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قوانين سويسرا

Introductory Law relating to federal legislation on footpaths and trails

صدر في 1990-04-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Fuß- und Wanderwege (Fuss- und Wanderweggesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Nidwalden
الموضوعات
Forestry, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
recreational forest, tourism

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  1. 614.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege (Fuss- und Wanderweggesetz) vom 29. April 19901 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege2, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, die Erhaltung und den Ersatz von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus. Art. 2 Begriffe 1 Der Plan der Fusswegnetze im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (Bundesgesetz)3 gibt Auskunft über die bestehende und vorgesehene Erschliessung der Siedlungsgebiete durch Fusswege. 2 Der Plan der Wanderwegnetze im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes gibt Auskunft über die bestehende und vorgesehene Erschliessung von Erholungsgebieten und Aussichtspunkten; Wanderwege liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes. 3 Öffentliche Fuss- und Wanderwege privater Eigentümer sind Wege im Eigentum öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Privater, die von jedermann benützt werden können, insbesondere alle öffentlichen Wege, die im Grundbuch eingetragen sind oder die schon vor dem Jahre 1900 öffentlich benützt worden sind. Art. 3 Träger der Planung Träger der Planung sind für die Wanderwegnetze (Wanderwegpläne) der Kanton und für die Fusswegnetze (Fusswegpläne) die politischen Gemeinden. Art. 4 Koordination 1 Die Träger der Planung und alle ihre Behörden und Amtsstellen arbeiten bei der Ausübung von Tätigkeiten, die sich auf die Fuss- oder Wanderwege auswirken, zusammen und sind für die nötige Koordination besorgt; diese Verpflichtung obliegt dem Kanton auch gegenüber den Nachbarkantonen und dem Bund. 2 Die Planungs- und Vollzugsbehörden berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der Land- und Forstwirtschaft. Art. 5 Änderung der Pläne Die Fuss- und Wanderwegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu prüfen und nötigenfalls anzupassen. Art. 6 Gemeingebrauch Die diesem Gesetz unterstellten Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden. Art. 7 Ersatz 1 Müssen die in den Plänen festgehaltenen Fuss- oder Wanderwege gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen, wenn er dazu in finanzieller Hinsicht in der Lage ist; werden diese Kosten dem Verursacher nicht überbunden, hat sie die Gemeinde zu tragen. 2 Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Verursacher eine Entschädigung zu leisten; diese Entschädigung muss zweckgebunden für die Anlegung oder den Unterhalt von Fuss- beziehungsweise Wanderwegen verwendet werden. II. ORGANISATION Art. 8 Landrat Dem Landrat obliegt der Erlass des kantonalen Wanderwegplanes. Art. 9 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege aus. 2 Ihm obliegt insbesondere: 1. die Genehmigung der Fusswegpläne; 2. die Vornahme von geringfügigen Änderungen des Wanderwegplanes; 3. die Beschlussfassung betreffend die Ersatzpflicht und die Kostentragung gemäss Art. 7, wenn ein Wanderweg ersetzt werden muss; 4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Art. 10 Baudirektion 1 Der Baudirektion obliegt die Koordination der Fusswegpläne. 2 Ihr ist die kantonale Fachstelle für Fusswege im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes unterstellt. Art. 11 Forstwirtschaftsdirektion 1 Der Forstwirtschaftsdirektion obliegt die Erarbeitung der Planungsgrundlagen für den Erlass des kantonalen Wanderwegplanes. 2 Sie ist beim Vollzug der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege für alle Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen werden. 3 Das Oberforstamt ist ihr als kantonale Fachstelle für Wanderwege im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes unterstellt. Art. 12 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat vollzieht unter dem Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlung die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Aufgaben der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege. 2 Ihm obliegt insbesondere: 1. die Vornahme von geringfügigen Änderungen des Fusswegplanes; 2. die Zuteilung der im Voranschlag enthaltenen Mittel für den Unterhalt und den Bau von Fuss- und Wanderwegen; 3. die Beschlussfassung betreffend die Ersatzpflicht und die Kostentragung gemäss Art. 7, wenn ein Fussweg ersetzt werden muss; 4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. III. PLANUNGSVORSCHRIFTEN A. Rechtswirkung der Pläne Art. 13 Bestehende Wege 1 Die im Fuss- und Wanderwegplan festgehaltenen bestehenden Wege sind für die betreffenden Grundeigentümer verbindlich. 2 Die Grundeigentümer haben die bestimmungsgemässe Benutzung und Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege zu dulden. Art. 14 Vorgesehene Wege Die im Fuss- oder Wanderwegplan enthaltenen vorgesehenen Wege sind für die Behörden der Gemeinde und des Kantons verbindlich; für die Bundesstellen sind sie gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes verbindlich. B. Planung des Fusswegnetzes Art. 15 Grundsätze 1 Die politische Gemeinde erstellt entsprechend ihren Bedürfnissen den Fusswegplan. 2 Sie ist verpflichtet, die bestehenden öffentlichen Fusswege privater Eigentümer in den Fusswegplan aufzunehmen. Art. 16 Zuständigkeit 1 Für den Erlass des Fusswegplanes ist die Gemeindeversammlung zuständig. 2 Die erforderlichen Vorarbeiten sind unter Beizug von kantonalen Fachorganisationen durch den Gemeinderat zu leisten. Art. 17 Vorprüfung Der Fusswegplan ist vor der öffentlichen Auflage beziehungsweise vor der Änderung gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 der Baudirektion zur Vorprüfung einzureichen. Art. 18 Genehmigung 1 Der Fusswegplan bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat; der Regierungsrat beschliesst endgültig. 2 Bei der Genehmigung sind die Pläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Plänen der Nachbargemeinden zu überprüfen. 3 Änderungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Nachbargemeinden dürfen im Genehmigungsentscheid nur nach erfolgter Anhörung der betreffenden Gemeinderäte, der kantonalen Fachorganisationen und der Betroffenen vorgenommen werden. 4 Mit der Genehmigung ist über allfällige Beschwerden zu entscheiden. Art. 19 Verfahren 1. Auflage 1 Der Entwurf für den Fusswegplan ist in der Gemeinde 60 Tage öffentlich aufzulegen. 2 Während der Auflagefrist können Aktivbürger, Grundeigentümer und kantonale Fachorganisationen schriftlich und begründet Einsprachen, Anregungen und Vorschläge einreichen. Art. 20 2. Behandlung der Eingaben 1 Der Gemeinderat prüft die Einsprachen und versucht, sich mit den Einsprechern zu verständigen. 2 Hat die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte und kantonale Fachorganisationen zu wiederholen. 3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt der Gemeinderat dem Einsprecher mit, warum er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einsprache beantragen wird. 4 Der Gemeinderat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zuhanden der Gemeindeversammlung Stellung. Art. 21 3. Abstimmung 1 Der Gemeinderat unterbreitet den Fusswegplan mit dem begründeten Antrag auf Abweisung der nicht gütlich erledigten Einsprachen den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung. Dabei sind allfällige wesentliche Differenzen zum Vorprüfungsbericht gemäss Art. 17 bekanntzugeben und zu begründen. 2 Anträge auf Änderungen des Fusswegplanes sind spätestens sieben Tage vor dem Tag der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat orientiert die betroffenen Grundeigentümer und eröffnet die Anträge an der Gemeindeversammlung. 3 Der Gemeinderat teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen unter Hinweis auf das Rechtsmittel mit. 4 Die Beschlüsse der Stimmberechtigten können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. C. Planung des Wanderwegnetzes Art. 22 Zuständigkeit 1 Der Landrat erlässt den kantonalen Wanderwegplan; er beschliesst endgültig. 2 Die erforderlichen Vorarbeiten sind unter Beizug von kantonalen Fachorganisationen durch eine vom Landrat gewählte Kommission zu leisten. 3 Die bestehenden öffentlichen Wanderwege sind in den Wanderwegplan aufzunehmen. Art. 23 Verfahren 1. Auflage 1 Der Entwurf des Wanderwegplanes ist bei der Forstwirtschaftsdirektion und in den Gemeinden 60 Tage öffentlich aufzulegen. 2 Während der Auflagefrist können Aktivbürger und der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde, Grundeigentümer und kantonale Fachorganisationen schriftlich und begründet Einsprachen, Anregungen und Vorschläge einreichen. Art. 24 2. Behandlung der Eingaben 1 Die Kommission prüft die Einsprachen und versucht, sich mit den Einsprechern zu verständigen. 2 Hat die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte und kantonale Fachorganisationen zu wiederholen. 3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt die Kommis-sion dem Einsprecher mit, warum sie dem Landrat die Abweisung der Einsprache beantragen wird. 4 Die Kommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Voschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zuhanden des Landrates Stellung. Art. 25 3. Inkraftsetzung 1 Der Landrat erlässt den kantonalen Wanderwegplan; er entscheidet über die nicht erledigten Einsprachen. 2 Die Beschlüsse des Landrates sind endgültig. IV. BAU UND UNTERHALT DER FUSS- UND WANDERWEGE Art. 26 Fusswege 1 Fusswege sind durch die Gemeinde zu bauen und zu kennzeichnen; sie sind unter dem Vorbehalt geltender Grunddienstbarkeiten durch die Gemeinde zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat kann mit touristischen Vereinigungen oder privaten Fachorganisationen eine Vereinbarung treffen über die Kennzeichnung der Fusswege sowie über den Unterhalt jener Fusswege, die von der Gemeinde unterhalten werden müssen. Art. 27 Wanderwege 1 Wanderwege sind durch die Gemeinde zu bauen und zu kennzeichnen; sie sind unter dem Vorbehalt geltender Grunddienstbarkeiten durch die Gemeinde zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat kann mit touristischen Vereinigungen oder privater Fachorganisationen eine Vereinbarung treffen über die Kennzeichnung der Wanderwege sowie über den Unterhalt jener Wanderwege, die von der Gemeinde unterhalten werden müssen. 3 Der Gemeinderat ist zuständig, mit den Eigentümern von Flurstras-sen, die keinen staubfreien Deckbelag aufweisen und die als Wanderwege benutzt werden, die Beteiligung der Gemeinde an den Unterhaltsaufwendungen zu regeln. Art. 28 ...4 Art. 29 Baubewilligungsverfahren 1. Baubeschluss Der Gemeinderat beschliesst den Bau neuer Fuss- oder Wanderwege im Rahmen des Fuss- oder Wanderwegplanes. Art. 30 2. Auflage des Projektes 1 Das Ausführungsprojekt ist in der Gemeinde öffentlich aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzumachen. 2 Bei Wanderwegen ist das Ausführungsprojekt auch bei der Forstwirtschaftsdirektion aufzulegen. Art. 31 3. Einspracheverfahren 1 Personen und kantonale Fachorganisationen, die an der Änderung des Ausführungsprojektes ein schutzwürdiges Interesse haben, können binnen der Auflagefrist von 20 Tagen Einsprache erheben. 2 Über die Einsprachen entscheidet der Gemeinderat. Art. 32 Einfriedungen 1 Erstellung und Unterhalt der Einfriedungen, die entlang von Fuss- und Wanderwegen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind, obliegt den Anstössern, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden. 2 Die Beschaffenheit der Einfriedungen richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch5. 3 Die Erstellung und der Unterhalt von Sicherheitsabschrankungen obliegen den Bau- und Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 26 und Art. 27. Art. 33 Ersatzvornahme 1 Durch Beschluss des Regierungsrates kann der Kanton die einer Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen, wenn es die Sicherung eines Wanderweges oder die Vollendung eines Fuss- oder Wanderwegnetzes erfordert und die Gemeinde sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. 2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat gegenüber den belasteten Grundeigentümern in bezug auf öffentliche Fusswege zu. Art. 34 Vorbehalt der Strassen- und Baugesetzgebung 1 Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Radrouten, Plätzen und Trottoirs, die auch als Fuss- oder Wanderwege dienen, richtet sich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes6. 2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)7 betreffend die Überbindung der Erstellung von Erschliessungsanlagen an die interessierten Grundeigentümer bleiben vorbehalten. V. RECHTSSCHUTZ Art. 35 Rechtsmittel 1 Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Gegen Beschlüsse und Entscheide des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung8. Art. 36 Legitimation Zur Einreichung von Beschwerden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind befugt: 1. Personen, die an der Abweisung, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben; 2. Sektionen schweizerischer Fachorganisationen, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind und nach deren Statuten die Förderung von Fuss- oder Wanderwegen zu den dauernden Hauptaufgaben zählt, soweit sie an der Abweisung, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben; 3. andere Personen, Behörden oder Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 37 Vollzug Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Art. 38 Änderung bestehender Erlasse 1. Strassengesetz 1 Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. April 1966 über den Bau und den Unterhalt der Strassen (Strassengesetz) wird aufgehoben. 2 Das Strassengesetz lautet neu: ... Art. 39 2. Fremdenverkehrsgesetz 1 Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. April 1971 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsgesetz)9 wird aufgehoben. 2 Das Fremdenverkehrsgesetz lautet neu: ... Art. 40 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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