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قوانين سويسرا

Introductory Law relating to the Federal Inland Navigation Act

صدر في 1980-05-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Aargau
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
navigation, inland waters, bank, authorization/permit, fees/royalties, registration, enforcement/compliance

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  1. 997.100 AGS Bd. 10 S. 314 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt Vom 7. Mai 1980 (Stand 1. April 1981) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 1) sowie die Art. 25, 77 Abs. 3 und 96 Abs. 1 der Staatsverfassung 2), beschliesst: § 1 Inhalt 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt, die Beschränkungen der Schifffahrt sowie die Besteuerung der Schiffe. 2 Für die Benutzung der öffentlichen Gewässer durch Schiffe, insbesondere für das Stationieren, sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Anlagen für das Stationieren von Schiffen gelten das Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 3) sowie das Baugesetz vom 2. Februar 1971 4). § 2 Wassern und Anlegen 1 Schiffe dürfen nur dort ins Wasser gesetzt werden oder anlegen, wo die Ufer sowie die Pflanzen- und Tierwelt nicht beeinträchtigt werden. 1) SR 747.201 2) AGS Bd. 1 S. 1; denn genannten Bestimmungen entsprechen heute die §§ 45 und 117 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000). 3) SAR 763.200 4) AGS Bd. 8 S. 125; heute: Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). http://www.lexfind.ch/link/Bund/747.201/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/110.000/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/763.200/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de 997.100 § 3 Immatrikulation 1 Für die Immatrikulation eines Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewässer ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich. 2 Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer werden als Wanderboote immatrikuliert. § 4 Allgemeine Zulassungsbeschränkungen 1 Nicht zum Verkehr zugelassen werden: a) Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie; b) Amphibienfahrzeuge, Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper; c) bewegliche Flosse 2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen insbesondere für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste, Strand- und Flussflosse ohne Aufbauten, schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, Weidlinge sowie die Zulassung von Schiffen mit bisher in der Kleinschifffahrt nicht üblichen oder neuen Antriebsanlagen oder Bauarten. § 5 Zulassung auf dem Hallwilersee 1 Auf dem Hallwilersee ist die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der Segelschiffe begrenzt. 2 Es werden zugelassen: a) Schiffe mit Standplatz auf oder am See: 1. 480 Schiffe mit Verbrennungsmotoren, 2. 720 Segelschiffe; b) Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 80 in der Schweiz immatrikulierte Segelschiffe ohne Verbrennungsmotoren; c) Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See und ohne Verbrennungsmotoren für Segelregatten; der Regierungsrat kann die Zulassung beschränken; d) Schiffe der Bootsbauer und der gewerbemässigen Händler, die einen Kollektiv-Ausweis besitzen; e) Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche Dienste. 3 Der Regierungsrat kann die Zahl der Ruderboote und der Schiffe mit elektrischem Antrieb beschränken. Er kann die Zahl der Segelschiffe erhöhen und die Kontingente neu festlegen, wenn die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren abnimmt. 4 Als Standplatznachweis gilt auch der Standort eines Schiffes in einer Ufergemeinde, sofern der Halter dort seinen Wohnsitz hat. 2 997.100 5 Für die Erteilung der Bewilligung ist die Reihenfolge der Anmeldung massgebend. Die Gültigkeitsdauer der Zulassungsbewilligung für Schiffe ohne Standplatz beträgt in der Regel drei Monate. Der Regierungsrat regelt das Zulassungsverfahren. § 6 Fahren mit Wasserski 1 Das Fahren mit Wasserski ist untersagt. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. § 7 Verkehrsbeschränkungen auf dem Hallwilersee 1 Auf dem Hallwilersee dürfen Schiffe mit Verbrennungsmotoren vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht verkehren. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen für die Berufsfischer. 2 Die Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt in der Uferzone von 300 m 10 km/h und ausserhalb dieser Zone 20 km/h. § 8 Rettungspflicht, Rettungsdienst 1 Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr oder verletzt, so hat auch jeder unbeteiligte Schiffsführer zu helfen, soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht gefährdet wird. 2 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rettungsdienstes auf dem Hallwilersee mit den Ufergemeinden und geeigneten privaten Institutionen. 3 Zur Deckung der Kosten des Rettungsdienstes kann der Regierungsrat für Schiffe mit Standort auf oder am Hallwilersee Kostenbeiträge erheben. § 9 Übrige Beschränkungen 1 Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicherheit des Wasserverkehrs erfordern, erlässt der Regierungsrat Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen. 2 Er kann zu diesem Zwecke a) Kleinseen, Seegebiete und Flussstrecken bezeichnen, die mit immatrikulierten Schiffen nicht befahren werden dürfen; b) die Zulassung von kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtigen Schiffen auf Flussstrecken und Stauseen ausschliessen oder beschränken; c) den Verkehr mit nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffen, wie Paddelbooten, Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen kleinen Vergnügungsbooten, beschränken; d) Höchstgeschwindigkeiten für Motorboote festlegen; e) die Anzahl der nautischen Veranstaltungen beschränken. § 10 Fahr- und Segelschulen 1 Für den gewerbsmässigen Betrieb von Fahr- und Segelschulen jeder Art bedarf es einer Bewilligung. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest. 3 997.100 § 11 Kleinschifffahrt auf dem Rhein 1 Der Regierungsrat erlässt zu den internationalen Vereinbarungen über den Rhein ergänzende oder abweichende Vorschriften für die Kleinschifffahrt, soweit nicht der Bundesrat zuständig ist. § 12 Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Schifffahrt ermächtigt. § 13 Steuerpflicht 1 Die Halter von Schiffen mit Standort im Kanton haben eine Steuer zu entrichten. § 14 Ausnahmen 1 Von der Steuer sind befreit: a) Schiffe des Bundes, b) auf Grund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe, c) in der internationalen Rheinschifffahrt verwendete Schiffe, d) Ruderboote, e) nicht kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtige Schiffe, wie Paddelboote, Kajaks, Windsurfer, Strand- und ähnliche kleine Vergnügungsboote. § 15 Steuertarif 1 Die jährliche Steuer beträgt: a) für Motorschiffe: 1. Grundtarif Fr. 40.– 2. Zuschlag je kW-Motorenleistung Fr. 3.– b) für Segelschiffe: 1. bis 5 m Länge Fr. 30.– 2. bis 6 m Länge Fr. 60.– 3. bis 7 m Länge Fr. 75.– 4. bis 8 m Länge Fr. 90.– 5. bis 9 m Länge Fr. 105.– 6. über 9 m Länge Fr. 120.– 7. Zuschlag je kW-Motorenleistung Fr. 3.– c) für Güterschiffe, je Tonne Nutzlast Fr. 2.– d) für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen Fr. 200.– 2 Für Schiffe mit Elektromotoren sind keine Zuschläge für die Motorenleistung zu entrichten. 3 Für Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer, ausgenommen die Schiffe mit Standplatz in einer Ufergemeinde des Hallwilersees, ist die Hälfte des Ansatzes zu entrichten. 4 997.100 § 16 Steuerperiode 1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. 2 Die Hälfte der Verkehrssteuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt. § 17 Ergänzende Vorschriften für den Steuerbezug 1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über die Berechnungsgrundlagen, die Ermässigung, den Bezug, die Fälligkeit, die Verrechnung und Rückerstattung sowie die Verwirkung. § 18 Hafengebühren 1 Die Gebühren für den Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen setzt der Regierungsrat fest. Bemessungsgrundlage ist das Gewicht der Umschlagsgüter. Der Ansatz pro Tonne darf Fr. 10.– nicht übersteigen. § 19 Inkraftsetzung und Vollzug 1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und setzt die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren fest. § 20 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es sind aufgehoben: a) § 96 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 1), b) das Dekret über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons vom 16. Januar 1973 2), c) die Verordnung vom 30. April 1973 zum Dekret über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons 3), d) die interkantonale Verordnung über die Kleinschiffahrt auf der Rheinstrecke Rheinfelden–Basel vom 8. Dezember 1969, 26. Februar und 24. März 1970 4), e) das Dekret über die Schiffahrt für die Rheinstrecke von Rheinfelden bis zur zürcherischen Kantonsgrenze vom 31. Oktober 1972 5), f) das Dekret über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden vom 23. November 1977 6). 1) AGS Bd. 8 S. 125; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 365) 2) AGS Bd. 8 S. 545; Bd. 9 S. 112; Bd. 10 S. 135 3) AGS Bd. 8 S. 551 4) AGS Bd. 7 S. 416 5) AGS Bd. 8 S. 334 6) AGS Bd. 9 S. 464 5 997.100 6 § 21 Übergangsrecht 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes immatrikulierten Schiffe werden die Steuern erstmals nach Ablauf der nach altem Recht erteilten Betriebsbewilligungen erhoben. Nach altem Recht bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet. 2 Allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Hallwilersee immatrikulierten Schiffen wird die Zulassungsbewilligung gemäss § 5 erteilt. 3 Die zur Immatrikulation auf dem Hallwilersee angemeldeten Schiffe werden am Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss § 5 zugelassen. Reicht das Kontingent für die Berücksichtigungen aller Anmeldungen nicht aus, so entscheidet das Los. Das Los bestimmt auch die Reihenfolge der Eintragung der nicht berücksichtigten Halter in die Warteliste. Aarau, den 7. Mai 1980 Präsident des Grossen Rates MÜLLER Staatsschreiber SIEBER Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 1980. Inkrafttreten: 1. April 1981 1) 1) RRB vom 26. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 320).

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