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قوانين سويسرا

Introductory Law relating to the Federal Act on inland navigation

صدر في 1979-09-02 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
harbour, navigation, inspection, inland waters, public water, bank, fees/royalties, offences/penalties

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  1. 747.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt2 (vom 2. September 1979)1 Anlagen für die Schifffahrt § 1. Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte ressierte dazu verpflichtet sind. Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. Sturmwarn und Seerettungs dienst § 2. Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee wer den ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet. Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der zu ständigen Direktion. Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen, soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs dienst mitzuwirken. . . .4 Beschränkung und Verbot der Schifffahrt § 3. Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbie ten oder einschränken. Erlass weiterer Vorschriften § 4. Der Regierungsrat kann a) besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten; b) ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungs dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni erlassen; c) die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden. Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direk 11. 7. 03 - 41 tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen. 747.1 EG zum BG über die Binnenschifffahrt Abgaben; Vollzug § 5. Dem Regierungsrat obliegt a)4 b) die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren; c) der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Aufsicht § 6. Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Weisungen erteilen. Interkantonale Vereinbarungen § 7. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonalen Behörde übertragen. Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren. Vorbehalt anderer Vorschriften § 8. Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von Schiffen bleiben vorbehalten. Straf bestimmung § 9. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft. Inkrafttreten § 10. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungs rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Rege lung der Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni 1914 aufgehoben. 1 OS 47, 389 und GS V, 636. 2 2 SR 747.201. 3 In Kraft seit 1. Juni 1980. 4 Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28). http://www.admin.ch/ch/d/sr/c747 201.html

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