Introductory Ordinance on environmental impact assessment
صدر في 1997-04-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Environment, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, land-use planning
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Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 16. April 1997)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeines Aufgaben der Koordinations stelle für Umweltschutz bei der Baudirektion § 1. Die Koordinationstelle beurteilt die Berichte über die Um weltverträglichkeit gemäss Art. 9 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG)14 und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Sie führt zu diesem Zweck Mitberichts verfahren bei den Umweltschutzfachstellen durch und erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht. Dabei ist sie nicht an die Mitberichte gebunden und kann eigene Anträge stellen.21 Bevor die Koordinationsstelle das Mitberichtsverfahren bei den Umweltschutzfachstellen einleitet, prüft sie die eingereichten Unter lagen summarisch auf Vollständigkeit. Die einbezogenen Stellen prü fen ohne Verzug, ob ihnen wesentliche Unterlagen fehlen. Die Nach forderung solcher Unterlagen erfolgt über die Koordinationsstelle.21 Soweit erforderlich, holt die Koordinationsstelle die Stellung nahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ein. Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, nimmt die Koordina tionsstelle zuhanden der für die Anhörung zuständigen kantonalen Instanz eine Beurteilung vor. Aufgaben der Baubehörden § 2. Ist das baurechtliche Verfahren massgeblich, legt die örtliche Baubehörde den Bericht über die Voruntersuchung und das Pflichten heft sowie die Hauptuntersuchung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das Vorhaben der Koordinationsstelle zur Beurtei lung und Antragstellung vor. Aufgaben der Baubehörden der Städte Zürich und § 3. Sind die Baubehörden der Städte Zürich und Winterthur für den Entscheid zuständig, erfolgen Beurteilung und Antragstellung gemäss Art. 9 Abs. 5 USG14 durch die Umweltschutzfachstellen dieser 11. 4. 02 - 36 WinterthurStädte. 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Städte orientieren die Baudirektion spätestens gleichzeitig mit der Zustellung ihrer Entscheide an den Gesuchsteller über das Er gebnis der Beurteilung und Prüfung. Behandlungs fristen § 4. Die Umweltschutzfachstellen beurteilen Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchun gen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Koordinationsstelle setzt den ins Mitberichtsverfahren ein bezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Ab wicklung des Verfahrens sicher. Massgebliche Verfahren § 5. Die auf Grund der Verordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung (UVPV)15 im kantonalen Recht zu bezeichnenden mass geblichen Verfahren werden im Anhang aufgeführt. II. Besonderes Plangenehmi gungsverfahren nach Arbeits gesetz § 6. Erfordert das Verfahren nach Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 keine Plangenehmigung, ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren massgeblich. Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen § 7. Liegen Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglich keitsprüfung durchzuführen ist, ganz oder teilweise ausserhalb von Bauzonen, ist das Ausnahmebewilligungsverfahren der Baudirektion massgeblich. Bei Anlagen gemäss Anhang Ziffern 11.2, 11.3, 13.2, 13.3, 13.4, 21.3, 30.2, 30.3, 30.4, 40.9, 80.1 und 80.2 gilt das dort vorgesehene Verfahren. Gestaltungs pläne § 8. Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage ein Ge staltungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)3 erforderlich und kann die Umweltverträglichkeit in diesem Verfahren umfassend geprüft werden, ist das Verfahren zur Festsetzung des Gestaltungs plans massgeblich. Die Berichte und Unterlagen gemäss § 2 werden den zur Beurtei lung und Antragstellung zuständigen Umweltschutzfachstellen recht zeitig vor der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplanentwurfs nach § 7 PBG3 vorgelegt. Ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Gestaltungsplanverfah 2 ren nicht möglich, entscheidet die zuständige Umweltschutzfachstelle, ob mit dem Entwurf des Gestaltungsplans bereits die Voruntersu chung gemäss Art. 8 UVPV15 vorzulegen ist. Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 Sonder regelungen für bestimmte Anlagen § 9. Für die im Anhang unter Ziffern 21.5, 21.6, 22.3, 22.4, 40.3, 40.7, 40.8 und 70 genannten Anlagen mit Standort in den Städten Zürich und Winterthur ist das baurechtliche Verfahren massgeblich. Für die im Anhang unter Ziffern 11.2 und 11.3 aufgeführten Strassen von überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur ist das Projektfestsetzungsverfahren gemäss § 45 des Stras sengesetzes massgeblich. Inkrafttreten§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Einführungsbestimmungen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. April 1989 aufgehoben. 1 OS 54, 133. 2 230. 3 700.1. 4 700.6. 5 711.1. 6 711.11. 7 722.1. 8 724.11. 9 747.1. 10 910.1. 11 921.1. 12 SR 721.80. 13 SR 747.201. 14 SR 814.01. 15 SR 814.011. 16 SR 814.20. 17 SR 814.912. 18 SR 822.11. 19 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft anzuhören. 31. 4. 02 - 36 20 Eingefügt durch RRB vom 7. November 2001 (OS 56, 817). In Kraft seit 1. Dezember 2001. 21 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2001 (OS 56, 817). In Kraft seit 1. Dezember 2001. 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang Anlagetyp Massgebliches Verfahren 11.219 Hauptstrassen, die mit Bundes- Strassenrechtliches Genehmigungs hilfe ausgebaut werden verfahren vor dem Regierungsrat (§ 16 Strassengesetz7) 11.3 Andere Hochleistungs- und Strassenrechtliches Genehmigungs Hauptverkehrsstrassen verfahren vor dem Regierungsrat (§ 16 Strassengesetz7) 11.4 Parkhäuser und -plätze für Baurechtliches Bewilligungsverfahren mehr als 300 Motorwagen der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs und Baugesetz3) 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Wassergesetzliches Konzessions Lade- und Entladeeinrichtungen oder Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser wirtschaftsgesetz8) 13.3 Bootshafen mit mehr als Wassergesetzliches Konzessions 100 Bootsplätzen oder Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser wirtschaftsgesetz8 oder für entsprechende Anlagen an Land § 18 Wasserwirtschaftsgesetz8) 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzes sionsverfahren vor dem Regierungsrat (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrtsgesetz13 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschiff fahrtsgesetz9 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz8) 21.219 Thermische Anlagen zur Lufthygienische Bewilligung der Bau Energieerzeugung mit einer direktion im baurechtlichen Bewilli Feuerleistung von mehr als gungsverfahren, bei Standort in den 100 MWth Städten Zürich und Winterthur im baurechtlichen Bewilligungsverfahren (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3; Anh. Nr. 1.2.1 BBV I4) 21.319 Speicher- und Laufkraftwerke 2. Stufe: Plangenehmigung gemäss sowie Pumpspeicherwerke mit Wasserrechtsgesetz und wassergesetz mehr als 3 MW liches Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat 4 (Art. 21 WRG12 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz8) Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 21.4 Anlagen zur Nutzung der Gewässerschutzrechtliches Bewilli Erdwärme (einschliesslich gungsverfahren vor der Baudirektion der Wärme von Grundwasser) (§ 8 EG GSchG5) mit mehr als 5 MWth 21.5 Gaswerke, Kokereien. Kohle- Plangenehmigungsverfahren verflüssigungsanlagen der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 21.619 Erdölraffinerien Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 21.7 Anlagen zur Gewinnung Konzessionsverfahren vor dem von Erdöl, Erdgas oder Kohle Regierungsrat auf Grund des Bergwerkregals (§ 148 EG ZGB2) 22.3 Lager für Gas-, Brennstoff und Brenn- und Treibstofflager: Gewässer Treibstoff, die bei Normal- schutzrechtliches Bewilligungsverfah bedingungen mehr als ren vor der Baudirektion 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 (§ 8 EG GSchG5; § 2, lit. h Flüssigkeit enthalten Verordnung zum EG GSchG6) Gaslager: Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 22.4 Kohlenlager mit mehr als Plangenehmigungsverfahren 50 000 m3 Lagerkapazität der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 30.1 Werke zur Regulierung des Wassergesetzliches Konzessions-, Wasserstandes oder des Bewilligungs- oder Projektgenehmi Abflusses von natürlichen Seen gungsverfahren vor dem Regierungs von mehr als 0,5 km2 mittlerer rat oder der Baudirektion Seeoberfläche einschliesslich (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz8) Betriebsvorschriften 30.2 Wasserbauliche Massnahmen Wassergesetzliches Projektgenehmi wie: Verbauungen, Eindäm- gungsverfahren vor dem Regierungs mungen, Korrektionen, rat Geschiebe- und Hochwasser- (§§ 18 ff. bzw. §§ 36 ff. Wasserwirt rückhalteanlagen im Kosten- schaftsgesetz8) voranschlag von mehr als 15 Mio. Franken 30.3 Schüttungen in Seen von mehr Wassergesetzliches Konzessions als 10 000 m3 verfahren vor der Baudirektion (§§ 18 ff., 36 ff. und 75 f. Wasserwirt schaftsgesetz8) 51. 4. 02 - 36 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand Wassergesetzliches Konzessions und anderem Material aus verfahren vor der Baudirektion Gewässern von mehr als (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirt 50 000 m3 pro Jahr (ohne ein- schaftsgesetz8) malige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) 40.3 Autoshredder-Anlagen Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Gestaltungsplanfestsetzung Deponievolumen von mehr der Baudirektion als 500 000 m3 (§ 44 a Planungs- und Baugesetz3) 40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz3) 40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz3) 40.7 Anlagen zum Sortieren, Abfallverbrennungsanlagen: Behandeln, Verwerten oder Lufthygienische Bewilligung der Bau Verbrennen von Abfällen mit direktion im baurechtlichen Bewilli einer Behandlungskapazität gungsverfahren mit Ausnahme der von mehr als 1000 t pro Jahr Städte Zürich und Winterthur (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3; BVV Anh. Nr. 1.2.14) Anlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten: Plangenehmigungsver fahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 40.8 Zwischenlager für mehr als Plangenehmigungsverfahren 1000 t flüssige oder mehr als der Volkswirtschaftsdirektion 5000 t feste oder schlamm- (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) förmige Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen Gewässerschutzrechtliches Bewilli für eine Kapazität von mehr als gungsverfahren beim Amt 20 000 Einwohnergleichwerten für Gewässerschutz und Wasserbau der Baudirektion (Art. 15 GSchG16, §§ 8 und 20 EG GSchG5) 50.5 300-m-Schiessanlagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren mit mehr als 15 Scheiben der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3) 6 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 60.2 Pistenanlagen für motor- Baurechtliches Bewilligungsverfahren sportliche Veranstaltungen der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3) 60.3 Skipisten mit Terrainverände- Baurechtliches Bewilligungsverfahren rungen von mehr als 2000 m2, der kommunalen Behörde die nicht im Verfahren über (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Luftseilbahnen oder Skilifte Baugesetz3) beurteilt worden sind 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern Baurechtliches Bewilligungsverfahren die beschneite Fläche über 5 ha der kommunalen Behörde beträgt (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3) 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Baurechtliches Bewilligungsverfahren Tribünenanlagen für mehr der kommunalen Behörde als 20 000 Zuschauer (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3) 60.6 Vergnügungsparks mit einer Baurechtliches Bewilligungsverfahren Fläche von mehr als 75 000 m2 der kommunalen Behörde oder für eine Kapazität von (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und mehr als 4000 Besuchern Baugesetz3) pro Tag 60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Gestaltungsplanverfahren Löchern vor der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz3) 70.119 Aluminiumhütten Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.4 Anlagen zur Aufbereitung Plangenehmigungsverfahren und Verhüttung von Schrott der Volkswirtschaftsdirektion und Altmetallen (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.5 Anlagen zur Synthese von Plangenehmigungsverfahren chemischen Produkten mit der Volkswirtschaftsdirektion mehr als 5000 m2 Betriebs- (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) fläche oder einer Produktions kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr 71. 4. 02 - 36 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 70.6 Anlagen für die Verarbeitung Plangenehmigungsverfahren von chemischen Produkten der Volkswirtschaftsdirektion mit mehr als 5000 m2 Betriebs- (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) fläche oder einer Produktions kapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr 70.7 Chemikalienlager mit einer Plangenehmigungsverfahren Lagerkapazität von mehr als der Volkswirtschaftsdirektion 1000 t (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.8 Sprengstoff- und Munitions- Plangenehmigungsverfahren fabriken der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.9 Schlächtereien und fleisch- Plangenehmigungsverfahren verarbeitende Betriebe mit der Volkswirtschaftsdirektion einer Produktionskapazität (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.11 Glashütten mit einer Plangenehmigungsverfahren Produktionskapazität von der Volkswirtschaftsdirektion mehr als 30 000 t im Jahr (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken Plangenehmigungsverfahren mit einer Produktionskapazität der Volkswirtschaftsdirektion von mehr als 50 000 t im Jahr (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.13 Betriebe zur Gewinnung und Plangenehmigungsverfahren Verarbeitung von Asbest und der Volkswirtschaftsdirektion asbesthaltigen Materialien (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) 70.15 Weitere Anlagen, deren Roh- Plangenehmigungsverfahren gasmassenstrom (bei Ausfall der Volkswirtschaftsdirektion der Rauchgasreinigung) im (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) Volllastbetrieb die Emissions begrenzungen der Luftrein halte-Verordnung a) für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder b) für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet 8 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 80.1 Gesamtmeliorationen, d. h. Projektgenehmigungsverfahren Güterzusammenlegungen von und Staatsbeitragszusicherung mehr als 400 ha oder mit kultur- durch den Regierungsrat technischen Massnahmen, wie (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz10) Bewässerungen und Entwässe rungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrain veränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirt schaftliche Gesamterschlies sungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Generelle Waldzusammen- Projektgenehmigungsverfahren legungsprojekte und generelle und Staatsbeitragszusicherung forstliche Erschliessungs- durch den Regierungsrat projekte von mehr als 400 ha (§ 53 a Forstgesetz11 in Verbindung (gemäss Perimeter der Vor- mit §§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz10) studie) 80.3 Kies- und Sandgruben. Stein- Gestaltungsplanfestsetzung brüche und andere, nicht der der Baudirektion nach § 44 a Energiegewinnung dienende Planungs- und Baugesetz3 Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 80.4 Anlagen für die Haltung Baurechtliches Bewilligungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere der kommunalen Behörde mit mehr als (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und – 125 Plätzen für Grossvieh Baugesetz3) (ausgenommen Alpställe) oder – 100 Plätzen für Mastkälber oder – 75 Plätzen für Mutter schweine oder – 500 Plätzen für Mastschweine oder – 6000 Plätzen für Legehennen oder – 6000 Plätzen für Mastpoulets oder – 1500 Masttruten 80.5 Einkaufszentren mit mehr als Baurechtliches Bewilligungsverfahren 5000 m2 Verkaufsfläche der kommunalen Behörde 91. 4. 02 - 36 (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3) 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 80.6 Güterumschlagsplätze und Baurechtliches Bewilligungsverfahren Verteilzentren mit mehr als der kommunalen Behörde 20 000 m2 Lagerfläche (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3) 80.7 Ortsfeste Funkanlagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren (nur Sendeeinrichtungen) der kommunalen Behörde mit 500 kW oder mehr Sender- (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und leistung Baugesetz3) 80.820 Betriebe, in denen mit gen- Plangenehmigungsverfahren technisch veränderten oder der Volkswirtschaftsdirektion pathogenen Organismen eine (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18) Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach Einschliessungsverord nung vom 25. August 199917 durchgeführt werden soll 10