Introductory Law implementing the Water Protection Law
صدر في 2001-08-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schaffhausen
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, freshwater pollution, authorization/permit, concession, policy/planning, enforcement/compliance
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
814.200 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) , beschliesst als Gesetz: I. Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a) den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen; b) den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz; c) die Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Ge meinden. II. Zuständigkeiten Art. 2 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Gewässerschutz gesetzgebung, namentlich zur Abwasserbeseitigung, erforderlichen Bestimmungen und Richtlinien. 2 Er ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungs weise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 61 und 62a GSchG. 4) Amtsblatt 2005, S. 1027. Gegenstand Regierungsrat 1/2008 814.200 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 3 1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. 2 Es kann Richtlinien und Weisungen erlassen. Art. 4 1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Gewässerschutz fachstelle im Sinne von Art. 49 GSchG und organisiert die Gewäs serschutzpolizei sowie einen Schadendienst. 2 Die Gewässerschutzfachstelle vollzieht die Gewässerschutzge setzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind. Sie kann für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private bei ziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung. Art. 5 1 Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufga ben und erlassen dazu die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. 2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen ab schliessen und Zweckverbände gründen. Art. 6 1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässer schutzaufgaben zusammen. 2 Der Kanton sorgt für die Koordination, insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regie rungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässer schutzmassnahmen abschliessen. Art. 7 1 Die Gewässerschutzfachstelle informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und die Gewässerbelastung und berät Be hörden, Betriebe sowie Private. 2 Der Regierungsrat sorgt für eine Düngerberatung im Sinne von Art. 51 GSchG. Departement Gewässer schutzfachstelle und Gewässer schutzpolizei Gemeinden Zusammen arbeit/Koordina tion Information und Beratung Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 814.200 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 III. Reinhaltung der Gewässer Art. 8 1 Der Regierungsrat sorgt, soweit notwendig, für die Erarbeitung ei nes regionalen Entwässerungsplans (REP). Er arbeitet dabei mit den Gemeinden zusammen und kann diese zur Mitarbeit verpflich ten. 2 Die Gemeinden erarbeiten einen generellen Entwässerungsplan (GEP), der mit der Genehmigung durch das zuständige Departe ment behördenverbindlich wird. Der Plan ist nötigenfalls an verän derte Verhältnisse, namentlich an die Siedlungsentwicklung und wenn ein regionaler Entwässerungsplan erstellt oder geändert wird, anzupassen. 3 Der generelle Entwässerungsplan dient als Grundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewäs serschutzaufgaben in qualitativer und quantitativer Hinsicht. 4 Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Erstellung eines generel len Entwässerungsplanes erlassen oder Richtlinien von Fachver bänden für verbindlich erklären. 5 Zugang und Nutzung zum regionalen Entwässerungsplan (REP) und kommunalen Entwässerungsplan (GEP) richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. 5) Art. 9 1 Die zuständige kantonale oder kommunale Baubewilligungsbe hörde bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch: a) Einleiten in die Kanalisation; b) Einleiten in ein Gewässer; c) Versickernlassen. 2 Vorbehalten bleibt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ge mäss Art. 15. Art. 10 1 Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ei nes Neubaus bzw. eines Umbauprojektes, bei dem die Entwässe rung einbezogen wird, inwieweit eine Versickerung von unver schmutztem Abwasser zu erfolgen hat. 2 Erlauben die örtlichen Verhältnisse gemäss GEP eine Versicke rung nicht, so kann das unverschmutzte Abwasser mit Bewilligung der zuständigen Behörde in ein oberirdisches Gewässer oder in ei ne Kanalisation geleitet werden. Entwässerungs planung Abwasserbe seitigung Versickerung 1/2014 814.200 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 11 1 Bau, Betrieb und Unterhalt der im generellen Entwässerungsplan bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen obliegen den Gemeinden. Sie können diese Aufgaben an Dritte übertragen. 2 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Ab wasseranlagen. 3 Die Gemeinden sind zuständig, den Anschluss von Liegenschaf ten an die Abwasseranlagen zu verfügen. Art. 12 Soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung trifft, er lässt das zuständige Departement die zum Schutz der Gewässer notwendigen Vorschriften über die Nutztierhaltung und die Boden bewirtschaftung und ordnet geeignete Massnahmen an, insbeson dere zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer mit Nähr stoffen, Pflanzenbehandlungsmitteln und anderen sich aus der Nutztierhaltung und der Bodenbewirtschaftung ergebenden Schad stoffen. Art. 13 Das Ablagern von Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge, Geräte und dergleichen ist verboten. Sammelstellen oder Zwischenlager können von der zuständigen kantonalen Be hörde ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die massgeblichen Vorschriften des Bundes erfüllt sind und keine öffentlichen Interes sen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Land schafts- oder Ortsbildschutzes entgegenstehen. Art. 14 1 Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte werden in einen öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen. Der Regie rungsrat regelt das Verfahren sowie die Anlage des Katasters. 2 Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte eingetra gen sind, dürfen nicht in Teilstücke aufgeteilt werden (Zerstücke lungsverbot). Die zuständige kantonale Behörde bewilligt Ausnah men vom Zerstückelungsverbot, wenn ein wichtiger Grund gege ben ist, der nicht in der Person des Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten hierfür sichergestellt sind. Abwasser anlagen Nutztierhaltung und Bodenbe wirtschaftung Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte Belastete Standorte Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 814.200 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 3 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass und auf welche Wei se im Grundbuch der Einbezug eines Grundstückes in den Kataster sichtbar zu machen ist. IV. Bewilligungen Art. 15 1 Eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörden ist nötig für: a) alle im GEP bezeichneten Abwasseranlagen sowie gemein schaftliche Versickerungsanlagen; b) die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in beson ders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG); c) die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG); d) die Durchführung von Revisionen gemäss Art. 23 GSchG; e) die Einleitung von verschmutztem und unverschmutztem Ab wasser in Gewässer gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GschG und die Versickerung von verschmutztem Abwasser gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG. 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Es ist mit einem allfälligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu koor dinieren. V. Planerischer Schutz Art. 16 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden, der be troffenen Verwaltungsstellen, der Nachbarkantone und dem be nachbarten Ausland die Gewässerschutzbereiche und Grundwas serschutzareale fest. 2 Der Gemeinderat legt die Grundwasserschutzzonen fest und er lässt die notwendigen Reglemente. Diese bedürfen der Genehmi gung durch das zuständige Departement. 3 Das zuständige Departement erstellt Gewässerschutzkarten und passt diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten nach den Vorgaben der Geoinformationsgesetzgebung mindestens die Gewässerschutzbereiche, die Grundwasserschutzzonen, die Grundwasserschutzareale sowie die Grundwasseraustritte, -fas Bewilligungs pflicht 1/2014 Festlegung 814.200 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 sungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind. 5) 4 Zugang und Nutzung zu den Daten der Gewässerschutzkarten richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzge bung. 5) Art. 17 1 Die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grundwas serschutzzonen und Grundwasserschutzareale sind mit den zuge hörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und wäh rend 30 Tagen aufzulegen. 2 Allfällige Einwendungen sind innert der Auflagefrist schriftlich der zuständigen Behörde einzureichen. Einwendungen und Stellung nahmen sind in einem kurzen Planungsbericht zusammenzufas sen. 3 Die zuständige Behörde erlässt die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich auf zulegen. Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann Rekurs beim Regierungsrat erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses dartut. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs sachen. VI. Finanzierung Art. 18 Die Kosten der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die nen, werden mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursa chern überbunden. Art. 19 1 Zur Deckung der aus Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Er satz, Kontrolle und Amortisation der öffentlichen Abwasseranlagen anfallenden Kosten erheben die Gemeinden kostendeckende und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben (Art. 60a GSchG). Sie erlassen dazu die notwendigen Reglemente. Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des zuständi gen Departements. 2 Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Bei Verfahren Grundsatz Gebührener hebung der Gemeinden Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 814.200 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 überdurchschnittlich verschmutztem Abwasser ist ein Zuschlag gemäss Schmutzstofffracht zu erheben. 3 Die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gebührenfestlegung das zur Versickerung gelangende sowie zurückbehaltene unver schmutzte Abwasser in geeigneter Weise. 4 Der Regierungsrat kann Richtlinien für die kommunale Gebühren erhebung erlassen oder anerkannte Richtlinien von Fachverbänden für verbindlich erklären. Art. 20 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Bei träge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen (Art. 62a GSchG) leisten. Die Beiträge des Kantons sind abhängig von einer gleich zeitigen Beitragsleistung durch den Bund. Art. 21 Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messun gen und dergleichen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit die nen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen. VII. Weitere Massnahmen Art. 22 1 Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kan tons sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ordnet die zuständige Behörde die Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes innert angemessener Frist unter An drohung der Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen an. 2 Massnahmen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten der Pflichti gen durchführen zu lassen. 3 Im Übrigen können die Pflichtigen auch zu angemessener Sicher heitsleistung angehalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismässig hohen Kosten zu rechnen ist. Art. 23 Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen der Gefährdung von Gewässern die erforderlichen Schutzmassnahmen selbst tref Beiträge des Kantons Gutachten, Expertisen, Messungen Ersatzvornahme 1/2014 Sicherungs massnahmen 814.200 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 fen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die rechtlichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten sind von den für die Ge fährdung Verantwortlichen zu tragen. Art. 24 1 Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatzvor nahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defek ter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen usw., zu verfügen. 2 Die Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschränken. 3 Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Ge fährdung Verantwortlichen zu tragen. Art. 25 Für Vorkehrungen welche die Gewässer gefährden, kann die zu ständige Behörde die Bewilligung von einer angemessenen Si cherheitsleistung abhängig machen. Diese kann insbesondere eine Kostenübernahmegarantie für Schadenfälle beinhalten. VIII. Strafbestimmung Art. 26 1 Wer vorsätzlich diesem Gesetz oder den darauf gestützten Ver ordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse 3) bis Fr. 20'000.-- bestraft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft. Gehilfenschaft ist strafbar. Art. 27 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Polizei un verzüglich Meldung zu erstatten. Unmittelbarer Zwang Sicherheits leistung Strafen Meldepflicht Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 814.200 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 28 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 12. September 1960 b) das Gesetz über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott vom 5. Mai 1975. Art. 29 1 Die Gemeinden haben die Gesuche zur Gewährung von Bundes subventionen für die Erstellung der Generellen Entwässerungsplä ne bis spätestens 1. Juli 2002 bei der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Weiterleitung an den Bund einzureichen. 2 Die Generellen Entwässerungspläne und die Anpassung der kommunalen Gebührenreglemente zur Einführung des kostende ckenden und verursacherbezogenen Finanzierungsmodells sind innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem zuständi gen Departement zur Genehmigung einzureichen. 3 Die Schutzzonenreglemente sind innert einem Jahr seit Inkrafttre ten dieses Gesetzes anzupassen und dem zuständigen Departe ment zur Genehmigung einzureichen. Art. 30 Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten gemäss Art. 29 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes nicht innert Frist nach, so trifft der Kanton nach Anhörung der Gemeinde die zur Durchsetzung des Bundesrechts erforderlichen Massnahmen. Der Regierungsrat kann anstelle der Gemeinde die notwendigen Bestimmungen erlassen sowie kosten deckende und verursacherbezogene Gebühren festlegen. Er kann der Gemeinde verbindliche Weisungen erteilen und die Ersatzvor nahme auf Kosten der Gemeinde anordnen. Art. 31 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 1) 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Aufhebung bisherigen Rechts Fristen Aufsichtsrechtli che Mass nahmen Inkrafttreten 1/2014 814.200 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Vom Eidgenössischem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 27. August 2002 Fussnoten: 1) In Kraft getreten am 1. Juli 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1026). 2) Amtsblatt 2002, S. 1027. 3) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). 4) Eingefügt durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 5) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).