Introductory Law relating to the federal legislation on the protection of waters (Cantonal Water Protection Law)
صدر في 1973-04-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Nidwalden
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, freshwater pollution, inland waters, subsidy/incentive, offences/penalties
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722.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz) 4 vom 29. April 1973 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) 2, 4 beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Grundsatz Der Gewässerschutz obliegt den politischen Gemeinden, soweit er nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung nicht Sache des Bundes oder des Kantons ist. Art. 2 Zusammenarbeit von Gemeinden 1 Mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Gewässerschutzes gemeinsam zu erfüllen, solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, bestimmte Aufgaben des Gewässerschutzes gemeinsam zu erfüllen, wenn dadurch der Gewässerschutz besser oder wirtschaftlicher verwirklicht werden kann. Art. 3 Mitbenützungsrecht 1 Der Eigentümer von Anlagen, die dem Gewässerschutz dienen, kann verpflichtet werden, Dritten gegen eine angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten. 2 Im Streitfall wird die Höhe der Entschädigung durch den Regierungsrat festgesetzt. II. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN Art. 4 Beiträge Privater 1. an Abwasserbeseitigungsanlagen 1 Die politischen Gemeinden erheben von den Grundeigentümern für die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussbeiträge und jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge. 2 Das Recht auf Erhebung von solchen Beiträgen steht auch andern Trägern von Abwasserbeseitigungsanlagen zu. Art. 5 ... 6 Art. 6 3. Bemessung und Bezug Die politischen Gemeinden ordnen die Bemessung und den Bezug der Beiträge im Rahmen der Gesetzgebung durch Reglement. Art. 7 4. gesetzliches Grundpfandrecht Für die Beiträge Privater besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das ohne Eintragung im Grundbuch allen eingetragenen Belastungen vorgeht und mit den übrigen gesetzlichen Grundpfandrechten im gleichen Range steht. Art. 8 Kantonsbeiträge 1. Grundsätze 1 Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die vorgesehene Massnahme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, den technischen Anforderungen genügt und wirtschaftlich ist; die Abwasserbeseitigungsanlagen müssen zudem die vorgeschriebene Abflussqualität erreichen. 2 Die Anlagen müssen eine bestimmte Grösse aufweisen. 3 An Provisorien werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet. 4 Die Kantonsbeiträge sind aufgrund der subventionsberechtigten Kosten zu ermitteln. Art. 9 2. an Gemeinden 4 Der Kanton richtet einer politischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband folgende Beiträge aus: 1. 50% der Projektierungskosten für Abwasseranlagen; 2. 40% der Baukosten für Abwasseranlagen. Art. 10 3. Befristung 7 Kantonsbeiträge werden nur noch für jene Projekte ausgerichtet, die: 1. bis 30. Juni 2008 zur Zusicherung des Beitrages eingereicht sowie; 2. bis 31. Dezember 2010 ausgeführt und deren Abrechungen eingereicht worden sind. Art. 11 4. Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge können zurückgefordert werden. 2 Die Rückforderung ist auch zulässig, wenn eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird. 3 Die Rückerstattungsansprüche des Kantons verjähren mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Kantons vom Tatbestand Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches; wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, gilt diese. III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 12 Vollzug 1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderlichen Vorschriften. 2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, die Aufgaben und Pflichten des Kantons und der Gemeinden, die Beitragspflicht der Privaten, das Verfahren, die Gebühren, die Strafbestimmungen und die Rechtsmittel. Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat mit der zugehörigen Vollziehungsverordnung in Kraft 3. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 26. April 1959 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. Endnoten 1 A 1973, 693; A 1975, 130; vom Bundesrat genehmigt am 13. Januar 1979 2 SR 814.20 3 In Kraft seit dem 16. Januar 1975, A 1975, 130 4 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 23. Oktober 1994, A 1994, 1740 5 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. November 1997, A 1997, 1956, A 1998, 150; in Kraft seit 1. Januar 1998 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 26. Januar 2005, A 2005, 153, 1258; in Kraft seit 1. September 2005 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. September 2007, A 2007, 1541, 1971; in Kraft seit 1. Januar 2008