion können Sicher heitsmassnahmen vorschreiben oder die Baubewilligung verweigern. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, bei denen nach Absatz 1 die Gefahrengebiete auch innerhalb der Bauzone in Kraft bleiben. 1 Kanton Glarus 1995 RaumplanungsverordnungVII A/1/1 Art. 4 Erschliessung (Art. 19 RPG) 1 Die Bauordnungen der Gemeinden können vorsehen, dass die Grund eigentümer ihr Land nach den Weisungen der Gemeinderäte oder nach den von den Gemeinden genehmigten Plänen selber erschliessen. 2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, regeln die Gemeinden die Beiträge der Grundeigentümer zur Erschliessung von Bau land. Art. 5 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 22 und 24 RPG) 1 Der zuständige Gemeinderat oder die Baudirektion verweigert die Bau bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, wenn die Vor aussetzungen gemäss Artikel 22 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 1 RPG nicht erfüllt sind. 2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können erneuert und teil weise geändert werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raum planung vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, so verweigert der zuständige Gemeinderat oder die Baudirektion die Baubewilligung. Art. 6 Gemeinden ohne rechtskräftige Bauzone (Art. 36 RPG) Bei den Gemeinden ohne rechtskräftige Bauzone bezeichnet der Regie rungsrat die Gebiete, welche die vorläufige Bauzone bilden. Art. 7 Kantonale Fachstelle (Art. 31 RPG) Als kantonale Fachstelle für Raumplanung wird die Abteilung Hochbau des kantonalen Hoch- und Tiefbauamtes der Baudirektion bezeichnet. Art. 8 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten von neuen und überarbei teten Ortsplanungen Beiträge von höchstens 40 Prozent. 2 Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Planungsarbeiten mit den not wendigen Unterlagen wie Gemeindeversammlungsbeschluss, Arbeitspro gramm und Kostenvoranschlag, der Baudirektion zuhanden des Regie rungsrates einzureichen. Die Beitragszusicherung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. 2 1.7.1980–5 Raumplanungsverordnung VII A/1/1 3 Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Planungsergebnisse, Pläne, Berichte, Reglemente und die Originalbelege mit den Auszahlungsbestäti gungen der Baudirektion einzureichen. Art. 9 Beschwerdeverfahren 1 Gegen Verfügungen der Gemeinderäte kann innert 14 Tagen, seit der schriftlichen Mitteilung, bei der Baudirektion schriftlich Rekurs erhoben wer den. 2 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide der Baudirektion oder Forst direktion kann innert 4 Wochen beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Art. 10 Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Vollzugsreglement vom 6. November 19721) zum Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über dringliche Massnah men auf dem Gebiet der Raumplanung aufgehoben. 3 1) N 37 2737

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