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قوانين سويسرا

Introductory Law relating to the Federal Agriculture Act (Cantonal Agriculture Law)

صدر في 2001-10-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Nidwalden
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, farming, family farming, financial agricultural measures, subsidy/incentive, policy/planning, agricultural land, offences/penalties

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  1. 821.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 24. Oktober 2001 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 2, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft sowie die Förderung und Unterstützung einer ökologisch ausgerichteten Landwirtschaft durch den Kanton. Art. 2 Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes, damit die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: 1. sicheren Versorgung der Bevölkerung; 2. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; 3. Pflege der Kulturlandschaft; 4. dezentralen Besiedlung des Landes. 2 Der Kanton trifft eigene Massnahmen: 1. zur Förderung von Produktion, Qualität, Verarbeitung und Absatz marktfähiger landwirtschaftlicher Produkte, die auf Betrieben mit ökologischem Leistungsnachweis hergestellt werden; 2. zur Erhaltung und Festigung eigenständiger Familienbetriebe; 3. 22 für eine zukunftsgerichtete Weiterbildung und Beratung; 4. zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Landwirtschaft und wirtschaftlich tragfähiger Betriebe. II. PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ Art. 3 Bewirtschaftungsmethoden 1 Der Kanton fördert besonders umwelt- und standortgerechte Bewirtschaftungsmethoden sowie tierfreundliche Produktionsformen. 22 2 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Vernetzung und der Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft. 3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge. Art. 3a Hochstammbäume 22 1 Der Kanton richtet zur Förderung der Ökologie und der Wertschöpfung sowie zur Erhaltung des typischen Landschaftsbildes für Neu- oder Ersatzpflanzungen von Hochstammbäumen Beiträge aus. 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge. Art. 4 Tierzucht 1 … 25 2 Der Kanton kann Ausstellungen von Nutztieren und weitere Massnahmen unterstützen. Er schliesst mit den Leistungserbringern Verträge ab. Art. 5 Pflanzenschutz 1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung regional bedeutsamer Pflanzenkrankheiten und -schädlinge. 2 Der Pflanzenschutzdienst wird vom zuständigen Amt wahrgenommen; es vollzieht und überwacht die vom Bund oder dem Kanton angeordneten Massnahmen. 3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen sowie die Höhe der Abfindungen. Art. 6 Alpwirtschaft Der Kanton fördert namentlich durch Beratung und Strukturverbesserungsmassnahmen eine rationelle und nachhaltige Bewirtschaftung der Alpen; er kann eine besonders umwelt- und standortgerechte Alpwirtschaft mit Beiträgen unterstützen. Art. 7 Kantonale Steillagenbeiträge 1 Der Kanton richtet zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft Beiträge aus für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 35 Prozent Neigung. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit; er berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse. Art. 8 Duldungspflicht bei Brachland 1 Die zuständige Direktion entscheidet auf Gesuch hin und nach Anhören der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, ob die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland gemäss Art. 71 des Landwirtschaftsgesetzes 2 im Einzelfall zu dulden ist. 2 Sie kann die Art der Bewirtschaftung vorschreiben, um die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Sömmerungsweiden sicherzustellen. Art. 9 Hilfsaktionen Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, schlechter Witterung, Schädlingsbefall oder anderer natürlicher Ereignisse ausserordentliche wirtschaftliche Einbussen erleiden. Ausgenommen davon sind versicherbare Schäden. Art. 10 Qualität 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Qualitätsförderung und Qualitätssicherung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsförderung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird. 3 Er kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnungen von Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen unterstützen. Art. 11 Absatzförderung 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Der Kanton kann weitere Massnahmen und Projekte zur Förderung des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge sind in der Regel zu befristen. 3 Die Unterstützung setzt voraus, dass die weiteren Massnahmen und Projekte: 1. von der Trägerschaft angemessen mitgetragen werden; 2. die Wertschöpfung sichern oder steigern; 3. auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind; 4. regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufen; und 5. eine nachhaltige Wirkung entfalten. III. SOZIALE BEGLEITMASSNAHMEN Art. 12 Betriebshilfe Der Kanton gewährt Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen. Art. 13 Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 22 1 Der Kanton leistet zur Verhinderung sozialer Härtefälle an die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben Beiträge von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Der Regierungsrat regelt die anrechenbaren Kosten und den Höchstbeitrag pro Betrieb. Art. 14 … 22 IV. STRUKTURVERBESSERUNGEN Art. 15 Grundsatz 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Strukturverbesserung im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Einzelbetriebliche Massnahmen werden vom Kanton unterstützt, wenn der Betrieb zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen nach den Vorgaben des Bundesrechts erfordert; bei Betrieben der Milchwirtschaft sowie für die Starthilfe muss das Arbeitsaufkommen jedoch mindestens 1,5 Standardarbeitskräfte betragen. 22 Art. 16 Kantonale Leistung 1 Die Bemessung der kantonalen Leistung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes. 2 Der Kanton kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Massnahme und der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ausnahmsweise eine höhere als vom Bund mindestens verlangte Leistung erbringen, sofern: 1. die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist; 2. die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird; 3. sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt. 3 Die kantonale Leistung beträgt höchstens 200 Prozent der Bundesleistung. 4 Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden weder Beiträge noch Investitionskredite gewährt. Ausgenommen davon sind Planungen, die als selbstständige Projekte gelten. Art. 17 Mindestbeträge für Investitionskredite Der Regierungsrat kann Mindestbeträge festlegen, unter welchen keine Investitionskredite gewährt werden. Art. 18 Gemeinschaftliche Massnahmen 1 Der Kanton unterstützt Güterzusammenlegungen beziehungsweise Güterbereinigungen zur Bildung wirtschaftlich tragfähiger Betriebe. 2 Der Kanton kann Beiträge an Vorabklärungen für Landumlegungen oder Pachtlandarrondierungen ausrichten. 22 3 Für Bodenverbesserungen gemäss Art. 703 ZGB bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 5 vorbehalten. 22 4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für angeordnete und vertragliche Landumlegungen. 22 Art. 19 … 22 V. WOHNBAUSANIERUNG 22 Art. 20 Grundsatz 22 1 Der Kanton unterstützt die Sanierung oder Erstellung von Betriebsleiterwohnungen auf Landwirtschaftsbetrieben in der Berg- und Hügelzone mit Beiträgen im Rahmen der bewilligten Kredite. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens eine Standardarbeitskraft besteht. 3 Massgebend für die Zuweisung zur Berg- und Hügelzone ist der Standort des Wohnhauses. 4 Pächterinnen und Pächter können Beiträge erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht auf die Dauer von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird. Art. 20a Beitragsberechtigte Objekte 22 1 Beitragsberechtigt ist jene Wohneinheit, welche von der Betriebsleitung bewohnt wird. 2 Bei Häusern mit mehreren Wohneinheiten werden die Kosten für die gemeinsamen Einrichtungen anteilsmässig berücksichtigt. 3 Es können Beiträge ausgerichtet werden für Sanierungen, Umbauten und Neubauten. 4 Keine Beiträge werden entrichtet, wenn: 1. die Baukosten für die Betriebsleiterwohnung weniger als 50'000 Franken betragen; 2. die Baukosten über denjenigen von vergleichbaren Objekten liegen. Art. 20b Beitragsbemessung 22 1 Der pauschale Beitrag bei Neubauten beträgt: 1. Fr. 100'000.– in der Hügelzone und in den Bergzonen I und II; 2. Fr. 120'000.– in den Bergzonen III und IV. 2 Bei Umbauten und Sanierungen ist ein Abzug im Verhältnis zu den Kosten eines Neubaus vorzunehmen. 3 Die Pauschale beträgt höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 4 Die Beiträge, die in den letzten 20 Jahren an die Wohneinheit geleistet wurden, sind anteilsmässig anzurechnen. 5 Eine Kombination der Beiträge mit Investitionskrediten gemäss dem Landwirtschaftsgesetz 2 ist möglich. Art. 20c Ergänzende Bestimmungen 22 Ergänzend sind folgende Bestimmungen sinngemäss anwendbar: 1. persönliche Voraussetzungen: Art. 89 LwG 2, Art. 7 und 8 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) 21; 2. Baubeginn: Art. 31 Abs. 1 und 2 SVV; 3. Unterhalt: Art. 103 Abs. 2 LwG; 4. Zweckentfremdung: Art. 102 LwG; 5. Handänderung mit Gewinn: Art. 91 LwG; 6. Grundbuchanmerkung: Art. 104 LwG; 7. Nachträgliche Projektänderung: Art. 32 Abs. 2 SVV. Art. 20d Meldepflicht bei Handänderungen 22 Handänderungen an der Wohneinheit, die innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge erfolgen, sind vom Grundbuchamt der Direktion zu melden. Art. 20e Gesetzliches Grundpfandrecht 26 Der Kanton hat für seine Rückerstattungsansprüche ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 7. VI. WEITERBILDUNG UND BERATUNG 22 Art. 21 Weiterbildung, Beratung 22 1 Der Kanton führt einen Beratungsdienst. 2 Dieser sorgt für die Beratung, die allgemeine Weiterbildung in landwirtschaftlichen Fragen und die Information: 1. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Land- und Alpwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; 2. zur Umsetzung der Massnahmen des Bundes und des Kantons. VII. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 22 Art. 22 Bereitstellung der finanziellen Mittel 1 Der Landrat beschliesst über die Kredite, die für die einzelnen Massnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden; er ist dabei nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 2 Der Landrat kann für die wichtigsten Aufgabenbereiche gestützt auf einen Bericht des Regierungsrates Rahmenkredite beschliessen. Diese sind in der Regel für eine Periode von vier Jahren festzulegen. 22 Art. 22a Gebühren 23 1 Für Verfügungen betreffend die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen sowie für die Durchführung der Direktzahlungen werden Gebühren erhoben. 2 Die Gebühren werden nach der Gebührengesetzgebung 24 festgesetzt. Art. 23 Rückerstattung Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten. Art. 24 Einsichts- und Zutrittsrecht Wer Leistungen nach diesem Gesetz beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Instanzen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen. VIII. ORGANISATION 22 Art. 25 Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug aus und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben. Art. 26 Direktion 22 1 Die Direktion übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung aus und vertritt den Kanton in den interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Gewährung von Betriebshilfe; 2. die Projektgenehmigung und die Zusicherung von Investitionshilfen, die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen; 3. die Gewährung der Beiträge für die Wohnbausanierung; 4. die weiteren ihr übertragenen Aufgaben. Art. 27 Landwirtschaftsamt Das Landwirtschaftsamt vollzieht alle dem Kanton gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind. Art. 28 Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung agrarpolitischer Massnahmen. 2 Sie erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Art. 29 Mitwirkung Dritter 1 Der Regierungsrat kann andere Kantone und Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen oder ihnen Vollzugsaufgaben übertragen. 2 Zu diesem Zweck kann er Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. IX. VOLLZUG, RECHTSSCHUTZ UND STRAFBESTIMMUNG 22 Art. 30 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 2 Er regelt insbesondere die weiteren Voraussetzungen sowie die Verfahren für die kantonalen Massnahmen. Art. 31 Beschwerde 1 Verfügungen des Landwirtschaftsamtes und Dritter können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. 2 Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Entscheide der zuständigen Direktion sowie Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 32 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse 20 bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung. X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 22 Art. 33 Änderung bisherigen Rechts 1. EG zum Zivilgesetzbuch Art. 80 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 7 wird aufgehoben. Art. 34 2. EG zum bäuerlichen Bodenrecht Das Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 8 wird wie folgt geändert: … Art. 35 3. Pachtverordnung Die Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung) 9 wird wie folgt geändert: … Art. 36 4. Gesetz über die Viehversicherung Das Gesetz vom 28. April 1974 über die Viehversicherung 10 wird wie folgt geändert: … Art. 37 Befristung kantonaler Massnahmen 1 Die kantonalen Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1, Art. 3a, Art. 4 Abs. 2, Art. 6, 7, 10 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 13, 18 Abs. 2 und Art. 20–20e sind bis 31. Dezember 2015 befristet. 22 2 Die Massnahmen können durch Gesetz verlängert werden. Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 25. April 1976 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) 11; 2. Vollziehungsverordnung vom 23. November 1994 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsverordnung) 12; 3. Einführungsverordnung vom 14. Oktober 1983 zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen 13; 4. Einführungsverordnung vom 22. Dezember 1962 zum Bundesgesetz über die Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft 14; 5. Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1981 zum Landwirtschaftsgesetz über Massnahmen zur Bodenverbesserung (Meliorationsverordnung) 15; 6. Gesetz vom 27. April 1958 über die Unterstützung von Luftseilbahnen 16; 7. Landratsbeschluss vom 28. Oktober 1987 über die Bewilligung eines jährlichen Kantonsbeitrages an den Beratungs- und Buchhaltungsring Unterwaldner Landwirte 17, 8. Einführungsverordnung vom 15. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 18. Art. 39 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund. 19 Endnoten 1 A 2001, 1459, A 2002, 6 2 SR 910.1 3 NG 311.4 4 SR 837.0 5 NG 211.0 6 NG 313 7 NG 211.1 8 NG 825.1 9 NG 825.3 10 NG 826.2 11 A 1976, 580 12 A 1994, 2415; A 1995, 194 13 A 1983, 944; A 1984, 1 14 1963, 480 15 1981, 796, 1114 16 1958, 393 17 1987, 1382 18 1993, 1973; 1994, 450; 1995, 427 19 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002; vom Bund genehmigt am 28. Januar 2002 20 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007 21 SR 913.1 22 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 30. Mai 2007, A 2007, 1335, 1971; in Kraft seit 1. Januar 2008 23 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. September 2007, A 2007, 1541, 1971; in Kraft seit 1. Januar 2008 24 NG 265.5 25 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. Oktober 2007, A 2007, 1734, A 2008, 92; in Kraft seit 1. Januar 2008 26 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011, 1769; A 2012, 558, in Kraft seit 1. Januar 2012; vom Bund genehmigt am 25. Mai 2012

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