Introductory Law relating to the Federal Power Supply Act
صدر في 2010-01-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Thurgau
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, hydropower generation, local government, enforcement/compliance, offences/penalties, renewable energy
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النص
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§ 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 1) und des dazugehörenden Verordnungsrechts.
§ 2 Vollzug 1 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts ande- res bestimmt ist.
§ 3 Zusammenarbeit 1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen Branchenorganisationen und Werken zusammen. 2 Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien oder Normen für verbindlich erklären. 2. Netzgebiete
§ 4 Netzgebiete 1 Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken. 2 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netz- gebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag ver - binden. 3 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden. 1) SR 734.7 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 734.1 EG zum BG über die Stromversorgung
§ 5 Erstmalige Bezeichnung 1 Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden Verhältnissen. 2 Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung des Kantonsgebietes notwendig ist. 3 Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.
§ 6 Anpassungen 1 Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zutei- lung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen. 2 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im Betrieb oder Eigentum zu melden.
§ 7 Zusammenschlüsse 1 Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsfüh- rung können vom Kanton beratend unterstützt werden. 2 Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbe- treiber pro Gemeinde.
§ 8 Verzeichnis 1 Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete. 2 Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.
§ 9 Pflichtverletzungen 1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern. 2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete Massnahmen anordnen. 3 Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar. 2 EG zum BG über die Stromversorgung 734.1 3. Anschluss und Netznutzung
§ 10 Anschlussrecht und Anschlusspflicht 1 Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbe- treiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet. 2 Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.
§ 11 Anschluss ausserhalb des Netzgebietes 1 Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die siche- re und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt. 2 In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner An- schlusspflicht befreit.
§ 12 Anschluss ausserhalb der Bauzone 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen. 2 Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffen- den Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden. 3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstver - sorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.
§ 13 Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das De- partement.
§ 14 Angleichung der Netznutzungstarife 1 Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regie- rungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Anglei- chung treffen. 3 734.1 EG zum BG über die Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15 Strafbestimmung 1 Verletzungen der Anschlusspflicht im Sinne der §§ 10 bis 12 unterstehen der Straf- androhung von Artikel 29 des Bundesgesetzes1). 2 Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 29 des Bundesgesetzes verbunden werden.
§ 16 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). 1) SR 734.7 2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 4 EG zum BG über die Stromversorgung 734.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2010 01.07.2010 Erstfassung 5/2010 5