Implementing Regulations on the promotion of animal breeding and livestock sale
صدر في 2008-03-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, animal reproduction, internal trade, slaughtering
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921.111 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes vom 4. März 20081 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des kantonalen Landwirtschafts gesetzes vom 25. Januar 20082, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Der Kanton fördert die Tierzucht, die arbeitsteilige Jungviehaufzucht und den Schlachtviehabsatz durch die Gewährung von Kantonsbeiträgen. Art. 2 Auslagerung von Vollzugsaufgaben 1 Das Volkswirtschaftsdepartement überträgt die Durchführung der Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und des Schlachtviehabsatzes durch Leistungsvereinbarungen an Dritte. 2 Den Dritten obliegen insbesondere: a. die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen für Gross- und Kleinvieh sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung der Tierzucht; b. die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes; c. die Ausrichtung bzw. Rückforderung der Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen. II. Tierzucht und Arbeitsteilung Jungviehaufzucht Art. 3 Förderung der Tierzucht für Gross- und Kleinvieh 1 Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen und anderseits als tierbezogener Beitrag ausgerichtet. 2 Der Umfang des Grundbeitrags und die Kriterien für die Berechnung der tierbezogenen Beiträge sowie die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement festgelegt. Art. 4 Arbeitsteilige Jungviehaufzucht a. Förderung 1 Der Kanton richtet an direktzahlungsberechtigte Verkehrsmilchproduzenten und -produzentinnen im Kanton einen Beitrag je Aufzuchttier aus, welches von einem direktzahlungsberechtigten Aufzuchtbetrieb im Kanton übernommen wird und folgende Auflagen erfüllt: AB über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes 921.11 a. das Aufzuchtrind wurde mindestens 18 Monate ununterbrochen auf dem Aufzuchtbetrieb oder auf einer von ihm bestossenen Alp gehalten und ist bei der Übernahme höchstens 36 Monate alt; b. es liegt ein vollständiger, gegenseitig unterzeichneter Aufzucht- und Rückkaufsvertrag der Agridea Lindau oder ein gleichwertiger schriftlicher Vertrag vor; c. das Aufzuchtrind wird nach der Übernahme mindestens vier Monate lang ununterbrochen auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin gehalten. 2 Die Gesuchseingabe an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt hat innerhalb von fünf Monaten nach dem Übernahmedatum mit den notwendigen Unterlagen (Aufzucht-, Rückkaufsvertrag) zu erfolgen.3 Art. 5 b. Beitrag 1 Der Beitrag je Aufzuchtrind beträgt Fr. 300.–. 2 Aufzuchtrinder von Betrieben, die innerhalb der letzten drei Jahre Beiträge nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bezogen haben, sind nicht beitragsberechtigt. III. Viehabsatz Art. 6 Förderung des Viehabsatzes 1 Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie als Distanzbeitrag als Ausgleich des Standortnachteils ausgerichtet. 2 Die Festlegung des Grundbeitrags und des Distanzbeitrags sowie die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement geregelt. IV. Verfahren Art. 7 Rückerstattung von Beiträgen Zu Unrecht bezogene oder am Ende des Jahres nicht aufgebrauchte Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten. Art. 8 Rechtsschutz Gegen Verfügungen und Entscheide Dritter kann innert 20 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid des Dritten kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt weitergezogen werden. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 9 Übergangsregelung Für die Anrechenbarkeit der Haltedauer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c dieser Ausführungsbestimmungen kann im Jahr 2008 für die Beitragsberechtigung die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen berücksichtigt werden. AB über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes 921.11 Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 13. Februar 20014 werden aufgehoben. Art. 11 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. 1 ABl 2008, 369; geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (ABl 2010, 850) 2 GDB 921.1 3 Geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010 4 ABl 2001, 269, ABl 2005, 73, und ABl 2007, 819