Industrial Plants Basel Law
صدر في 2009-02-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Stadt
- الموضوعات
- Energy, Water
- الكلمات المفتاحية
- potable water, institution, liability/compensation, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, governance, energy conservation/energy production, natural gas
- الفئات
- energy
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§ 1. Die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungs- gebundenem Trinkwasser ist für die Entwicklung des Kantons von zen- traler Bedeutung und entspricht einer öffentlichen Aufgabe. In Erfül- lung dieser Aufgabe orientiert sich der Kanton ebenso an den Erforder- nissen einer sicheren und umweltgerechten Versorgung wie auch an der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsverfassung. 2 Mit der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und Trinkwasser auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt sowie mit Fern- wärme auf dem Gebiet der Stadt Basel werden gemäss den Bestimmun- gen dieses Gesetzes die Industriellen Werke Basel («IWB») betraut. 3 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, die Organisation und die Aufgaben der Industriellen Werke Basel. II. Rechtsstellung und Aufgaben der IWB 1. Rechtsperson
§ 2. Die IWB sind ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit und Sitz in Basel. 2 Die IWB sind im Handelsregister eingetragen. 2. Zweck und Aufgaben der IWB a) Sicherstellung der Versorgung
§ 3. Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben in den Bereichen Elektri- zität, Erdgas, Fernwärme, Trinkwasser und thermische Kehrichtver- wertung. Sie gewährleisten im Rahmen der Verfügbarkeit die Versor- gung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser nach Massgabe dieses Gesetzes und des Bundesrechts. 3 1. 1. 2010 83 772.300 Energie- und Wasserversorgung 2 Die Versorgung umfasst Bau, Betrieb und Unterhalt von betriebsei- genen Anlagen für Produktion, Speicherung, Transport und Vertei- lung, die Beteiligung an solchen Anlagen sowie die Beschaffung von Energie und Trinkwasser. Der Begriff des leitungsgebundenen Trink- wassers umfasst in diesem Gesetz auch das Brauch- und Löschwasser. b) Versorgungsnetze
§ 4. Die IWB erstellen, betreiben und unterhalten in den Sparten Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser sichere und leis- tungsfähige Netze. 2 Die IWB erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung von siche- ren, leistungsfähigen und effizienten Versorgungsnetzen. 3 Alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, müssen an das Elektrizitäts- und Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden. 4 Der Anschluss an die übrigen Netze richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien. Es besteht kein Anspruch, an die übrigen Netze angeschlos- sen zu werden. 5 Die IWB erlassen Werkvorschriften über die technischen Vorausset- zungen für den Anschluss an ihre Versorgungsnetze. Diese sind für die Nutzerinnen und Nutzer verbindlich. 6 Die IWB sind Netzbetreiberin im ganzen Kantonsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 («StromVG»). c) Erfüllung von zusätzlichen öffentlichen Aufgaben
§ 5. Die IWB stellen auf der Basis eines Leistungsauftrags Leistun- gen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren und öffentliche Brunnen sicher und können diese als Zuschlag zur Netzge- bühr finanzieren. Sie berücksichtigen dabei die Erfordernisse des Um- weltschutzes. 2 Die IWB bieten Kundenberatung zum sparsamen Umgang mit Ener- gie und zur Nutzung erneuerbarer Energie an und erfüllen die Aufga- ben gemäss §§ 6 und 7 des kantonalen Energiegesetzes vom 9. Sep- tember 1998. Die Mehrkosten, welche den IWB aufgrund der Erfül- lung der Aufgaben gemäss §§ 6 und 7 des kantonalen Energiegesetzes vom 9. September 1998 entstehen, werden im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und Art. 7 Abs. 3 lit. k der Stromversorgungsverordnung (StromVV) zu den anrechen- baren Netzkosten gezählt. 3 Die IWB erlassen die Vorschriften, die für die technische Ausfüh- rung der Hausinstallationen für die Versorgung mit Elektrizität, Erd- gas und Trinkwasser erforderlich sind oder die zur Ergänzung des Bun- desrechts und der Vorschriften der betreffenden Fachverbände not- wendig sind. Sie erteilen denjenigen Unternehmungen, die über ent- sprechendes Personal mit eidgenössisch anerkannten Fachausweisen verfügen, eine Bewilligung für die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt dieser Installationen und führen eine Liste der zugelassenen Unternehmungen. Sie führen die erforderlichen Kontrollen dieser Installationen durch. 4 IWB-Gesetz 772.300 4 Der Kanton kann den IWB weitere Leistungsaufträge in ihrem Tätig- keitsfeld erteilen. Die Leistungen und deren Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt. 5 Um die mittelfristige Unternehmensplanung der IWB zu ermögli- chen, kann der Kanton mit den IWB mehrjährige Rahmenvereinba- rungen abschliessen. 6 Für den Abschluss solcher Leistungsaufträge und deren Rahmenver- einbarungen ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. d) Gewerbliche Leistungen
§ 6. Die IWB erbringen gewerbliche Leistungen nach wirtschaftli- chen Grundsätzen gestützt auf dieses Gesetz. 2 Die IWB sind zudem berechtigt, a) in diesem Gesetz aufgeführte Leistungen auch ausserhalb des Kantonsgebiets zu erbringen; b) Energiedienstleistungen, Telekommunikationsdienste und wei- tere branchennahe Tätigkeiten anzubieten. 3. Grundsätze der Versorgung
§ 7. Die IWB richten ihre Geschäftstätigkeit auf eine sichere, um- weltschonende, im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichende und wirtschaftliche Versorgung aus. 2 Die Energieversorgung soll sich auf verschiedene Energieträger ab- stützen und die Nutzung und Förderung von erneuerbarer Energie be- rücksichtigen. 3 Im Bereich der Elektrizität streben die IWB an, den Absatz vollstän- dig aus erneuerbaren Energien zu decken. Sie stellen durch Beteiligun- gen und/oder langfristige Lieferverträge sicher, dass durchschnittlich über fünf Jahre mindestens 80% der von den IWB an die Endkundin- nen und Endkunden veräusserten Elektrizität aus erneuerbaren Ener- gien erzeugt wird. 4 Die IWB beteiligen sich nicht an Grosskraftwerken, welche für die Erzeugung von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien (Kern- kraft, Erdgas und Kohle) angelegt sind, und vermeiden, soweit im Rah- men ihres Versorgungsauftrags wirtschaftlich tragbar, den Einkauf von Elektrizität aus solchen Grosskraftwerken. III. Organisation der IWB 1. Organe
§ 8. Die Organe der IWB sind a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. 5 1. 1. 2010 83 772.300 Energie- und Wasserversorgung 2. Wahl des Verwaltungsrates
§ 9. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei der Mitglieder werden vom Grossen Rat und vier der Mitglieder vom Re- gierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem An- stellungsverhältnis mit den IWB. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsiden- tin oder des Präsidenten berücksichtigen der Regierungsrat und der Grosse Rat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfah- rungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Regierungsrat wählt die von ihm zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates erst, nach- dem der Grosse Rat die von diesem zu wählenden Mitglieder des Ver- waltungsrates gewählt hat. 4 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Verwaltungsratsmit- glieder fest. 5 Der Regierungsrat und der Grosse Rat können die von ihnen gewähl- ten Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen. 3. Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 10. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan des Unter- nehmens IWB. Der Verwaltungsrat und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die Erfül- lung der Leistungsaufträge. 2 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kom- petenzen: a) Oberste Leitung des Unternehmens und Überwachung der Ge- schäftsleitung; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung; c) Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements; d) Festlegung der strategischen Unternehmensziele im Rahmen des Leistungsauftrages, des Investitionsprogramms und der Eigentü- merstrategie; e) Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets; f) Erlass oder Änderungen der Allgemeinen Anstellungsbedingun- gen sowie Genehmigung eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV); g) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle; h) Erlass der Gebührentarife für Leistungen im Bereich der öffentli- chen Aufgaben unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Re- gierungsrat sowie Erlass weiterer Ausführungsbestimmungen; i) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und der Gewinnverwendung; j) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen. 6 IWB-Gesetz 772.300 4. Geschäftsleitung
§ 11. Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der IWB und vertritt diese gegen aussen. 2 Die Geschäftsleitung besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie 2 bis 7 weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende der Geschäfts- leitung hat bei der Wahl der übrigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht. 3 Die Geschäftsleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorge- setzter Instanzen sämtliche Kompetenzen zur Führung der IWB. Im Übrigen sind die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsleitung im Or- ganisationsreglement festgelegt. 5. Revisionsstelle
§ 12. Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amts- dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Regierungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. 6. Personal, Anstellungsverhältnis
§ 13. Das Personal der IWB wird nach den Bestimmungen des Perso- nalgesetzes und des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt ange- stellt. Vorbehalten bleibt Abs. 4. 2 Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit der Personalvertre- tung zu Verordnungen des Regierungsrates ergänzende oder abwei- chende Regelungen erlassen. 3 Im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden kann in Abweichung von Abs. 1 ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen werden. 4 Zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt können die IWB in Abweichung zu Abs. 1 zur Gewinnung und Erhal- tung von Mitarbeitenden des mittleren und oberen Führungs- und Fachkaders bedarfsgerecht ergänzende Vergütungen gewähren. Die entsprechenden Regelungen sind in einem vom Verwaltungsrat erlas- senen und vom Regierungsrat zu genehmigenden Kaderreglement fest- zulegen. Mitarbeitende, auf die das Kaderreglement Anwendung fin- det, werden privatrechtlich angestellt. Das Kaderreglement wird der Finanzkommission des Grossen Rates zur Kenntnis gebracht. 7. Berufliche Vorsorge
§ 14. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die IWB der Pensionskasse des Basler Staatspersonals an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des Kantons Basel-Stadt gelten. Vorbehalten bleiben ab- weichende Regelungen im Kaderreglement. 7 1. 1. 2010 83 772.300 Energie- und Wasserversorgung 8. Verantwortlichkeiten
§ 15. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle der IWB gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwort- lichkeit (Art. 752–760 OR). Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 findet insoweit keine An- wendung. 2 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem sol- chen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschafts- gläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat. 9. Rechnungslegung
§ 16. Die IWB wenden einen allgemein anerkannten Rechnungsle- gungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. 10. Steuern
§ 17. Die IWB sind im Kanton Basel-Stadt von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. IV. Finanzierung und Beteiligungen 1. Betriebsmittel
§ 18. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt der Kanton Basel-Stadt den IWB ein Dotationskapital. 2 Zusätzlich zum unverzinslichen Dotationskapital kann der Kanton den IWB aus dem Finanzvermögen Fremdkapital zur Verfügung stel- len, welches zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen ist. 3 Sämtliche Infrastrukturanlagen, namentlich Produktionsmittel, Ver- teilnetze, Leitungen, Anlagen, Netze sowie immaterielle Rechte stehen im Eigentum der IWB. 2. Gewinn
§ 19. Die IWB richten ihre Tätigkeit darauf aus, jedes Jahr einen an- gemessenen Gewinn zu erwirtschaften. 8 IWB-Gesetz 772.300 3. Finanzierung
§ 20. Die IWB finanzieren ihren Betrieb aus eigener Geschäftstätig- keit, namentlich aus der Lieferung von Energie und Trinkwasser sowie der Erbringung von Dienstleistungen und der Erfüllung von Leistungs- aufträgen. 2 Die Finanzierung durch Fremdkapital ist zulässig. 3 Die Eigenkapitalquote (Anteil Eigenkapital an der Bilanzsumme) beträgt mindestens 40 Prozent. 4 Die IWB können Reserven für einen angemessenen Eigenerzeu- gungsanteil bilden. 4. Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
§ 21. Die IWB können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen oder privaten Unternehmen Kooperationen eingehen, Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen. 2 Die IWB dürfen die für die Versorgung des Kantonsgebiets notwen- digen Leitungen und bedeutende Bauten der Elektrizitäts-, Erdgas-, Fernwärme- und Trinkwasserversorgung sowie Beteiligungen an Was- serkraftwerken nur mit Genehmigung des Grossen Rates an Dritte ver- äussern oder verpfänden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des StromVG betreffend die nationale Netzgesellschaft. 3 Der Erwerb von Beteiligungen oder die Übertragung von Aktiven auf Dritte, an welchen die IWB nicht mehrheitlich beteiligt sind, im Umfang von mehr als 30 Millionen Franken bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Vorbehalten ist Abs. 2 hiervor. V. Gebühren und Marktpreise 1. Grundsatz
§ 22. Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt. 2 Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch marktkonforme Preise abgegolten. 2. Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag
§ 23. Für folgende Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, sind Gebühren zu erheben: a) für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser; b) für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB in den Be- reichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser; c) für die Lieferung von Fernwärme und Trinkwasser; 9 1. 1. 2010 83 772.300 Energie- und Wasserversorgung d) für die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG); e) für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwer- tungsanlage (KVA) verbrannt werden. 2 Die IWB sind berechtigt, bei besonderen Verhältnissen das Entgelt für Leistungen unter Beachtung der in diesem Gesetz verankerten ge- bührenrechtlichen Grundsätze vertraglich zu regeln. Der Gebührenta- rif legt dafür die Rahmenbedingungen fest. 3. Grundsätze der Gebührentarife
§ 24. Die Gebühren für jedes Produkt sind so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen inklusive eines angemessenen Ge- winns decken und zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. 2 Zu den Aufwendungen zählen der Betrieb und Unterhalt der Anla- gen, der Ankauf von Gütern und Leistungen, die Verzinsung und Ab- schreibungen sowie die Absicherung von Risiken. 3 Die Unterdeckung der Aufwendung für einzelne Produkte ist zuläs- sig, sofern sie im Interesse des Umweltschutzes erfolgt und im Leis- tungsauftrag vorgesehen und vollumfänglich abgegolten wird. 4 Die IWB sind verpflichtet, die Abgaben gemäss dem kantonalen Energiegesetz zu erheben und auf den Rechnungen auszuweisen. 4. Gebührenelemente
§ 25. Die Gebühren der einzelnen Produkte bestehen aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr. 2 Die Grundgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der fol- genden Kriterien festgelegt: a) installierte Leistung; b) gemessene Leistung; c) Zählergrösse. 3 Für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr pauschaliert werden. 4 Die Einheitsgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der fol- genden Kriterien festgelegt: a) Art; b) Bezugsprofil; c) Tageszeit; d) Jahreszeit; e) Gesamtbezugsmenge. 5 Grundgebühren dürfen bei Elektrizitätsgebühren nur als Leistungs- gebühren für industrielle und gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, für alle Bezügerinnen und Bezüger zulässig sind. Die Einheits- gebühren sind bei den Elektrizitätsgebühren verbrauchsunabhängig zu gestalten. 10 IWB-Gesetz 772.300 5. Preise
§ 26. Gewerbliche Leistungen erbringen die IWB gegen marktwirt- schaftliche Preise. Darunter fallen namentlich Preise für Stromliefe- rungen an alle Kundensegmente, für die das StromVG keine Versor- gungspflicht vorsieht (vgl. oben § 23), die Lieferung von Erdgas, die Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, Energiedienst- leistungen und alle Leistungen, die ausserhalb des Kantonsgebiets erbracht werden. VI. Verhältnis zum Kanton 1. Leistungsauftrag und Bewilligung von Einzelinvestitionen
§ 27. Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes schliesst der Kan- ton mit den IWB jeweils für eine Periode von vier Jahren einen Leis- tungsauftrag ab, in welchem die strategische Ausrichtung der IWB auf- geführt ist und die Gesamtinvestitionen pro Sparte dargelegt sind. 2 Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist auf der Seite des Kan- tons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Ge- samtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorge- legt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen un- tersteht dem fakultativen Referendum. 3 Investitionen betreffend den Aufbau eines Netzes für eine neue netz- gebundene Technologie bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates un- tersteht dem fakultativen Referendum. 4 Investitionen in Neu- und Ersatzbauten von Anlagen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt mit einem Volumen von über 30 Millionen Franken bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum. 2. Aufsicht und Genehmigung von Gebührentarifen
§ 28. Die IWB unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Er nimmt seine Aufsichtsfunktion im Rahmen der gemäss diesem Gesetz übertragenen Zuständigkeit wahr und berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre über die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss § 27. 2 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefug- nisse Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er ist gegenüber Dritten und anderen Behörden zur Wahrung des Ge- schäftsgeheimnisses der IWB verpflichtet. 3 Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich und auf Verlangen Bericht über die Unternehmensstrategie und über wichtige Projekte sowie über den Geschäftsgang. 11 1. 1. 2010 83 772.300 Energie- und Wasserversorgung 4 Der Verwaltungsrat informiert den Regierungsrat regelmässig, min- destens aber einmal pro Jahr über die eingegangenen Risiken und die Massnahmen zur Risikokontrolle. 5 Der Regierungsrat genehmigt die Gebührentarife für Leistungen ge- mäss öffentlichem Auftrag gemäss § 23. 3. Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung
§ 29. Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung und den Be- richt der Revisionsstelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht. 4. Konzession zur Nutzung von Allmend und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern
§ 30. Die IWB erhalten die ausschliessliche Konzession, die Allmend (öffentlicher Grund und Boden) für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung im ganzen Kanton zu nutzen. Für die Nahwärmeversorgung kann der Regierungsrat zusätzliche Konzessionen erteilen. Dabei ist die Nach- haltigkeit zu berücksichtigen. 2 Die Gemeinden Riehen und Bettingen sind von den IWB anzuhören, wenn ihre Allmend von den IWB in Anspruch genommen werden soll. Die Gemeinden Riehen und Bettingen können zudem ihre Allmend für die Brunn- und Notwasserversorgung und die Versorgung mit Fern- wärme nutzen und entsprechende Konzessionen erteilen. 3 Für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze entschädigen die IWB den Kanton mit einer jährlichen Konzessionsgebühr. Die Konzessionsgebühr wird vom Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden Bettingen und Riehen in einer Verordnung festgelegt. 4 Die von den IWB erstellten Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung bleiben im Eigentum der IWB. 5 Für die Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern gilt das Ge- setz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser vom 15. Dezember 1983. 5. Koordination
§ 31. Die IWB koordinieren ihre Aktivitäten mit den betroffenen kantonalen oder kommunalen Amtsstellen, insbesondere bei bauli- chen Massnahmen. 2 Die IWB sind in die kantonale Planung, welche die Wasser- und Energieversorgung betrifft, einzubeziehen. 12 IWB-Gesetz 772.300 VII. Verhältnis zu Dritten 1. Enteignungsrecht und Duldungspflichten
§ 32. Die IWB haben die Befugnis, die zum Bau, zur Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung gestützt auf das kantonale Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 zu erwerben, soweit nicht von Bundesrechts wegen ein Enteignungsrecht besteht.
§ 33. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle Ein- griffe in ihr Eigentum, die mit der Energie- und Trinkwasserversorgung der IWB notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öf- fentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. 2 Die Entschädigung wird nach Enteignungsgrundsätzen gemäss dem für die Enteignung massgebenden Recht festgesetzt. 2. Haftung der IWB gegenüber Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern
§ 34. Die IWB haften für Schäden, die Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder Benutzerinnen und Benutzern durch den Betrieb von Anschlussleitungen, Anlagen und Apparaten der IWB entstehen, nach Massgabe des zwingenden Bundesrechts. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 2 Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch höhere Ge- walt verursacht werden. 3 Die IWB können die Haftung bei der Erbringung von gewerblichen Leistungen vertraglich abweichend von diesen Bestimmungen regeln. 3. Videoüberwachung
§ 35. Die IWB können zum Schutz ihrer Anlagen und Leitungen Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen und deren Signale aufzeichnen. 2 Für die Auswahl und Kennzeichnung der überwachten Orte sowie die Aufbewahrungsfristen gelten die anwendbaren Datenschutz- bestimmungen. 13 1. 1. 2010 83 772.300 Energie- und Wasserversorgung VIII. Haftung und Rechtspflege 1. Haftung
§ 36. Für die Verbindlichkeiten der IWB haftet ausschliesslich das Vermögen der IWB. 2 Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften der IWB kom- men ausschliesslich die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Haftung zum Tragen. 2. Rechtspflege
§ 37. Die IWB erlassen in den Bereichen, in welchen sie öffentlich- rechtliche Funktionen wahrnehmen und im Bereich der Gebühren ge- mäss § 23 dieses Gesetzes Verfügungen gemäss § 38 des Gesetzes be- treffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. 2 Gegen Rechnungen betreffend Gebühren gemäss § 23 dieses Geset- zes kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben wer- den. Der Entscheid über die Einsprache erfolgt durch den Erlass einer Verfügung. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben die Rechnungen betreffend Gebühren im Sinne von § 23 dieses Gesetzes die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen. 3 Gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Organi- sationsgesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erheben. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Errichtung der IWB
§ 38. Die IWB erlangen eigene Rechtspersönlichkeit mit Wirksam- werden dieses Gesetzes. 2. Eigentumsverhältnisse
§ 39. Der Kanton Basel-Stadt überträgt den IWB das gesamte bishe- rige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Erdgas-, Trinkwasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsversorgung sowie der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zu Eigentum. 2 Soweit Grundstücke, die vom Kanton Basel-Stadt auf die IWB über- tragen wurden, nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt der Kanton Basel-Stadt über ein Vorkaufsrecht sinngemäss nach Art. 216 c OR. Das Vorkaufsrecht be- steht unbefristet. 14 IWB-Gesetz 772.300 3. Eröffnungsbilanz
§ 40. Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Neubewer- tung der Aktiven und Passiven der IWB. 4. Übergang der Arbeitsverhältnisse
§ 41. Die Überführung der Angestelltenverhältnisse des IWB-Perso- nals erfolgt in Absprache mit den Personalverbänden bzw. mit einer vom Personal gewählten Personalvertretung. 5. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 42. Änderung bisherigen Rechts:1) a) Energiegesetz Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 19982) wird wie folgt ge- ändert: b) Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 20063) wird wie folgt geändert:
§ 43. Aufhebung bisherigen Rechts: Das Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Ener- gie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Ge- setz) vom 21. April 1988 wird aufgehoben. 6. Ergänzende Vorschriften
§ 44. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung des Betriebs der IWB auf die öffentlich-rechtliche Anstalt IWB erforderlich sind und legt ins- besondere das Verhältnis zwischen Dotationskapital und dem an den Kanton rückzahlbaren Fremdkapital fest. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.4) 1)
§ 42: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 2) SG 772.100. 3) SG 152.100. 4) Wirksam seit 1. 1. 2010. 15 1. 1. 2010 83