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قوانين سويسرا

Introductory Law relating to the Federal Agriculture Act, the Agricultural Lease Act and Agricultural Soil Act (Introductory Law – Agriculture)

صدر في 2000-06-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zug
الموضوعات
Agricultural and rural development, Land and soil
الكلمات المفتاحية
agricultural development, research, contracts, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, lease, enforcement/compliance, pollution control

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  1. Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 19981), Art. 53 und 58 des Bundesgesetzes über die landwirt schaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 19852), Art. 90 des Bundesgeset zes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 19913) und § 41 Bst. b der Kantonsverfassung4), beschliesst: 1. Zweck und Organisation § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetz gebung, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung zu fördern. § 2 Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat a) erlässt weiterführende Massnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes; b) regelt die Duldungspflicht; c) legt Mindestbeiträge im Bereich der Strukturhilfen fest; 1) SR 910.1 2) SR 221.213.2 3) SR 211.412.11 4) BGS 111.1 GS 26, 709 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://bgs.zg.ch/data/111.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/221.213.2/de 921.1 d) genehmigt die Statuten von Bodenverbesserungsgenossenschaften und regelt das Verfahren von Bodenverbesserungsunternehmen; e) erlässt den landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag; f) * … g) * ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sin ne des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981). 2 Die Volkswirtschaftsdirektion a) beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung; b) vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutio nen; c) ist für das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ), einschliesslich Gutsbetrieb, verantwortlich; d) wählt eine landwirtschaftliche Berufsbildungskommission; e) sorgt für die Beratung; f) regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufga ben übertragen; g) kann bedarfsweise Fachstellen errichten; h) regelt allfällige Anreizsysteme für Bewirtschaftungsmethoden; i) kann Meliorationsbeiträge bewilligen; k) kann bei Eintritt von nicht versicherbaren Elementarschäden Beiträge sprechen. 3 Dem Landwirtschaftsamt obliegt der Vollzug der Gesetzgebung. Es ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit nicht eine andere Behörde bestimmt ist. 4 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrar politischen Massnahmen, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. Der Gemeinderat bezeichnet eine sachverständige Person für landwirtschaftliche Belange. Ihre Entschädigung geht zu Lasten der Ge meinde. 2. Produktion, Qualität, Absatz und Versicherung § 3 Bewirtschaftungsmethoden 1 Der Kanton kann besonders umwelt- und standortgerechte sowie energie oder produktionsmittelsparende Bewirtschaftungsmethoden im Sinn eines Anreizsystems unterstützen. 1) SR 910.1 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de 921.1 § 4 * … § 5 Pflanzen 1 Der Kanton kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten und Schädlinge erlassen. 2 Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst. 3 Die Duldungspflicht umfasst die unentgeltliche Bewirtschaftung und Pfle ge von Brachland, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. § 6 Kantonale Hangbeiträge 1 Der Kanton richtet jährlich Bewirtschaftungsbeiträge für als Mähwiesen, Streue und Weiden genutzte Hang- und Steillagen mit mehr als 18 % Nei gung aus. 2 Die Beiträge werden nur an Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton Zug und für Flächen innerhalb des Kantons ausbezahlt. Im Übrigen entspre chen die Bedingungen und Auflagen jenen der Hangbeiträge des Bundes. § 7 Qualität 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsför derung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirt schaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird. § 8 Absatz 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraus setzt. 2 Er kann weitere Massnahmen und Projekte im Bereich der Absatzförde rung unterstützen. 3 921.1 § 9 Versicherbare und nicht versicherbare Kultur- und Elementarschäden 1 Der Kanton leistet an die Prämien für die Versicherung landwirtschaftli cher Kulturen gegen Hagelschlag einen Beitrag von 25 Prozent der Prämi ensumme. Der Beitrag wird nur geleistet, wenn die Versicherung einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunterneh men angeschlossen ist. 2 Der Kanton kann in Härtefällen für nicht versicherbare Kultur- und Ele mentarschäden Beiträge in der Höhe von maximal 50 000 Franken pro Er eignis innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken leisten. 3. Soziale Begleitmassnahmen § 10 Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe gemäss Bundesrecht. 4. Strukturverbesserungen § 11 Grundsatz 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinn des Bun desrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. § 12 Kantonale Leistung 1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung ist insbesondere das öffentli che Interesse an der Durchführung der Massnahme und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen. 2 Der Kanton kann eine höhere als die vom Bund minimal verlangte Leis tung erbringen, sofern kumulativ: a) das zu unterstützende Projekt wirtschaftlich konzipiert ist; b) die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist; c) die Bauherrschaft durch die Massnahme oder durch raumplanerische Vorgaben ausserordentlich belastet wird und d) sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt. 4 921.1 3 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im Maximum 300 Prozent der Bundesleistung. 4 Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite Mindestbeträ ge fest, unter denen keine Finanzhilfe gewährt wird. 5 Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden weder Beiträge noch Investitionskredite gewährt. § 13 Gemeinschaftliche Unternehmen 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die an einem Bodenverbes serungsunternehmen nach Art. 703 ZGB1) beteiligt sind, bilden eine öffent lich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft. 2 Das Verfahren für die Durchführung von Bodenverbesserungsunterneh men richtet sich sinngemäss nach den Art. 100 und 101 LwG2) sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes3). 3 Die Verteilung der Kosten erfolgt nach der Grösse des Nutzens, welcher der pflichtigen Liegenschaft aus dem Unternehmen entsteht, und dem Wert der Liegenschaft sowie unter Berücksichtigung einer allfällig dauernden Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand. Dritte, die aus dem Un ternehmen einen offensichtlichen Nutzen ziehen, können ebenfalls zur Mit finanzierung verpflichtet werden. § 14 Öffentliche Auflage von Projekten 1 Projekte, die mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden, sind im Amts blatt kombiniert mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz4) zu publizieren. § 15 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen 1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zu sammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen. 1) SR 210 2) SR 910.1 3) BGS 721.11 4) BGS 721.11 5 http://bgs.zg.ch/data/721.11/de http://bgs.zg.ch/data/721.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de 921.1 § 16 Meliorationsbeiträge 1 Der Kanton kann in Härtefällen ergänzende oder eigene Beiträge an Struk turverbesserungsmassnahmen wie Bodenverbesserungen und Hochbauten ausrichten. 2 Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn a) die Bauherrschaft Mehrkosten wegen einer früheren Unterlassung oder Fehleinschätzung, an der eine Behörde mitgewirkt hat, tragen muss; b) ihr aus Gründen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes oder der Denkmalpflege kostenrelevante Auflagen gemacht werden; c) das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Bewirtschaftung einer Gegend darstellt; d) das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem öf fentlichen Werk erstellt werden soll. 3 An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden. § 17 Haftung 1 Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojekts und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden. 2 Der Bauherrschaft obliegt die Pflicht, das Werk zu versichern. 5. Berufsbildung und Beratung § 18 Grundausbildung und Weiterbildung 1 Die landwirtschaftliche Berufsbildung beinhaltet die Grundausbildung und die Weiterbildung. 2 Der Kanton übernimmt grundsätzlich die Vorgaben des Bundes betreffend die formelle und inhaltliche Gestaltung der landwirtschaftlichen und bäuer lich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung und des Prüfungswesens. 6 921.1 § 19 Beratung 1 Die Beratung umfasst: a) die Förderung der wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und so zialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft; b) die Umsetzung der Massnahmen des Bundes und des Kantons. 2 Beratungsleistungen mit besonderem Aufwand werden in Rechnung ge stellt. § 20 Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum 1 Der Kanton führt auf dem Schluechthof in Cham ein landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) mit Internat und Gutsbetrieb. 6. Arbeitsverhältnis § 21 Normalarbeitsvertrag 1 Der Normalarbeitsvertrag umfasst Bestimmungen über das Arbeitsverhält nis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden. 7. Landwirtschaftliche Pacht § 22 Vorpachtrecht 1 Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder zum wertvolleren Teil im Kanton liegt, haben die Nachkommen der Eigentümerin bzw. des Eigentü mers das Vorpachtrecht im Sinne des LPG1), wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und für die Bewirtschaftung geeignet sind. § 23 Meldepflicht 1 Pächterinnen und Pächter, die ein Gewerbe oder ein Grundstück zupach ten, haben den Vertragsabschluss innert 30 Tagen beim Landwirtschaftsamt unter der Angabe des Pachtgegenstandes, der Pachtdauer und des Pachtzin ses schriftlich zu melden. 1) SR 221.213.2 7 http://www.lexfind.ch/link/Bund/221.213.2/de 921.1 8. Bäuerliches Bodenrecht § 24 Schätzung des Ertragswerts 1 Die kantonale Liegenschaftsschätzungskommission ist zuständig: a) für die Durchführung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 Abs. 1 BGBB1)); b) für die Genehmigung der von Expertinnen und Experten durchgeführ ten Ertragswertschätzungen (Art. 87 Abs. 2 BGBB2)). 2 Sie kann für die räumliche Abgrenzung des zu schätzenden landwirtschaft lichen Gewerbes eine Feststellungsverfügung verlangen (Art. 73 und 74 Abs. 2 BGBB3)). 3 Sie und auch das Landwirtschaftsamt können bei geplanten Bauten und Anlagen eine vorläufige Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke oder des landwirtschaftlichen Gewerbes vornehmen (Art. 87 Abs. 1 BGBB4)). 4 Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen. § 25 Aufsichtsbehörde 1 Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB5) gegen die Erteilung einer Bewilligung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. § 26 Grundbuch- und Vermessungsamt * 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann die Überprüfung der Anmer kungspflicht verlangen (Art. 86 BGBB6)). * 2 Es stellt dem Landwirtschaftsamt alle für eine Beurteilung im Sinn des BGBB7) notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung. 1) SR 211.412.11 2) SR 211.412.11 3) SR 211.412.11 4) SR 211.412.11 5) SR 211.412.11 6) SR 211.412.11 7) SR 211.412.11 8 http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de 921.1 § 27 Kantonale Vorkaufsrechte 1 Es werden folgende, in dieser Reihenfolge prioritäre, kantonale Vorkaufs rechte vorgesehen: a) an Nutzungs- und Anteilsrechten an einer Allmend, Alp oder Weide für Körperschaften wie Allmend- und Alpgenossenschaften, die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Allmend, Alp oder Weide sind (Art. 56 Abs.1 Bst. c BGBB1)); b) an landwirtschaftlichen Grundstücken für Körperschaften, die zum Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, sofern das Grundstück in ihrem Einzugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BGBB2)). 9. Rechtsschutz § 28 * Schlichtungsbehörde im Pachtrecht 1 Die Schlichtungsbehörde im Pachtrecht bestimmt sich nach §§ 41 – 43 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor ganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20103). § 29 Einsprachen im Pachtrecht 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann im Bereich der Pachtgesetzge bung Einsprache erheben. § 30 * … § 31 Rechtsschutz 1 Verfügungen des Landwirtschaftsamts können innert 30 Tagen nach Mit teilung durch Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion angefochten werden. 2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes4) können innert 30 Tagen nach Mittei lung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer den. * 1) SR 211.412.11 2) SR 211.412.11 3) BGS 161.1 4) SR 910.1 9 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://bgs.zg.ch/data/161.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de 921.1 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege gesetz. * § 32 Strafbestimmungen 1 Die Übertretung der Vorschriften wird gemäss Übertretungsstrafgesetz1) geahndet, sofern nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwen dung gelangen. * 10. Schlussbestimmungen § 33 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere: a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Boden recht vom 28. Oktober 1993 2); b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirt schaftsgesetz) vom 25. Februar 19713); c) der Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Zuger Bauern hilfskasse vom 2. März 19334); d) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 19875); e) das Gesetz betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an landwirtschaftliche Betriebe mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 1. Juli 19826); f) der Kantonsratsbeschluss betreffend Hilfeleistung bei nicht versicher baren Elementarschäden vom 15. November 19347); g) der Kantonsratsbeschluss betreffend Sanierung des Landwirtschafts betriebes Nettenbach, Gemeinde Menzingen vom 1. September 19888); h) das Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Meliorationsgesetz) vom 27. Oktober 19609); 1) BGS 312.1 2) GS 24, 329 3) GS 20, 41 4) GS 13, 85 5) GS 23, 13 6) GS 22, 313 7) GS 13, 219 8) GS 23, 199 9) GS 18, 131 10 http://bgs.zg.ch/data/312.1/de 921.1 i) der Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Durchführung der Integrierten Produktion in der Landwirtschaft vom 26. September 19911); k) der Kantonsratsbeschluss über den Ausbau der landwirtschaftlichen Schule vom 19. Juli 19562). § 34 Aufhebung von Fonds 1 Der Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden und der Meliorations fonds werden aufgehoben. Das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Fondsvermögen wird der Staatsrechnung gut geschrie ben. § 35 Inkrafttreten 1 Die §§ 2 und 22–32 dieses Gesetzes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge nehmigung des Bundes. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referen dum gemäss § 34 der Kantonsverfassung3). Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die §§ 2 und 22–32 betreffend LPG und BGBB wurden vom Bund geneh migt am 14. August 2000. 1) GS 23, 879 2) GS 17, 343 3) BGS 111.1 11 http://bgs.zg.ch/data/111.1/de 921.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26, 709 29.08.2006 01.01.2007 § 26 Titel geändert GS 28, 779 29.08.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert GS 28, 779 05.07.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1, g) eingefügt GS 29, 336 05.07.2007 01.01.2008 § 4 aufgehoben GS 29, 336 28.08.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 2 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 3 geändert GS 29, 933 26.08.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, f) aufgehoben GS 30, 619 26.08.2010 01.01.2011 § 28 totalrevidiert GS 30, 619 26.08.2010 01.01.2011 § 30 aufgehoben GS 30, 619 23.05.2013 01.10.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 2013/052 12 921.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26, 709 § 2 Abs. 1, f) 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619 § 2 Abs. 1, g) 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 336 § 4 05.07.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 336 § 26 29.08.2006 01.01.2007 Titel geändert GS 28, 779 § 26 Abs. 1 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 779 § 28 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619 § 30 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619 § 31 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933 § 31 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933 § 32 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052 13

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