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قوانين سويسرا

Introductory Law relating to the Federal Act on protection of waters (Implementing Water Protection Law)

صدر في 1993-04-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, water charges, surface water, groundwater, enforcement/compliance, offences/penalties, fees/royalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 1 814.300 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) vom 25. April 19931 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Win termonat 1872,2 beschliesst: l. Allgemeine Zuständigkeiten Art. 1 1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz beim Kanton. 2 Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement und die Fachstel le für Gewässerschutz. Art. 23 Art. 3 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körper schaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen. II. Ableitung und Behandlung des Abwassers Art. 44 Die Ableitung und Behandlung des Abwassers richtet sich nach folgenden Grunds ätzen: a) verschmutztes Abwasser wird zur Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen abgeleitet. 1 Mit Revisionen vom 28. April 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997), 30. April 2000 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002), 25. April 2004, 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007) und 26. April 2015. 2 Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Aufgehoben durch LdsgB vom 28. April 1996. 4 Geändert (Abs. 1 lit. b) und aufgehoben (Abs. 2) durch LdsgB vom 30. April 2000. Neue Fassung durch LdsgB vom 25. April 2004. Vollzug durch den Kanton Vollzug durch Private Grundsätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 814.300 2 b) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; wo dies nicht möglich ist, wird es in ein oberirdisches Gewässer geleitet. Nach Möglichkeit und ge mäss Weisung des Departementes ist mit Rückhaltemassnahmen ein gleich mässiger Abfluss auch bei grossem Anfall sicherzustellen. Art. 51 1 Das Departement erarbeitet bis spätestens Ende 2005 in Zusammenarbeit mit den Bezirken generelle Entwässerungspläne, welche mit der Genehmigung durch die Standeskommission behördenverbindlich werden. Die Pläne sind nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern. 2 Der Grosse Rat legt den Mindestinhalt der Pläne und das Verfahren zu deren Er lass fest. Art. 62 1 Öffentliche und private Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung oder Behandlung des Abwassers sind in Übereinstimmung mit den generellen Entwässerungsplänen zu erstellen. 2 Der Bau, Betrieb und Unterhalt der in diesen Plänen bezeichneten öffentlichen Ab wasseranlagen obliegt dem Departement. Die Grundeigentümer erstellen und un terhalten die übrigen Abwasseranlagen. Art. 7 1 Verschmutztes Abwasser muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen in diese ein geleitet werden. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist es nach den Weisungen der zuständigen Behörden abzuleiten bzw. zu behandeln. 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Weisungen der Behörden versickern zu lassen oder abzuleiten. Art. 83 Eine Gewässerschutzbewilligung muss eingeholt werden für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für andere Vorkehren, welche a) dem Schutz der Gewässer dienen oder b) nachteilige Einwirkungen auf Gewässer haben können. Art. 94 Gewässerschutzbewilligungen werden vom Departement erteilt. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 28. April 1996 und LdsgB vom 30. April 2000 (Abs. 1). 2 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 28. April 1996 und 30. April 2000 (Abs. 1). 3 Aufgehoben (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Neue Fassung durch LdsgB vom 28. April 1996. Generelle Ent wässerungs pläne Erstellen der Abwasser anlagen Anschlusspflicht Bewilligungs pflicht Bewilligungs behörden Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 3 814.300 III. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer Art. 10 Für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche ist das Depar tement zuständig. Es hört die Bezirke und die Eigentümer* von öffentlichen Grund wasserfassungen an. Art. 111 1 Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die im öf fentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz der beste henden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement mit den not wendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Reglement sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungseigentümer gegebenen falls zu überarbeiten. 2 Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die betroffe nen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen zu be nachrichtigen. 3 Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu erwerben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen Grundeigentü mern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Einigung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz entschieden. 4 Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt. Art. 122 1 Für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente ist das Departement zuständig. 2 Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2–4 dieses Gesetzes sind sinngemäss an wendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor, tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentümer zu überwälzen. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Planerischer Schutz a) Gewässer schutzbereiche b) Grundwasser schutzzonen c) Grundwasser schutzareale Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 814.300 4 Art. 131 1 Das Departement ist im weiteren zuständig für den Vollzug der Bestimmungen des Bundesgesetzes über: a) den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22–26 GSchG); b) die Bewirtschaftung der Böden (Art. 27 GSchG). c) die Massnahmen am Gewässer zur Erfüllung der Anforderungen an die Was serqualität (Art. 28 GSchG); d) die Verbauung der Korrektion sowie das Überdecken oder Eindolen von Fliess gewässern (Art. 37 und Art. 38 GSchG); e) das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG); f) die Spülung und Entleerung von Stauräumen sowie die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 40 und Art. 41 GSchG); g) die langfristige Erhaltung von Grundwasservorkommen (Art. 43 GSchG); h) die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG). 2 Der Vollzug der Vorschriften zur Sicherung angemessener Restwassermengen obliegt der Standeskommission. IV. Finanzierung Art. 142 Das Departement erhebt bei den Grundeigentümern nach Massgabe der Bestim mungen der Art. 15–18 dieses Gesetzes sowie der vom Grossen Rat zu erlassen den Ausführungsbestimmungen Erschliessungsbeiträge sowie Anschluss- und Be nützungsgebühren. Art. 153 1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau oder Ausbau einer öffentli chen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Mehrwert) erfahren, haben Erschliessungsbeiträge zu leisten. 2 Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Die beim Erschliessungsträger anfallenden Erstellungskosten werden nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer überwälzt. 3 Im Gebiet ausserhalb der Bauzonen können im Perimeterverfahren weitere Be messungskriterien berücksichtigt werden wie die Lage der angeschlossenen Lie genschaft oder die Benutzungslänge an der den Beitrag auslösenden Anlage. 1 Neu eingefügt (Abs. 1 lit. b) durch LdsgB vom 30. April 2000. Abgeändert (Abs. 1 lit. d und f) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 28. April 1996. Berichtigt durch LdsgB vom 30. April 2000. Abgeän dert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) und ergänzt (Abs. 3) durch LdsgB vom 30. April 2000. Weitere Aufga ben des Depar tementes Grundeigen tümerbeiträge und -gebühren Erschliessungs beiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 5 814.300 Art. 15bis1 1 Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 15 dieses Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Siedlungsent wässerungsanlage ein Sondervorteil entsteht. 2 Die Beiträge werden der Investitionsrechnung des Departementes gutgeschrieben. Art. 15ter2 Die Perimeterpflicht an Anlagen der Siedlungsentwässerung gilt als öffentlich rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das allen ande ren im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht. Art. 163 1 Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Bei ausparzel lierten Strassen- und andern Hartbelagsflächen ist die Anschlussgebühr nur zu ent richten, wenn diese über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden. 2 Wird einem bereits angeschlossenen, in der Bauzone gelegenen Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für welche noch keine Anschlussge bühr entrichtet worden ist, so ist die Anschlussgebühr für diese Fläche vom neuen Grundeigentümer zu entrichten. 3 Wird ein bereits abgeschlossenes, ausserhalb der Bauzone gelegenes, Grund stück durch Erweiterung des umbauten Raumes vergrössert, so ist für den Mehr raum die Anschlussgebühr zu entrichten. 4 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewich teten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen. Ausserhalb der Bauzonen wird für die Bemessung auf den umbauten Raum in m 3 , gewichtet nach der tatsäch lichen Nutzung der Liegenschaft, abgestellt. Veranlagt werden ausschliesslich die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Räume. Für die Gewichtung der Be messungsgrundlagen werden in der Verordnung Faktoren zwischen 0.5 und 2 fest gelegt. 5 Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 15.— bis maximal Fr. 25.— je m 2 gewichtete Grundstücksfläche bzw. m 3 umbauten Raumes. 6 Die Gebührenpflicht entsteht bei Neubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses. Im Falle von Abs. 2 dieses Artikels wird die Anschlussgebühr mit dem Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch fällig. 1 Eingefügt durch LdsgB vom 30. April 2000. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Eingefügt durch LdsgB vom 30. April 2000. 3 Abgeändert (Abs. 1, 4, 5 und 6) und eingefügt (Abs. 2 und 3) durch LdsgB vom 30. April 2000. Ab geändert (Abs. 6) durch LdsgB vom 25. April 2004. Nachträgliche Erschliessungs beiträge Pfandrecht Anschluss gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 814.300 6 Art. 171 1 Zur Deckung der aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Amortisation der Abwas seranlagen anfallenden Kosten erhebt das Departement bei den Eigentümern an geschlossener Grundstücke wiederkehrende Benützungsgebühren. 2 Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jedes an geschlossene Grundstück sowie einer vom Wasserverbrauch abhängigen Mengen gebühr. Bei der Mengengebühr können zusätzlich der Anfall von nicht verschmutz tem Abwasser und der Verschmutzungsgrad des Abwassers berücksichtigt werden. 3 Mit den Grundgebühren soll maximal ein Drittel des gesamten Ertrages der Benüt zungsgebühren gedeckt werden. Art. 182 1 Die Standeskommission regelt die Höhe der Benutzungsgebühren sowie das Ver fahren zu deren Erhebung, technische Bestimmungen und weitere Einzelheiten. 2 Die Gebühren sind so festzulegen, dass im mehrjährigen Mittel die Kosten gemäss Art. 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gedeckt sind. Zum Ausgleich jährlicher Schwankun gen wird ein Ausgleichskonto geführt. Art. 193 1 Hat der Bund gestützt auf die vor der Änderung vom 20. Juni 1997 geltenden Fas sungen des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz Beiträge zugesichert, so entrichtet der Kanton einen Betrag von 3/5 des ungekürzten Bundesbeitrages. 2 Der Kanton kann an private Abwasseranlagen und Massnahmen im Interesse des Gewässerschutzes Beiträge leisten. 3 Der Kanton stellt die für Beiträge nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels erforderlichen Mittel auf dem Budgetweg bereit. 4 Weitere Einzelheiten regelt der Grosse Rat. Art. 204 Ein Kantonsbeitrag nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes wird nur gewährt, wenn der Bezirk der gelegenen Sache einen gleich hohen Beitrag leistet. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 28. April 1996. Abgeändert (Abs. 1 und 2) und angefügt (Abs. 3) durch LdsgB vom 30. April 2000. 2 Neue Fassung durch LdsgB vom 28. April 1996. Angefügt (Abs. 2) durch LdsgB vom 30. April 2000. Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch LdsgB vom 30. April 2000. Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Neue Fassung durch LdsgB vom 25. April 2004. Benützungs gebühr Umfang Erhebung Kantonsbeiträge Bezirksbeiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 7 814.300 Art. 211 Die Aufwendungen des Kantons für Beiträge nach Art. 19 Abs. 1 dieses Gesetzes sind gebundene Ausgaben. Art. 21bis2 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössi schem oder kantonalem Gewässerschutzrecht werden Gebühren bis höchstens Fr. 5'000.— erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller zu tra gen. V. Verschiedene Bestimmungen Art. 223 Den mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutz gesetzgebung betrauten Behörden und den Eigentümern von öffentlichen Wasser fassungen steht das Enteignungsrecht gemäss kantonalem Enteignungsgesetz zu. Art. 234 Art. 245 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Gewässerschutzgesetzge bung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. 2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mit glieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mit haftung der juristischen Person oder der Gesellschaft. Art. 25 1 Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetz gebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erfor derlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2000 und 25. April 2004. 2 Eingefügt durch LdsgB vom 30. April 2000. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Aufgehoben durch VerwVG vom 30. April 2000. 5 Aufgehoben (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007) und 26. April 2015. Gebundene Ausgaben Bewilligungs und Kontrollge bühren Enteignung Straf bestimmungen Ersatzvornahme Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 814.300 8 2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht oh ne Eintragung im Grundbuch. 3 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden. Art. 26 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungs bestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlinien verbindlich erklären. Art. 271 1 Für bereits angeschlossene Grundstücke, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieser Änderung die Anschlussgebühr noch nicht rechtskräftig veranlagt ist, gilt das vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Recht. 2 Erfolgt der erstmalige Anschluss an die Siedlungsentwässerung nach Inkrafttreten dieser Änderung, wird die Anschlussgebühr nach geändertem Recht erhoben. 3 Ist bei einem bereits angeschlossenen Grundstück zwar eine Anschlussgebühr erhoben, bei deren Bemessung jedoch nur eine Teilfläche berücksichtigt worden, so wird für die noch nicht berücksichtigte Fläche eine Gebühr nach geändertem Recht erhoben, wenn auf dem Grundstück zusätzliche bauliche Nutzungen erstellt wer den. Art. 282 Art. 29 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 11 Abs. 4 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Inkrafttreten: 1. Januar 1994. Vom Bundesrat genehmigt am: 1. Juni 1993. 1 Neue Fassung durch LdsgB vom 30. April 2000. 2 Aufgehoben durch LdsgB vom 25. April 2004. Ausführungsbe stimmungen Übergangsbe stimmungen zur Anschlussgebühr Inkrafttreten

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