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قوانين سويسرا

Intercantonal Agreement on the promotion of private control in the field of energy

صدر في 2005-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · St. Gallen; Zürich; Glarus; Appenzell Ausserrhoden
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, institution, sub-national agreement, governance

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  1. Art. 1. 1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St.Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden Private Kontrolle). Kontrollbefugnis a) Fachbereiche

  2. Art. 2. 1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche: a) Wärmedämmung; b) Heizungsanlagen; c) Klima- und Belüftungsanlagen. b) Umfang und Geltungsbereich

  3. Art. 3. 1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben: a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle); b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle). 2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde. 3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen. c) Voraussetzungen

  4. Art. 4. 1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie: a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen; b) den Einführungskurs besucht haben; c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben; d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. d) Entzug

  5. Art. 5. 1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei: a) Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben; b) Missbrauch; c) grober oder wiederholter Unsorgfalt; d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen; e) verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen; f) Nichtbezahlen der Jahresgebühr. e) Verzeichnis und Veröffentlichung

  6. Art. 6. 1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Personen. 2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise. Vollzug a) Vollzugsstelle

  7. Art. 7. 1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle. 2 Die Vollzugsstelle: a) erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle; b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren; c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher; d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an; e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinbarungskantonen; f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen; g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Art. 10 dieser Vereinbarung fest; h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse. 3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten. 4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt. b) Steuerungskommission 1. Aufgaben

  8. Art. 8. 1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. 2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle. 2. Organisation und Stimmrecht

  9. Art. 9. 1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an. 2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte. 3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Finanzierung a) Gebühren

  10. Art. 10. 1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine: a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.– für einen Fachbereich und Fr. 200.– für jeden weiteren Fachbereich; b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.– bis 250.– je Fachbereich und Jahr. b) Kostendeckung

  11. Art. 11. 1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung. 2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge. Anwendbares Verfahrensrecht

  12. Art. 12. 1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz2. Streitigkeiten zwischen den Kantonen

  13. Art. 13. 1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben.3 Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen. Änderungen

  14. Art. 14. 1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone. Beitritt weiterer Kantone

  15. Art. 15. 1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle zustimmt. 2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.4 Austritt und Auflösung

  16. Art. 16. 1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst. Übergangsbestimmungen

  17. Art. 17. 1 Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen5 erfüllt. Vollzugsbeginn

  18. Art. 18. 1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet. Zürich, den 6. Dezember 2005 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich, Die Präsidentin: Dorothée Fierz Der Staatsschreiber: Beat Husi St.Gallen, den 13. Dezember 2005 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Präsident: Willi Haag Der Staatssekretär: Martin Gehrer -------------------------------------------------------------------------------- 1 In Vollzug ab 1. Januar 2006; Beitritt des Kantons Glarus auf 1. Juli 2006 und des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf 1. Januar 2007. 2 LS 175.2. 3 Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 101. 4 Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101. 5 Art. 4.

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