Introductory Law relating to agricultural lease
صدر في 1987-05-03 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Glarus
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- agricultural land, mountain area, ownership, lease, contracts, property rights
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1.7. 2010–35 IX A/5 Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (Investitionshilfegesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 1998) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes: a. die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wett be werbs fähigkeit im Berggebiet zu verbessern; b. die Ausnützung regionaler Potentiale zu fördern; c. zur Erhaltung der dezentralen Besiedlung und der sozio-kulturellen Eigen ständigkeit und Vielfalt unseres Landes beizutragen; d. eine nachhaltige Entwicklung im Berggebiet zu gewährleisten; e. die Zusammenarbeit der Gemeinden, Teilregionen und Regionen zu för dern; und so zur Verkleinerung der wirtschaftlichen und sozialen Dis paritäten bei zutragen. Art. 2* Koordination 1 Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind mit den Bestrebungen der Wirtschaftsförderung und mit den Zielen und Massnahmen der Richt planung, der regionalen Entwicklungskonzepte sowie der Zonenplanung zu koordinieren. 2 Nimmt der Entscheid über eine Investitionshilfe unmittelbar auf die raum wirksame Ausgestaltung eines Vorhabens Einfluss, so ist er mit anderen raumwirksamen Verfügungen betreffend dieses Vorhabens zu koordinieren. II. Investitionshilfe Art. 3* Verfahren 1 Gesuche um Investitionshilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) sind an den regionalen Entwick lungsträger einzureichen. 2 Dieser prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit seinem Antrag an das mit der Volkswirtschaft befasste Departement (Departement) weiter. Dieses prüft das Gesuch formell sowie in Zusammenarbeit mit den interessierten Departementen materiell. Es stellt Antrag an den Regierungsrat. 1 Kanton Glarus 1998 InvestitionshilfegesetzIX A/5 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Investitionshilfedarlehen des Bundes sowie des Kantons und sichert sie dem Gesuchsteller zu. Seine Entscheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens (Art. 2 Abs. 2) sowie Verfügun gen betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen. 4 Einzelheiten des Verfahrens regelt der Regierungsrat. Art. 4* Baubeginn und Anschaffungen 1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaf fungen tätigen, wenn ihm das Investitionshilfedarlehen endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm das Departement dafür die Bewilligung erteilt hat. 2 Das Departement kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf ein Investitionshilfedarlehen. 3 Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er grössere Anschaffungen, so wird ihm kein Investitionshilfedarlehen gewährt. Art. 5 Kantonale Leistungen 1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von Investitionsvorhaben mit einer Leistung, welche jener des Bundes mindestens gleichwertig ist. Dies kann über gesetzliche Subventionen oder frei bestimmbare Beiträge geschehen. 2 Reichen diese Leistungen nicht aus, wird ein zinsgünstiges oder zinsloses Investitionshilfedarlehen des Kantons zu Lasten des Investitionshilfekredits zugesichert. 3 Die Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in Form von Pauschal beträgen gewährt. Art. 6 Bedingungen und Auflagen 1 Die Bedingungen und Auflagen für die Investitionshilfedarlehen des Bun des gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen. 2 Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen und Auflagen erlassen. 2 1.7. 2010–35 Investitionshilfegesetz IX A/5 Art. 7* Auszahlung der Investitionshilfedarlehen 1 Die Schlussauszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und richtet sich nach den Weisungen der zuständigen Bundesstelle. 2 Die Investitionshilfedarlehen des Bundes und des Kantons müssen durch Sicherheiten ausreichend abgedeckt sein. Art. 8 Kündigung von Investitionshilfedarlehen Wird ein Investitionshilfedarlehen nicht zweckmässig verwendet oder wer den die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Regie rungsrat das Investitionshilfedarlehen kündigen. Art. 9 Finanzierung 1 Für Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein Investitionshilfekredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. 2 Der Landrat kann den Investitionshilfekredit insgesamt um höchstens 1Million Franken erhöhen. 3 Alle zugesicherten Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in das Budget der Investitionsrechnung aufgenommen. 4 Bereits gewährte Investitionshilfedarlehen werden dem Investitionshilfe kredit belastet. 5 Darlehensrückzahlungen, Zinsleistungen und Garantieleistungen Dritter wer den dem Investitionshilfekredit gutgeschrieben. Art. 10 Staatsgarantie Der Kanton übernimmt gegenüber dem Bund die Haftung für Verpflichtun gen von Darlehensnehmern nach Artikel 12 IHG. III. Organisation, Tätigkeiten und Finanzierung der Regionen Art. 11 Entwicklungskonzepte und Mehrjahresprogramme 1 Die regionalen Entwicklungsträger erarbeiten nach den Richtlinien des Eid genössischen Volkswirtschaftsdepartements ein Entwicklungskonzept und erstellen gestützt darauf ein Mehrjahresprogramm für die Realisierung. 2 Die regionalen Entwicklungskonzepte und deren Überarbeitung sowie die Mehrjahresprogramme und deren Aktualisierung sind durch den Regie rungsrat zu genehmigen. 3 InvestitionshilfegesetzIX A/5 Art. 12 Finanzhilfen 1 Der Kanton richtet an die Leistungen und Aufwendungen der regionalen Entwicklungsträger und ihrer Geschäftsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 IHG Beiträge aus. 2 Die Bundes- und Kantonsbeiträge werden vom Regierungsrat in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt. 3 Die Kantonsbeiträge, welche mindestens 25 Prozent des Bundesbeitrages ausmachen, werden aus der Laufenden Rechnung finanziert. IV. Schlussbestimmungen Art. 13* Vollzugsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt allfällig notwendige Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den bundesrechtlichen Vorschriften. Art. 14 Aufhebung des bisherigen Rechts; Inkrafttreten 1 Das Gesetz vom 5. Mai 1985 über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben. 2 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Änderungen des Gesetzes: LG 7. Mai 2006 (SBE 10. Bd. Heft 1 S. 79) Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 13 in Kraft ab sofort (RVO) LG 2. Mai 2010 (SBE 11. Bd. Heft 5 S. 382) Art 2, 3 Abs. 3 in Kraft ab 1. Juli 2011 (Raumentwicklungs- und Bau gesetz) 4