Implementing Regulations on contributions to promote agriculture
صدر في 2008-03-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, farming, family farming, subsidy/incentive, internal trade, agricultural commodities, enforcement/compliance, innovation
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921.114 Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 4. März 20081 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 20082, beschliesst: Art. 1 Grundsatz Der Kanton unterstützt innovative Projekte von Landwirten und Bäuerinnen, bäuerlichen Organisationen, Verarbeitern und Verarbeiterinnen oder des Handels, die den Absatz regionaler Landwirtschaftsprodukte fördern, mit einmaligen Innovationsbeiträgen. Art. 2 Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten: a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, b. Zucht- und Nutztiere. 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen). Art. 3 Bedingungen und Auflagen 1 Sind an einem Projekt mehrere Personen beteiligt, muss die Mehrheit der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton haben. 2 Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller haben sich mit wenigstens einem Viertel an den Projektkosten zu beteiligen. 3 Bedingungen für die Beitragsgewährung sind, dass: a. das Projekt den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse belebt oder eine positive Wirkung auf den Produzentenpreis ausübt; b. eindeutig der Bezug zur regionalen Herkunft der Erzeugnisse hergestellt wird; c. das Projekt der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirt schaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; d. die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Projekts genügen; e. das Projekt auf eine langfristige Ausrichtung ausgelegt ist. Art. 4 Innovationsbeitrag 1 Innovationsbeiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als Starthilfe ausgerichtet. 2 Der Innovationsbeitrag wird für das gleiche Projekt nur einmal gewährt. Der Kantonsbeitrag darf höchstens zwei Drittel der Projektkosten decken. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt jährlich bis spätestens 15. Dezember über die Gewährung von Innovationsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der Projekte durch die Landwirtschaftskommission. Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft 921.114 Art. 5 Projektkosten Als anrechenbare Projektkosten gelten nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt haben. Art. 6 Anforderungen an die Gesuchsunterlagen 1 Die Gesuchsunterlagen müssen zumindest eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche. Art. 7 Beurteilung der Gesuchsunterlagen Die Projekte, die sich in der Planungs- oder Realisierungsphase befinden können, werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung, Wertschöpfung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Ökologie und Nachhaltigkeit beurteilt. Art. 8 Rückerstattung Werden die Bedingungen und Auflagen nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen nach der Ausrichtung des Innovationsbeitrags nicht mindestens 5 Jahre eingehalten, so ist dieser anteilsmässig zurückzuerstatten. Art. 9 Anmeldeverfahren 1 Die Gesuche sind jeweils bis 30. September beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. 2 Der Innovationsbeitrag wird bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über Starthilfebeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 24. September 20013 werden aufgehoben. Art. 11 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. 1 ABl 2008, 372 2 GDB 921.1 3 ABl 2001, 1206, und ABl 2007, 819