Implementing Regulations on hunting activities 2012
صدر في 2016-05-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2016.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, inspection, game, hunting rights, subsidy/incentive, seasons
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Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2016 vom 31. Mai 2016 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Jagdgesetzes vom 20. Mai 1973 1 und Artikel 2, 17, 26 und 29 der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 2 , beschliesst: I. Jagdberechtigung Art. 1 Gesuch 1 Das Gesuch für die Hoch-, Nieder-, Winter- und Wasserwildjagd ist zwi schen dem 1. Juli und 5. August 2016 beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, Sarnen, per A-Post oder bis 17.00 Uhr am Schalter, schriftlich und mit den Gesuchsunterlagen nach Art. 2 dieser Ausfüh rungsbestimmungen einzureichen. 2 Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Gesuchsformular zur Verfü gung. Art. 2 Gesuchskategorien und -unterlagen 1 Es wird nach folgenden Gesuchskategorien unterschieden: a. E 1: Einheimische Personen, die seit mindestens 1. Januar des Vor jahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben; b. E 2: Ehemalige einheimische Personen, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton Obwalden gewohnt haben; c. A 4: Auswärtige Personen; d. Jagdgäste gemäss Art. 10a der Jagdverordnung. 2 Mit dem Gesuch sind einzureichen: a. von allen Gesuchstellenden der Jagdfähigkeitsausweis, ein gültiger Versicherungsnachweis mit einer Deckungssumme von mindestens zwei Millionen Franken sowie ein Treffsicherheitsnachweis gemäss den Weisungen des Bau- und Raumentwicklungsdepartements vom 1. Januar 2016; b. von den Gesuchstellenden E2 zusätzlich der Wohnsitznachweis; AB über die Jagdausübung 2016 2 c. von den Gesuchstellenden E2 und A4 zusätzlich ein Auszug aus dem Zentralstrafregister, sofern sie nicht in den letzten drei Jahren mindes tens einmal ein Jagdpatent im Kanton Obwalden gelöst haben. II. Gebühren Art. 3 Patentgebühren 1 Die Gebühren betragen für: Einheimische E 1 in Fr. Einheimische E 2 in Fr. Auswärtige A 4 in Fr. a. das Hochjagdpatent mit Gämse 450.– 900.– 1 700.– b. das Hochjagdpatent ohne Gämse 300.– 600.– 1 400.– c. das Niederjagdpatent 370.– 740.– 1 560.– d. das Wasserwildjagdpatent 100.– e. das Winterjagdpatent 50.– f. das Gästepatent 180.– 180.– 180.– 2 Für Patentgesuche nach dem 5. August 2016 wird für die Hoch- und Niederjagd eine zusätzliche Gebühr von Fr. 100.– und für die Wasserwild sowie die Winterjagd eine solche von Fr. 50.– erhoben. Art. 4 Gebührenzuschlag für Hunde 1 In der Gebühr für die Niederjagd ist die Gebühr für das Mitführen eines Hundes inbegriffen. 2 Für das Mitführen eines zweiten Hundes auf der Niederjagd beträgt der Gebührenzuschlag für Kantonseinwohner Fr. 20.– und für die übrigen Bewerber Fr. 35.–. Für Hunde mit einer gemäss Art. 20 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen anerkannten Schweisshundeprüfung entfällt die Gebühr. Art. 5 Verwaltungsgebühren 1 Die Kosten für die Abschusskarten, Kontrollscheine und Jagdvorschrif ten sind in den jeweiligen Patentgebühren inbegriffen. 2 Für Ersatzausweise verlorener oder beschmutzter Patente wird eine Ausfertigungsgebühr von Fr. 50.– erhoben. AB über die Jagdausübung 2016 3 Art. 6 Abschussgebühr für Rotwild 1 Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie be trägt Fr. 3.–/kg „sauber ausgeweidet“ mit Haupt und Trophäe. 2 Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rot wild Fr. 5.–/kg, Kalb Fr. 3.–/kg. Art. 7 Gebührenzahlung Die Patentgebühren und Zuschläge sind mittels Einzahlungsschein, spä testens bis 31. August des laufenden Jahres, zu bezahlen. III. Jagdzeiten Art. 8 Hochjagd 1 Die Hochjagd auf Rotwild, Murmeltiere, Schwarzwild, Dachse und Füchse beginnt am 1. September 2016 und endet am 24. September 2016. 2 Die Hochjagd auf Gämsen beginnt am 1. September 2016 und endet am 13. September 2016. Art. 9 Regulationsjagd Rotwild a. Jagdart 1 Die Regulationsjagd findet im November/Dezember 2016 und Januar 2017 in bestimmten Gebieten in zwei Teilen statt. Die Bestimmung der Gebiete und deren Abschusskontingente obliegt dem Amt für Wald und Landschaft. Ab 1. Dezember ist die Jagd in den Wildruhezonen verboten. 2 Teil 1: ausschliesslich ab Ansitz im ganzen Kantonsgebiet. Die ange meldeten Jägerinnen und Jäger werden pro Gebiet zugeteilt. 3 Teil 2: unter Leitung eines Wildhüters, ausschliesslich ab Ansitz. Die an gemeldeten Jägerinnen und Jäger werden pro Ansitz zugeteilt. 4 Die Regulationsjagd steht nur Jagdberechtigten zu, die das Hochjagdpa tent 2016 gelöst haben. Die Anmeldung für die Regulationsjagd erfolgt beim Amt für Wald und Landschaft bis 7. Oktober 2016. Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Anmeldeformular zur Verfügung. Bei zu vielen Anmeldungen werden die Jagdberechtigten ausgelost. 5 Die Jagd muss nach anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt werden. AB über die Jagdausübung 2016 4 6 Jeder Schuss wird dem gebietszuständigen Wildhüter sofort gemeldet. Erlegte Tiere sind dem gebietszuständigen Wildhüter umgehend vorzu weisen. Art. 10 b. Jagdzeiten 1 Teil 1 der Regulationsjagd findet statt am 10., 11. und 12. November 2016 und am 24., 25. und 26. November 2016. 2 Teil 2 der Regulationsjagd findet nach speziellen Anweisungen des Am tes für Wald und Landschaft bis 31. Januar 2017 statt. Sie kann wenn nö tig auch während der Nacht ausgeführt werden. Art. 11 Niederjagd Die Niederjagd ist offen: a. auf Rehwild, Feldhase und Schneehase vom 3. Oktober bis 22. Oktober 2016; b. auf Fuchs, Dachs, Schwarzwild, Waschbär, Marderhund, Marder, Rin geltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube vom 3. Oktober bis 30. November 2016. Art. 12 Wasserwildjagd Die Jagd auf Wasserwild ist gestattet auf: a. Haubentaucher, Blässhuhn, Stock-, Tafel- und Reiherente vom 3. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017; b. Kormoran vom 3. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017. Art. 13 Winterjagd Die Winterjagd ist erlaubt: a. auf Dachs vom 1. Dezember 2016 bis 14. Januar 2017; b. auf Fuchs, Edelmarder, Steinmarder, Rabenkrähe, Elster und Eichel häher vom 1. Dezember 2016 bis 15. Februar 2017; c. auf Waschbär, Marderhund, verwilderte Hauskatze, verwilderte Haustaube und Schwarzwild vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017. AB über die Jagdausübung 2016 5 Art. 14 Schonzeit Die Jagd ist auch während der Jagdzeit verboten: a. an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen, wie: Bruderklausen fest (25. September), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember), Neujahr (1. Januar); b. auf Murmeltiere zusätzlich an Samstagen; c. zur Nachtzeit, mit Ausnahme der Regulationsjagd auf Rotwild nach Weisung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements sowie auf Haarraubwild und Schwarzwild während der Niederjagd vom 24. Oktober bis 30. November 2016 und während der ganzen Winter jagd. IV. Wildschutz Art. 15 Eidgenössische Jagdbanngebiete Als eidgenössische Jagdbanngebiete gelten die Gebiete des Hutstock, Hahnen und Bannalp-Walenstöcke gemäss der Verordnung über die eid genössischen Jagdbanngebiete 3 . Art. 16 Kantonale Wildschutzgebiete Als kantonale Wildschutzgebiete, in denen die Jagdausübung verboten ist, gelten gemäss Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wild schutz- und Sondergebiete: a. Städerried, Alpnach, eingeschlossen die Naturschutzzone Städerried; b. Wichelsee; c. Giswilerstock; d. Sachsler Dorfbach; e. Ranft; f. Wasserwild-Schongebiete Sarnersee-Nord und Sarneraa zwischen Sarnersee und Wichelsee; g. Eugenisee Engelberg; h. Hanenried, Sachseln. Art. 17 Sondergebiete Als Sondergebiet mit besonderen Abschussbestimmungen gilt das Sarneraatal mit der Gebietsumschreibung gemäss den Ausführungsbe stimmungen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete 4 . AB über die Jagdausübung 2016 6 Art. 18 Schutzgebietskarte Über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete werden dem Jäger einmalig eine Karte und die Ausführungsbestimmungen über die Jagd bann-, Wildschutz- und Sondergebiete 5 ausgehändigt. Art. 19 Geschützte Tiere 1 Tiere, die nicht nach Art. 8, 11, 12 und 13 dieser Ausführungsbestim mungen jagdbar sind, gelten als geschützt. 2 Überdies sind das Gämskitz, die säugenden Muttertiere Gämsgeiss, Rehgeiss und Hirschkuh geschützt, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang 1 dieser Ausführungsbestimmungen. V. Ausübung der Jagd Art. 20 Nachsuche 1 Die Nachsuche darf nur mit Schweisshunden ausgeführt werden, wel che die nach den Regeln der technischen Kommission für das Jagdhun dewesen (TKJ) erfolgte Prüfung bestanden haben. 2 Erfolglose Nachsuchen müssen dem zuständigen Wildhüter gemeldet werden. 3 Liegt ein Tier nicht im Feuer, darf kein weiteres Tier beschossen wer den, bis eine ordentliche Nachsuche stattgefunden hat und abgeschlos sen ist. Art. 21 Nicht rechtmässig erlegtes Wild 1 Irrtümlich erlegte Tiere sind sofort einem amtlichen Wildhüter oder der nächsten Kontrollstelle abzuliefern. Die Tiere werden zugunsten des Staates eingezogen. 2 Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild sind bei der Kontrollstelle zu gunsten des Staates nachfolgende Taxen zu entrichten. Das Wild wird dem Jäger überlassen. a. Gämskitz statt Gämsjährling Fr. 50.– b. säugende Gämsgeiss über 14 kg Fr. 100.– c. Gämsgeiss statt Gämsbock Fr. 10.–/kg d. Gämsbock statt Gämsgeiss Fr. 10.–/kg e. Kahlbock oder Knopfbock statt Rehgeiss Fr. 50.– f. Rehbock statt Rehgeiss Fr. 10.–/kg AB über die Jagdausübung 2016 7 g. säugende Rehgeiss Fr. 20.– h. Rehgeiss statt Rehbock Fr. 10.–/kg i. säugendes Tier (Kuh), ausser mit Kalb Fr. 350.– k. Spiesser, deren Stangen die Lauscher überragen während der Hochjagd und der Regulationsjagd (eingeschlossen Taxe gemäss Art. 6) Fr. 12.–/kg l. übrige Irrtumsabschüsse Fr. 10.–/kg Anerkennt der Jäger oder die Jägerin den Entscheid des Kontrollorgans „säugendes Tier“ nicht, so kann das Tier durch die Kontrollstelle sicher gestellt und eine Untersuchung angeordnet werden. Wird der Entscheid durch die Untersuchung bestätigt, so werden die Kosten der Untersu chung der fehlbaren Person überbunden. 3 Bei folgenden unverschuldeten Irrtumsabschüssen ist das Wildbret und die Trophäe dem Kanton zu überlassen und der vom zuständigen Depar tement festgelegte Wertersatz für das Tier zu entrichten: a. Rotwild anstelle Rehwild; b. Hirsch anstelle Spiesser; c. Hirsch anstelle Kahlwild; d. Rehwild anstelle Rotwild; e. einen ein- oder beidseitigen Kronenhirsch ab 12.09.16. Es besteht die Möglichkeit, das Wildbret zu erwerben. Art. 22 Aufstieg zur Jagd Der Aufstieg zur Jagd mit ungeladener Schusswaffe auf den üblichen ge bahnten Wegen ist am Tag vor der Jagd und an Sonn- und Feiertagen gestattet. Art. 23 Einschiessen der Jagdwaffe Das Einschiessen der Jagdwaffe ausserhalb der Jagdzeit hat gemäss of fiziellem Schiessplan auf einer vom Amt für Wald und Landschaft aner kannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Land schaft anerkannten Schiessanlass gemäss den Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis vom 1. Januar 2016 zu erfolgen. Art. 24 Jagdhunde 1 Hunde mit einer gemäss Art. 20 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmun gen anerkannten Schweisshundeprüfung dürfen auf jeder Jagd mitge nommen und für die Nachsuche eingesetzt werden. AB über die Jagdausübung 2016 8 Hunde, welche für die Schweissarbeit ausgebildet werden, dürfen auch auf der Hochjagd an der Leine mitgeführt werden. 2 Auf der Hochjagd sind lediglich Hunde gemäss Absatz 1 bewilligt. 3 Auf der Niederjagd bis 22. Oktober 2016 und an den Samstagen, 29. Oktober 2016 und 5. November 2016 sind zudem spurlaute Jagdhun de zugelassen, die das Ristmass von 59 cm nicht überschreiten. Spurlau te Jagdhunderassen mit Abstammungsausweis, die eine grössere Rist höhe aufweisen, sind ebenfalls zugelassen. Der Abstammungsausweis ist vom Hundeführer während der Jagd mitzutragen. 4 Für Jagdhunde zum Apportieren besteht keine Beschränkung des Rist masses. 5 Auf der Nieder- und Winterjagd sind ausserdem noch Bodenhunde und Apportierhunde gestattet. Art. 25 Verbot des Jagenlassens von Hunden 1 Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der Jagdzeit, in der Nacht und wenn der Jäger oder die Jägerin die Jagd nicht ausübt sowie alles Jagenlassen von Hunden, für die keine Berechtigung besteht, ist verbo ten. 2 Streunende Hunde und Katzen dürfen durch Jagdpolizeiorgane erlegt werden. Art. 26 Verbotene Hilfsmittel Das Hinunterrollen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen ist zur Jagdausübung oder zu Treiberzwecken verboten. Art. 27 Hochsitze 1 Das Einrichten von Hochsitzen und Bodensitzen ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers und unter Beachtung der baupolizeilichen Vor schriften erlaubt. Es dürfen keine Bäume beschädigt werden. 2 Das Erstellen von Hochsitzen und Bodensitzen ist bewilligungspflichtig. Entsprechende Gesuche sind auf dem offiziellen Formular durch die örtli che Hegegemeinschaft an das Amt für Wald und Landschaft, Flüelistras se 3, Sarnen, einzureichen. Keine Bewilligung benötigen einfache Boden sitze aus Holz, max. 1 x 1 m, mit Dach, max. zweiseitig eingeschlagen. AB über die Jagdausübung 2016 9 Art. 28 Fotofallen Das Aufstellen von Fotofallen ist bewilligungspflichtig (Amt für Wald und Landschaft) und darf nur zu Forschungszwecken erfolgen. Fotofallen sind mit Name, Adresse und Telefonnummer des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gut sichtbar zu versehen. Art. 29 Wildfallen 1 Das Aufstellen von Wildfallen ist verboten. 2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind die für die Jagd auf Haarraubwild und Raubzeug zur Anwendung gelangenden Kastenfallen mit maximalem Ausmass von 40 x 40 x 160 cm. Das Amt für Wald und Landschaft kann Ausnahmebewilligungen für grössere Kastenfallen ertei len. 3 Die Kastenfallen sind mit Name, Adresse und Telefonnummer der jagd berechtigten Person gut sichtbar zu versehen. 4 Die Kastenfallen sind täglich zu kontrollieren und müssen nach Ablauf der Jagdzeit aus dem Jagdgebiet entfernt werden. Art. 30 Skis Der Gebrauch von Skis ist für die Ausübung der Winterjagd erlaubt. Art. 31 Motorfahrzeuge a. Örtliche Fahrverbote 1 Die mit einem Fahrverbot belegten Strassen dürfen zur Ausübung der Jagd nicht befahren werden. Ausnahmebewilligungen gelten für Fahrten zur Jagdausübung nicht. Unter das Verbot fällt auch das Mitfahren mit be rechtigten Dritten. 2 Waldstrassen, die nicht mit einem Fahrverbot signalisiert sind, dürfen befahren werden. 3 Während der Hoch-, Reh- und Regulationsjagd dürfen auch diejenigen Waldstrassen trotz signalisiertem Fahrverbot zu Jagdzwecken befahren werden, die gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. c des kantonalen Waldgeset zes 6 im Anhang 2 zu diesen Ausführungsbestimmungen vom Sicherheits und Justizdepartement 7 festgelegt werden. Die entsprechende Fahrbewil ligung ist von den Jagdberechtigten ausgefüllt und gut sichtbar im Fahr zeug aufzulegen. 4 Vorbehalten bleiben Entschädigungen zugunsten der Strasseneigentü mer. AB über die Jagdausübung 2016 10 Art. 32 b. Zeitliche und örtliche Beschränkungen 1 Die Benützung eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrrades zu Jagd zwecken ist täglich wie folgt gestattet: a. Hochjagd: bis 09.00 bzw. 16.00 bis 18.00 Uhr b. Rehjagd: bis 10.00 bzw. 16.00 bis 18.00 Uhr 2 Als Ausgangsorte für die Fahrt ins Jagdgebiet während den erlaubten Zeiten am Nachmittag gelten: a. Wohn- bzw. Feriendomizil (Alphütten und Berghüttli gelten nicht als Feriendomizil); b. Arbeitsplatz; c. Standort des Motorfahrzeugs im Jagdgebiet um 09.00 bzw. 10.00 Uhr, sofern in der Zwischenzeit nicht gefahren wurde. 3 Nach den gemäss Absatz 1 festgelegten Zeiten darf die Jagdausübung am gleichen Tag nur noch zu Fuss, mit dem Fahrrad, mit dem Leicht Motorfahrrad (E-Bike) mit einer Motorleistung bis max. 500 Watt oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgenommen werden. 4 Zur gebotenen Nachsuche dürfen Jagdberechtigte jederzeit mit dem Motorfahrzeug einen Schweisshundeführer oder -führerin anfordern und ins Jagdgebiet fahren. Nach Beendigung der Nachsuche dürfen sie, so wie Schweisshundeführerin oder -führer, an ihren jeweiligen Ausgangsor ten die Jagd wieder aufnehmen. 5 Für den Abtransport des erlegten Wildes kann das Amt für Wald und Landschaft weitere Ausnahmebewilligungen erteilen. VI. Kontrolle Art. 33 Abschusskarten 1 Für jede erlegte Gämse sowie jedes Reh ist von der jagdberechtigten Person, unmittelbar nachdem sie vom Wild Besitz ergriffen hat, die ent sprechende Abschusskarte auszufüllen. 2 Die Abschusskarten werden zugleich mit dem Patent vom Amt für Wald und Landschaft abgegeben. Verlorene Abschusskarten werden nicht er setzt. 3 Erlegte Gämsen und Rehe, für die keine Abschusskarte ausgefüllt ist, gelten als widerrechtlich erlegt. Sie sind einzuziehen und zugunsten des Staates zu verwerten. AB über die Jagdausübung 2016 11 4 Der Austausch der Abschusskarten ist auf der Rehjagd gestattet. Die jagdberechtigte Person, welche die Abschusskarte besitzt, muss sich ak tiv im gleichen Gebiet an der Jagd beteiligen. Art. 34 Informationspflicht über den Rotwildabschuss Wer die Rotwildjagd ausüben will, hat sich ab 11. September 2016 täglich telefonisch vor Beginn der Jagd über das Abschusskontingent zu infor mieren (automatischer Telefonbeantworter 041 660 74 33). Wer die Regulationsjagd ausübt, hat sich täglich telefonisch vor Beginn der Jagd über das Abschusskontingent zu informieren (automatischer Te lefonbeantworter 041 660 74 33). Am Tag, an dem die Rotwildjagd bzw. Regulationsjagd noch offen ist, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, auch wenn das Abschusskon tingent überschritten werden könnte. Art. 35 Kontrollpflicht Das erlegte Schalenwild sowie Murmeltiere sind spätestens am folgenden Tage sauber ausgeweidet einer Kontrollstelle vorzuweisen. Alle Tiere müssen in unverändertem Zustand, jedoch ungehäutet und mit Trophäe, zur Kontrolle vorgewiesen werden. Das Gesäuge darf nicht ausgeschnit ten werden, sonst werden die Tiere als säugende Muttertiere taxiert. Art. 36 Kontrollstellen 1 Kontrollstellen sind bei den amtlichen Wildhütern, bei der Prüfhalle des Verkehrssicherheitszentrums in Sarnen und beim Berufs- und Weiterbil dungszentrum (BWZ) in Giswil. Die Kontrollen bei der Prüfhalle des Verkehrssicherheitszentrums in Sar nen und beim BWZ Giswil werden jeweils werktags während den ersten drei Wochen der Hochjagd (bis 17. September 2016) von 20.00 bis 20.30 Uhr bzw. Niederjagd (bis 22. Oktober 2016) von 19.30 bis 20.00 Uhr be trieben. 2 Die Kontrollstelle zieht die ausgefüllte Abschusskarte ein und stellt im Doppel die Formulare über die Abschusskontrolle aus. Ein Doppel des Formulars wird dem Jäger oder der Jägerin ausgehändigt und ist von die sem beim Verkauf oder bei der Abgabe des Wildes dem neuen Besitzer abzugeben. Das andere Doppel ist an das Amt für Wald und Landschaft zu senden. 3 Zur Verhinderung doppelter Vorweisung sind die kontrollpflichtigen Tie re von der Kontrollstelle zu kennzeichnen. AB über die Jagdausübung 2016 12 4 Für die Kontrolle von Raubwild und Raubzeug sind nebst den Kontroll stellen folgende Personen ermächtigt: Sarnen: Josef von Wyl, Schwanderstrasse 32 Alpnach: Paul Amstutz, Spittelgasse 4 Kerns: Beat Käslin, Heidenmattstr. 1 Melchtal: Walter Amrhein, alt Wildhüter, Fruttstrasse 6 Sachseln: Thomas Omlin, Blattigässli 13 Giswil: Daniel Enz, Hirsgärtliweg 1 Engelberg: Anton Bühler, Rainstrasse 20 5 Den Kontrollstellen kann der gewonnene Wildschweiss zur Aufbewah rung abgegeben werden. Art. 37 Kontrollschein Comestiblesgeschäfte, Hotels, Gasthäuser und andere Bezüger haben darauf zu achten, dass ihnen für das Schalenwild der Kontrollschein mit dem Wild ausgehändigt wird. Art. 38 Auskunftspflicht Wer Wildbret besitzt oder verkauft, ist verpflichtet, über dessen Herkunft den Jagdaufsichtsorganen auf Anfrage wahrheitsgetreu Auskunft zu ertei len. Art. 39 Hegeabschüsse 1 Jagdberechtigte, die ein auffallend schwaches, krankes oder durch Ver letzung stark abgemagertes Schalenwild, dessen Wildbret nicht oder nur teilweise verwertet werden kann, erlegen, erhalten die Abschusskarte er setzt. Als schwache Tiere gelten: a. adulte Gämsen bis 14 kg (ausgenommen säugende Gämsgeiss); b. Gämsjährlinge bis 11 kg; c. adulte Rehe bis 12 kg; d. Rehkitze bis 7 kg. 2 Krankheitsverdächtige Tiere müssen mit Geräusch unverzüglich der Kontrollstelle abgegeben werden. AB über die Jagdausübung 2016 13 Art. 40 Trophäenschau 1 Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, sämtliche Trophäen von Rot-, Gäms-, Reh- und Steinwild in sauberem Zustande aufzubewahren und an der Gemeindetrophäenschau zusammen mit der Statistik vorzuweisen. Das Aufgebot zum Vorweisen der Trophäen erfolgt gemeindeweise durch den Hegechef. 2 Sämtliche Trophäen von Schalenwild sind der kantonalen Trophäen schau im nächsten ungeraden Jahr zur Verfügung zu stellen. VII. Statistik und Abschussprämien Art. 41 Abschussstatistik 1 Die Statistikkarten der Hoch- und Niederjagd müssen bis 31. Januar 2017 und die Statistikkarten der Wasserwild- und Winterjagd bis 15. März 2017 dem Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, Postfach 1163, 6061 Sarnen, zugestellt werden. 2 Auch bei erfolgloser Jagd muss die Statistikkarte unterzeichnet abgelie fert werden. 3 Jagdberechtigte müssen die Jagdstatistik vollständig und wahrheitsge treu ausfüllen (Vorder- und Rückseite) und eigenhändig unterzeichnen. 4 Wer die Abschussstatistik nicht korrekt ausfüllt und nicht fristgerecht abgibt, erhält unter Hinweis auf Art. 7 der Jagdverordnung eine mit Fr. 50.– gebührenpflichtige Mahnung. Art. 42 Abschussprämien Im Kanton wohnhaften patentierten Jägerinnen und Jägern werden für im Kanton erlegtes Raubwild und Raubzeug folgende Prämien ausgerichtet: a. Steinmarder Fr. 10.– b. Fuchs Fr. 10.– c. Dachs Fr. 20.– d. Rabenkrähe und Elster Fr. 5.– e. Eichelhäher Fr. 2.– AB über die Jagdausübung 2016 14 VIII. Besondere Bestimmungen für Jagdgäste Art. 43 Patentdauer Für die Hoch- und Rehjagd werden Gästepatente abgegeben. Die Gültig keit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Jagd. Art. 44 Abschusskontingent Einladungsberechtigte Jägerinnen und Jäger können ihrem Gast aus dem persönlichen Abschusskontingent folgende Tiere zum Abschuss abtreten: a. Hochjagd: Eine Gämse, ein Murmeltier und Haarraubwild; b. Rehjagd: Ein Reh sowie Haarraubwild und Raubzeug. Art. 45 Kontrolle Die von einem Jagdgast erlegten Tiere unterstehen den in diesen Ausfüh rungsbestimmungen genannten Kontrollvorschriften. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Trophäenschau. Art. 46 Einsatz von Jagdhunden Wer ein gültiges Gästepatent besitzt, ist berechtigt, einen Jagdhund ge mäss Art. 24 dieser Ausführungsbestimmungen mitzuführen. Art. 47 Statistik Die von einem Jagdgast erlegten Tiere sind in die Abschussstatistik des Gastgebers oder der Gastgeberin einzutragen. Für den Jagdgast entfällt die Pflicht zur Abgabe der Statistik. AB über die Jagdausübung 2016 15 IX. Schlussbestimmungen Art. 48 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft. 2 Sie sind dem Bundesamt für Umwelt durch das Bau- und Raumentwick lungsdepartement zur Kenntnis zu bringen 8 . Sarnen, 31. Mai 2016 Im Namen des Regierungsrats Landammann: Niklaus Bleiker Landschreiber-Stellvertreter: Dr. Notker Dillier 1 GDB 651.1 2 GDB 651.11 (Stand 1. Januar 2016) 3 SR 922.31 4 GDB 651.112 5 GDB 651.112 6 GDB 930.11 7 Wird im Amtsblatt veröffentlicht. 8 Art. 25 Abs. 3 JSG (SR 922.0) Anhang 1 zu den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2016 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden legt gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Jagdverordnung folgende Abschussplanung fest: Rotwild Auf der Rotwildjagd soll ein Abschusskontingent von 185 Stück Rotwild, wovon 45 Hirsche und 140 Stück Kahlwild, erreicht werden. Tiere, die mit einem Halsband markiert sind, dürfen nicht beschossen werden. Jede jagdberechtigte Person darf nur einen Hirsch erlegen. Der Abschuss von Kahlwild ist bis zum Erreichen des Abschusskontingentes je jagdbe rechtigte Person unbegrenzt. Auf der Hochjagd sind zum Abschuss frei: a. Hirsch (männlich): – vom 1. September bis 10. September 2016, ohne Treibjagd: Hirsche, aber keine Spiesser, deren Stangen die Lauscher überragen; – vom 12. September bis 17. September 2016, ohne Treibjagd: Hirsche, aber keine ein- oder beidseitigen Kronenhirsche und keine Spiesser, deren Stangen die Lauscher überragen. b. Kahlwild: – vom 1. September bis 24. September 2016, ohne Treibjagd: nicht säugende Tiere (Kühe), Kalb mit Muttertier, Schmaltiere und Kälber; Leittiere und deren Kälber sind zu schonen. Regulationsjagd Rotwild Auf der Regulationsjagd sollen jene Stück Kahlwild erlegt werden, welche auf der Hochjagd nicht erlegt werden konnten, zuzüglich ein vom Amt für Wald und Landschaft festgelegtes Abschusskontingent. Anhang 1 zu den AB über die Jagdausübung 2016 Zum Abschuss frei sind nicht säugende Tiere (Kühe), Kalb mit Muttertier, Schmaltiere und Kälber. Beim Abschuss gilt Kalb vor Kuh, Leittiere und deren Kälber sind zu schonen. Tiere mit Sender sind geschützt. Der Abschuss von Kahlwild ist bis zum Erreichen des Abschusskontin gentes je jagdberechtigte Person unbegrenzt. Gämswild und Murmeltiere Auf der Hochjagd darf eine jagdberechtigte Person höchstens erlegen: a. ein Murmeltier; b. Jagdberechtigte mit ungeradem Jahrgang einen Gämsbock oder einen Gämsjährling, Jagdberechtigte mit geradem Jahrgang eine Gämsgeiss oder einen Gämsjährling; vom 10. September bis 13. September 2016 sind nur noch Gämsjähr linge zum Abschuss frei. Rehwild Auf der Niederjagd darf eine jagdberechtigte Person höchstens erlegen: a. Jagdberechtigte mit ungeradem Jahrgang eine Rehgeiss oder zwei Rehkitze, Jagdberechtigte mit geradem Jahrgang einen Rehbock oder zwei Rehkitze. Beim Rehkitzabschuss ist der Abschuss eines Zwillingskitzes anzu streben. Sarnen, 7. Juni 2016 Bau- und Raumentwicklungsdepartement Anhang 2 zu den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2016 Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden bewilligt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c des kantonalen Waldgesetzes sowie Artikel 31 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung das Befahren folgender Waldstrassen, die mit einem Fahr verbot signalisiert sind, zu Jagdzwecken während der Hoch-, Reh- und Re gulationsjagd: Korporation Schwendi Schönenbold – Nienenhütte, Schälfgraben (ohne Abzweiger Gädlimisegg) Honegg – Ritzenmatt – Stillenbach – Wolfetsmatt Langis – Schlierental – Loch – Rorersmatt Korporation Freiteil/Kägiswil Zimmertal – Sarner Hohwald – Punkt 995 – Altenhusen – Teufibach – Bal mets Schwandiriedstrasse; Verbindung Schwarzenbergstrasse – Zimmertal strasse Korporation Ramersberg Schneeloch – Alp Chäseren Korporation Sachseln Talstrasse bis Hinter Wägis (ohne Abzweiger und kein Durchfahrtsrecht nach bzw. von Lungern) Unterholz – Müllerenschwandstrasse bis Parkplatz Teufischluechtgraben Sollwald-Rütistrasse bis Parkplatz neues Schanzhüttli (oberhalb Zollhaus) Teilsame Lungern-Obsee Kantonsstrasse – Schild – Seewli Aegerten – Gehrischwendi – Feldmoos Anhang 2 zu den AB über die Jagdausübung 2016 Korporation Giswil Gruonholz – Talwald – Laui Teufimattstrasse – Parkplatz Spycher (Einverständnis Amt für Landwirt schaft und Wald Luzern) Selirank – Riedmattbach Parkplatz (Selistrasse ohne Abzweiger) Dörsmatt – Loo (Sattelpassstrasse) – Alphütte Sattel Abzweigung A8 – Bärfallen (Bärfallenstrasse ohne Abzweiger) Hirzenbadwaldstrasse Brosmatt – Lengegg – Schwantelen Kleinteil – Riedli – Brendwald (Abzweigung Mörlistrasse) Korporation Kerns Turrenbach Gschwendtwald – Rütialp – Lachenegg (inkl. Abzweiger, aus genommen Bewirtschaftungsweg obere Lachenalp) Taxidienst Melchsee-Frutt Dämpfelsmatt bis Berggasthaus Tannalp Einwohnergemeinde, Kloster, Bürgergemeinde Engelberg Schwand – Ristis – Rigidal – Vogelloch (EG) Ristis – Ried – Waldrand Dürrenwald Schwand – Wandalp – Zimmerliboden Rosshimmel – Ghärst – Fangalp Engelberg – Gerschni – Tritt (inkl. Abzweiger) Obermatt – Aaschluchtbrücke Eugenisee – Oertigen – Schwendlibrücke Hinweis: Die Fahrzeuge sind wenn möglich ausserhalb von Alpweiden, auf geeigne ten Park- oder Abstellplätzen zu parkieren. Der Alp- und Weidebetrieb darf durch die Fahrzeuge nicht behindert werden. Sarnen, 7. Juni 2016 Sicherheits- und Justizdepartement