Introductory Law relating to the Federal Agriculture Act
صدر في 2000-05-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Glarus
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, farming, family farming, agricultural land, agricultural commodities, internal trade, fees/royalties, offences/penalties, vested rights, enforcement/compliance, property rights
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1.7.2007–32 IX D/1/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2000) Die Landsgemeinde, gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), Artikel 703 des Schweizerischen Zivilgesetz buches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und Artikel 359 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911, beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft, eingeschlossen die Alpwirt schaft, im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rah menbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungs fähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern. 2 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und regelt den Vollzug. 3 Es enthält zudem Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Bodenver besserungen gemäss Artikel 703 ZGB sowie über den Normalarbeitsvertrag der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gemäss Artikel 359 OR. Art. 2* Aufgaben des Kantons; Zuständigkeiten 1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Agrargesetzgebung ist unter Vorbehalt von Artikel 3 Sache des Kantons. 2 Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug und vertritt den Kanton in den interkantonalen Institutionen. 3 Es kann Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt werden. 1 Kanton Glarus 2004 Kant. LandwirtschaftsgesetzIX D/1/1 Art. 3* Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrar politischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. 2 Sie bezeichnen und entschädigen die für die landwirtschaftlichen Vollzugs aufgaben zuständigen Personen. II. Produktion, Alpwirtschaft, Qualität und Absatz A. Produktion Art. 4* Förderung der ökologischen Bewirtschaftung 1 Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite den ökologischen Ausgleich im Sinne des einschlägigen Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. Die Höhe der an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerich teten Beiträge entspricht unter Einbezug der Leistungen des Bundes und allfälliger Leistungen Dritter den für die Finanzhilfe des Bundes anrechen baren Beiträgen. 2 Er kann überdies nach Massgabe einer regierungsrätlichen Verordnung1) Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortgerechten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirtschaftungsmetho den gewähren. 3 Die Zuständigkeit zur Gewährung von finanziellen Leistungen richtet sich nach dem Finanzhaushaltgesetz2). Art. 5* Bewirtschaftung von Brachland 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren betreffend Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss den Vorschriften des Bundes. 2 Erstinstanzliche Entscheide fällt die zuständige kantonale Verwaltungs behörde. Art. 6* Förderung der Tierzucht Der Kanton kann nach Massgabe einer regierungsrätlichen Verordnung über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur Förderung der Tierzucht unterstützen. Namentlich kann er an Organisationen, die Vieh 2 1) GS IX D/1/2 2) GS VI A/1/2 1.7.2007–32 Kant. Landwirtschaftsgesetz IX D/1/1 schauen durchführen, Beiträge leisten oder selber Ausstellungen durch führen. Art. 7–9** . . . . . . Art. 10* Pflanzenschutz 1 Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst. 2 Der Regierungsrat kann nötigenfalls zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten und Schädlinge Vorschriften erlassen und Massnahmen anordnen. B. Alpwirtschaft (Viehalpen) Art. 11 Förderung der Alpwirtschaft Der Kanton fördert die nachhaltige Bewirtschaftung der Alpen durch Struk turverbesserungen gemäss Artikel 24ff., durch Beratung gemäss Artikel 33 sowie durch den Erlass und die Kontrolle von Bewirtschaftungsvorschriften. Überdies kann er förderungswürdige Bewirtschaftungsmethoden gemäss Artikel 4 sowie Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von alpwirtschaft lichen Produkten gemäss Artikel 20 Absatz 2 unterstützen. Art. 12 Bewirtschaftung der Alpen 1 Die Alpen sind standortgerecht, umweltschonend und möglichst flächen deckend zu bewirtschaften. 2 Der Einsatz von alpfremden Düngern auf Alpen ist verboten. 3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bewilligung von Ausnahmen zu Absatz 2 zu erlassen, sofern das Verbot nachweislich nega tive Auswirkungen auf den Futterertrag von Alpen hat. 4 Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Art. 13* Alpurbar 1 Das Alpurbar ist das kantonale Verzeichnis aller Alpen. Es regelt für jede Alp verbindlich die höchstzulässige Bestossung mit Gross- und Kleinvieh. 2 Das Alpurbar sowie Änderungen desselben werden vom zuständigen De partement beschlossen. Es kann zeitlich befristete Änderungen bewilligen. 3 ** Art. 7–9 aufgehoben LG 2. Mai 2004 Kant. LandwirtschaftsgesetzIX D/1/1 Art. 14* Alpabfahrtstermin 1 Der für jede Alp in der Alpordnung festzulegende Alpabfahrtstermin hat sich nach den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten. Auf Gesuch des Alpeigentümers hin kann die zuständige kanto nale Verwaltungsbehörde bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen eine Verlegung des Alpabfahrtstermins bewilligen. 2 Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September. Art. 15* Alpordnung 1 Jeder Eigentümer einer Alp erlässt im Rahmen der kantonalen Bestimmun gen eine Alpordnung. Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen kan tonalen Verwaltungsbehörde. 2 Die Alpordnung enthält Vorschriften namentlich über die Bestossung und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere, den Alpabfahrtstermin sowie gegebenenfalls über die Milchverwertung. Bei verpachteten Alpen bil det die Alpordnung Bestandteil des Pachtvertrages. 3 Für die bestimmungsgemässe Bewirtschaftung der Alp hat der Eigentümer die erforderliche Infrastruktur zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Art. 16 Vorrecht zur Sömmerung Die Eigentümer und Pächter von Alpen haben vorrangig Vieh von den im Kanton Glarus ansässigen Viehbesitzern zur Sömmerung zu übernehmen, sofern die Viehbesitzer ihre Verpflichtungen gegenüber den Alpeigentümern oder Alppächtern erfüllt haben. Art. 17* Holzbezug 1 Wo die Alpen weder eigenes Holz noch urkundlich verbriefte Holzhau rechte in genügendem Umfang besitzen oder der bestehende Wald nicht zur Alp gehört, sind die anstossenden Eigentümer oder Besitzer des Alpwaldes gehalten, gegen Entschädigung das für Zäunung und Alpunterhalt sowie Feuerung und Milchverarbeitung erforderliche Holz im Rahmen der Wald gesetzgebung1) zur Verfügung zu stellen. 2 Können sich Alp- und Waldbesitzer über den Preis des Holzes nicht gütlich verständigen, so wird dieser durch die zuständige kantonale Verwaltungs behörde festgesetzt. 4 1) GS IX E/1 1.7. 2010–35 Kant. Landwirtschaftsgesetz IX D/1/1 3 Vorbehalten bleiben vor 1912 bestandene Rechte, welche im Grundbuch bereinigungsverfahren geltend gemacht werden können. Art. 18* Kantonale Alpkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine Kantonale Alpkommission. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und einem oder zwei Ersatzmitgliedern. 2 Die Kommission amtet als Fachkommission für die zuständigen kantona len Vollzugsorgane. Sie inspiziert periodisch die diesem Gesetz unterstellten Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit, Bewirtschaftung und Zustand der Infra struktur sowie Einhaltung der kantonalen Alpbestimmungen und der Alp ordnung. 3 Sie hält ihre Feststellungen in einem Inspektionsbericht zuhanden des zuständigen Departements fest und stellt gegebenenfalls Antrag um Ände rung der höchstzulässigen Stosszahl, der Bewirtschaftung oder der Alpord nung. Art. 19 Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen2) namentlich über die nachhaltige Bewirtschaftung und die Bestossung der Alpen, die Alpauf- und Alpabfahrt, die Alpordnung, das Verfahren zur Durchsetzung des Vorrechtes zur Söm merung und über die Alpinspektionen. C. Qualität Art. 20* 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsför derung. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungen über gemein same Qualitätssicherungsdienste abzuschliessen. 2 Er kann nach Massgabe einer regierungsrätlichen Verordnung weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird. 3 Die Zuständigkeit zur Gewährung von finanziellen Leistungen richtet sich nach dem Finanzhaushaltgesetz. D. Absatz Art. 21* 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraus setzt. 5 1) GS IX D/1/2 Kant. LandwirtschaftsgesetzIX D/1/1 2 Er kann Selbsthilfemassnahmen und Projekte im Bereich der Absatzförde rung nach Massgabe einer regierungsrätlichen Verordnung unterstützen. Eine kantonale Unterstützung setzt in jedem Fall eine angemessene Leis tung der interessierten bäuerlichen Organisation voraus. 3 Die Zuständigkeit zur Gewährung von finanziellen Leistungen richtet sich nach dem Finanzhaushaltgesetz. III. Soziale Begleitmassnahme Art. 22 Grundsatz Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen gemäss einschlägigem Bundesrecht. Art. 23 Zuständigkeit Für die Zusicherung, den Widerruf und die Rückforderung von Betriebshilfe darlehen ist die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe (Art. 30) zuständig. IV. Strukturverbesserungen Art. 24* Grundsatz 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des ein schlägigen Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Er erbringt im Rahmen des Budgets Leistungen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit dem Bund. Art. 25* Bemessung der kantonalen Leistung; nicht verwirklichte Projekte 1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung sind insbesondere das öffent liche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftli che Situation privater Bauherrschaften und privater Mitglieder von Struktur verbesserungskorporationen zu berücksichtigen. 2 Der Regierungsrat legt für die Beiträge und die Investitionskredite Min destbeträge fest, unter denen keine Investitionshilfe gewährt wird. 3 Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden keine Investi tionshilfen gewährt. 6 1.7. 2010–35 Kant. Landwirtschaftsgesetz IX D/1/1 Art. 25a Verhältnis zu direkten Leistungen des Bundes 1 Setzt sich die Förderungsmassnahme aus Leistungen des Bundes und des Kantons zusammen (Art. 24 Abs. 1), so kann der Kanton eine höhere als die vom Bund minimal verlangte Leistung erbringen, sofern: a. die zu unterstützende Massnahme wirtschaftlich konzipiert ist, b. die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist, c. die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird und d. sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt. 2 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im Maximum 110 Prozent der Bundesleistung. Art. 26* Fonds für Strukturverbesserungen 1 Der Kanton errichtet zur Förderung von Strukturverbesserungen einen Fonds. Er wird gespiesen durch: a. die zurückerstatteten Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungen, die aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes als Folge einer gewinnbringenden Veräusserung, einer Zweckentfremdung, einer Zerstückelung oder einer Vernachlässigung der Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht zurück gefordert worden sind; b. die Gebühren für besondere technische Abklärungen und Beratungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen (Art. 36); c. die Zinsen dieses Fonds; d. allfällige Zuschüsse Dritter und des Kantons. 2 Beiträge können gewährt werden für: a. Massnahmen, die trotz Beanspruchung einer erhöhten Beitragsleistung nach Artikel 25a nicht finanzierbar sind; b. Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Elementarschäden an Kulturland oder an landwirtschaftlichen Anlagen, falls sie nicht ange messen durch Leistungen Dritter mitfinanziert werden. 3 Über die Vergabe von Beiträgen entscheidet das zuständige Departement. Art. 27* Öffentliche Auflage von Projekten 1 Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, sind im kantonalen Amts blatt im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens bzw. des Leitverfahrens gemäss der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung1) zu publizieren. 7 1) GS VII B/1 Kant. LandwirtschaftsgesetzIX D/1/1 2 Die Einspracheberechtigung der gesamtschweizerischen Organisationen ist nach Massgabe von Artikel 97 Absatz 4 LwG gewährleistet. Art. 28 Verantwortungszuweisung Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Verantwortung seitens des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Trag barkeit abgeleitet werden. Der Versicherungsschutz ist durch die Bauherr schaft zu gewährleisten. Art. 29 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen 1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinn gemäss auch für kantonale Leistungen. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen namentlich über das Verfahren, über Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Investitionshilfen, über die Sicherung der Strukturverbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von vertraglichen Landumlegungen nach Artikel 101 LwG. Art. 30* Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe 1 Für die Projektgenehmigung und die Zusicherung von Investitionshilfen, die Genehmigung von Neuzuteilungen, die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen ist die Kommission für Struk turverbesserungen und Betriebshilfe zuständig. Diese untersteht der Auf sicht des Regierungsrates. 2 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat von Amtes wegen der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements inne. Im Weitern gehört ihr ein leitender Angestellter oder eine leitende Angestellte aus der Landwirtschaftsverwaltung an. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Art. 31 Bodenverbesserungen nach Artikel 703 ZGB Für die Durchführung der Bodenverbesserungen nach Artikel 703 ZGB gel ten die Bestimmungen des EG ZGB1). 8 1) GS III B/1/1 1.7. 2010–35 Kant. Landwirtschaftsgesetz IX D/1/1 V. Landwirtschaftliche Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung Art. 32 Grundausbildung und Weiterbildung Die landwirtschaftliche Grundausbildung und Weiterbildung werden im Ein führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung1) geregelt. Art. 33* Beratung 1 Das zuständige Departement sorgt für die landwirtschaftliche und bäuer lich-hauswirtschaftliche Beratung: a. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft; b. zur Umsetzung der Bundesmassnahmen in der Landwirtschaft. 2 Die Beratung erfolgt durch eigene Beratungsangebote und durch Leis tungsvereinbarungen mit Dritten. VI. Normalarbeitsvertrag nach Artikel 359 OR Art. 34 Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag2) gemäss Artikel 359 OR. VII. Verwaltungsmassnahmen, Gebühren, Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 35 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen Die Artikel 170 und 171 LwG betreffend die Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entspre chend. Art. 36 Gebühren 1 Der Kanton kann für umfangreichere Beratungstätigkeiten nach Artikel 33 Absatz 2 sowie für besondere technische Abklärungen und Beratungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen nach den Artikeln 24ff. Gebüh ren verlangen. 9 1) GS IV B/51/1 2) GS IX D/7/1 Kant. LandwirtschaftsgesetzIX D/1/1 2 Die Gebühr wird nach Aufwand zu höchstens branchenüblichen Ansätzen festgelegt. Art. 37* Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebs hilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat. 3 Die Beschwerdeinstanz gegenüber raumwirksamen Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raum entwicklungs- und Baugesetz2). Art. 38* Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich a. in einem Verfahren betreffend die Gewährung von kantonalen Leistungen unwahre oder täuschende Angaben macht; b. unbewilligt alpfremden Dünger auf Alpen einsetzt (Art. 12 Abs. 2 und 3); c. Raufutter und Dünger von Alpen wegführt (Art. 12 Abs. 4); d. eine unbewilligte Überstossung einer Alp vornimmt (Art. 13 Abs. 1 und 2); e. mit seinem Vieh verspätet von der Alp abfährt (Art. 14 Abs. 1). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. VIII. Schlussbestimmungen Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. der Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1955 betreffend den Voll zug des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschafts gesetz); b. das Vollziehungsgesetz vom 5. Mai 1963 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; c. das Gesetz vom 6. Mai 1990 über die Bewirtschaftung der Alpen; d. das Gesetz von 1865 über den Wildheuet; 10 1) GS III G/1 2) GS VII B/1/1 1.7. 2010–35 Kant. Landwirtschaftsgesetz IX D/1/1 e. das Gesetz von 1850 von der Ausscheidung der Weidgerechtigkeiten vom Wildheuet; f. das Gesetz vom 6. Mai 1979 über den Schutz landwirtschaftlicher Kultu ren und die Schädlingsbekämpfung; g. das Gesetz vom 4. Mai 1997 über die Viehversicherung. Art. 40 Übergangsbestimmung Solange die landwirtschaftliche Grundausbildung und Weiterbildung im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung noch nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die landwirt schaftliche Ausbildung und Beratung weiter. Art. 40a Übergangsbestimmung zur Aufhebung von Artikel 7 vom 2. Mai 2004 Die gestützt auf Artikel 7 dieses Gesetzes oder eine Vorläuferbestimmung gebildeten Viehversicherungsgesellschaften müssen per 1. Januar 2005 auf gelöst werden. Das verbleibende Vermögen ist auf die Mitglieder nach Mass gabe der Durchschnittszahl der von ihnen in den Jahren 2001–2003 ver sicherten Tiere zu verteilen. Art. 41 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 20001) Änderungen des Einführungsgesetzes: LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 200) (Art. 4) in Kraft ab sofort LG 2. Mai 2004 (SBE 9. Bd. Heft 2 S. 93) Art. 7–9 (+), (37 Abs. 4 [+]), 38 Abs. 1 Bst. a, 40a (n); Art. 7, 9, 37 Abs.4, 38 Abs.1 Bst. a, 40a in Kraft ab 1. Januar 2005; Art. 8 in Kraft ab 1. Januar 2004 LG 7. Mai 2006 (SBE 10. Bd. Heft 1 S. 81) Art. 2, 3 Sachüberschrift, 4 Abs. 3 (n), 5 Abs. 2, (6 Abs. 3 [n]),10 Abs.1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3 (n), 21 Abs. 3 (n), 26 Abs. 3, 30 Abs. 2, 33 Abs. 1, (37) in Kraft ab sofort (RVO) LG 6. Mai 2007 (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 326) Art. 6, 24, (25), 25a (n), 26 Abs. 2 Bst. a, (27 Abs. 1) in Kraft ab 1. Ja nuar 2008 (NFA) 11 1) B des RR vom 12. September 2000 Kant. LandwirtschaftsgesetzIX D/1/1 LG 4. Mai 2008 (SBE 10. Bd. Heft 7 S. 521) (Art. 37) in Kraft ab 1. Januar 2009 (Rechtsweggarantie); Übergangs bestimmung für laufende Verfahren s. SBE 10. Bd. Heft 7 S. 521 Ziff. III LG 2. Mai 2010 (SBE 11. Bd. Heft 5 S. 341) Art. 25 in Kraft ab 1. Januar 2011 LG 2. Mai 2010 (SBE 11. Bd. Heft 5. S. 382) Art. 27 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 3 (n) in Kraft ab 1. Januar 2011 (Raum entwicklungs- und Baugesetz) 12