Implementing Regulations on use of energy in buildings
صدر في 2011-05-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Energy, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land-use planning, energy conservation/energy production
أين تقرؤه
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النص
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Art. 1 Anwendbare Vorschriften a. Grundsatz 1 Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Aus- gabe 2008, sind im Kanton wie folgt verbindlich: a. Teil A: sinngemäss b. Teil B, C, D, E, F, G und H unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Be- stimmungen. 2 Die Mustervorschriften können im Internet 4 eingesehen oder beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement bezogen werden.
Art. 2 b. ergänzende Bestimmungen 1
Art. 1.6 Abs. 3 MuKEn lautet wie folgt: Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 1000 m ü. M. liegen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 1000 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim System- nachweis gilt der mit den Werten von Anhang 1c errechnete Grenzwert für eine Jahresmitteltemperatur von 8,5°C. Er wird um 8% pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. 2 Für Ferienhäuser gilt Art. 5.1 der MuKEn.
Art. 3 Ausnahmen Ausnahmen gewährt im Rahmen der MuKEn die Bewilligungsbehörde.
Art. 4 Beiträge 1 Gestützt auf Art. 4 Bst. i und Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes bewilligt der Regierungsrat jährlich das Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen. 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement bewilligt im Einzelfall die Kantonsbeiträge im Rahmen des Staatsvorschlags und des Förderpro- gramms nach Absatz 1.
Art. 5 Übergangsrechtliche Bestimmungen Im Sinne von Art. 64a Abs. 2 des Baugesetzes gilt Folgendes: Für Bauten, die den zertifizierten Standard Minergie oder Minergie Eco erfül- len, zählen die Aussenwandquerschnitte bei der Berechnung der Ausnüt- 1 ABl 2011, 893 2 GDB 101 3 GDB 710.1 4 www.bfe.admin.ch>EnergieSchweiz>Gebäude, Kantone, Städte, Gemeinden >Kantone, Städte Gemeinden>Studien und Berichte AB über die Energieverwendung im Gebäudebereich 710.112 zungs-, Geschossflächen- oder Überbauungsziffer nur zur Hälfte. Bei der Erfüllung des Minergie P oder A, Minergie P oder A Eco Standards werden die Aussenwandquerschnitte nicht berücksichtigt.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2011 in Kraft.