Introductory Ordinance on environmental impact assessment (Environmental Assessment Ordinance)
صدر في 2011-10-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Environment, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, land-use planning
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) (vom 5. Oktober 2011)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 3, 12a Abs. 1 und 12b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)12, beschliesst: Massgebliches Verfahren für die UVP § 1. 1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang zur vorliegenden Verordnung. 2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch geführt. 3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durch geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren. Koordinations stelle für Umweltschutz § 2. Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft. Beurteilung nach Art. 13 UVPV § 3. 1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll ständig sind. 2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an. 3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter lagen eingefordert. 4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht. Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen. 11. 1. 12 - 75 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun gen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedin gungen beantragen. Stellung nahmen zu Vorhaben des Bundes § 4. Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale Stellungnahme vorbereitet. Delegation an städtische Umweltschutz fachstellen § 5. 1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei lung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Um weltschutzfachstelle. 2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent scheide an die Gesuchstellenden mit. Behandlungs fristen § 6. Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung. Rechnung stellung § 7. Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stel len den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind. 1 OS 66, 874; Begründung siehe ABl 2011, 2870. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 230. 4 LS 700.1. 5 LS 722.1. 6 LS 724.11. 7 LS 747.1. 8 LS 910.1. 9 SR 721.80. 2 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111410 41 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=722.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c721 80.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.5%2C66%2C874 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=230 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 10 SR 725.116.2. 11 SR 747.201. 12 SR 814.011. 13 SR 814.912. 14 SR 910.91. 15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören (Art. 12 Abs. 3 UVPV). 31. 1. 12 - 75 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c725 116 2.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c747 201.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 011.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 912.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910 91.html 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 11.215 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer den (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 198510) Strassenrechtliches Genehmigungs verfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Strassenrechtliches Genehmigungs verfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade einrichtungen Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser wirtschaftsgesetz6) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser wirtschaftsgesetz6) 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren des Regierungs rates (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrts gesetz11 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschifffahrtsgesetz7 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 21.215 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 21.2 a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 4 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 21.315 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW 2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser gesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechts gesetz9 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz6) 21.615 Erdölraffinerien Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Berg werkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3) 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor schriften Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken Wassergesetzliches Projekt genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 51. 1. 12 - 75 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Wassergesetzliches Konzessions verfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessions verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesport gebieten Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 6 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.115 Aluminiumhütten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.2 Stahlwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.3 Buntmetallwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.5 a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen schutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 71. 1. 12 - 75 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.10 Zementfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 70.14 Spanplattenwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 80.1 Gesamtmeliorationen a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs projekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz8) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz8) 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt volumen von mehr als 300 000 m3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 8 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Aus genommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199814 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199913 durchgeführt werden soll Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4) 91. 1. 12 - 75