Implementing Regulation relating to the Law on the Power Station Obwalden
صدر في 2010-10-06 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- hydropower generation, energy conservation/energy production, inspection, financing, environmental audit, enforcement/compliance, renewable energy
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Art. 1 Wahl 1 Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. 2 Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.
Art. 2 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1 Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin gegenüber dem Vizepräsidium. 2 Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats und der Einwohnergemeinden sind spätestens zwei Monate nach Genehmigung des Rücktritts durch den Regierungsrat dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen. 1 GDB 663.1 OGS 2010, 85 663.111 3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abberufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2. 4 Ein Antrag des Verwaltungsrats zur Abberufung eines Mitgliedes oder des Präsidiums bedarf einer einfachen Mehrheit des Verwaltungsrates.
Art. 3 Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte 1 Bei der Aufstellung seiner Wahlvorschläge beachten der Verwaltungsrat und die Einwohnergemeinderäte, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Bei den Wahlvorschlägen sind ausgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Energie- oder Finanzdienstleistungen, der regionalen Wirtschaft oder der Unternehmensführung sowie eine ausgewogene Zusammensetzung nach den besonderen Anforderungen des Kantons und des Elektrizitätswerks Obwalden Beachtung zu schenken. 2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Art. 4 Entschädigung 1 Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats. 2 Der Verwaltungsrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein. 2. Aufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden
Art. 5 Aufsichtsorgane 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden aus, der Regierungsrat die direkte Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften. 2 663.111 2 Die Organe des Elektrizitätswerks Obwalden nehmen ihre Aufsichtspflichten in Eigenverantwortung wahr, insbesondere: a. der Verwaltungsrat gemäss Art. 13 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden2); b. die Direktion gemäss Art. 14 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden und nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrats; c. die externe Revisionsstelle sinngemäss nach den Vorschriften der
Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 3). 3 Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen aus. 4 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrats sowie den Geschäftsbericht des Elektrizitätswerkes aus.
Art. 6 Informationspflicht 1 Die externe Revisionsstelle berichtet und informiert den Verwaltungsrat über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision. 2 Die externe Revisionsstelle berichtet dem Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats über die Ergebnisse der Revision in der Regel mit der Antragsstellung auf Genehmigung der Jahresrechnung. 3 Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert der Verwaltungsrat den Regierungsrat in der Regel bis Ende April an einer Aussprache über den Geschäftsverlauf des Elektrizitätswerks.
Art. 7 Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats 1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Geschäftsberichts, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle, der ergänzenden Informationen des Verwaltungsrats sowie allfällig veranlasster Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel bis Ende Mai Bericht und Antrag auf Genehmigung des Geschäftsberichts. 2 Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäftsführung des kantonalen Elektrizitätswerks Obwalden. 2 GDB 663.1 3 SR 220 3 663.111 3. Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revision
Art. 8 Inhalt des Geschäftsberichtes 1 Der Geschäftsbericht hat die Anforderungen gemäss Art. 662 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes4) zu erfüllen. Er hat zudem detaillierte Informationen zur „Corporate governance" zu beinhalten. Dazu gehören insbesondere: a. Angaben zum obersten Leitungsorgan und der Geschäftsleitung, insbesondere Interessenbindung, Amtsdauer, Ausschüsse, Befugnisse von Leitungsorgan und Geschäftsleitung, Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung, b. Angaben zur Geschäftsleitung, insbesondere Mitglieder und Interessenbindungen, c. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.
Art. 9 Ordnungsmässige Rechnungslegung 2 Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Elektrizitätswerkes möglichst zuverlässig beurteilt werden kann und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Rechnung ist in der Regel nach den Empfehlungen der Fachkommission zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) zu erstellen. Abweichungen von diesen Empfehlungen sind offenzulegen und zu begründen.
Art. 10 Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle hat die Anforderungen gemäss Art. 727b und
Art. 728 des Schweizerischen Obligationenrechtes 5) zu erfüllen und über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 728a des Schweizerischen Obligationenrechtes6). 4 SR 220 5 SR 220 6 SR 220 4 663.111
Art. 11 Revisionsbericht 1 Der Revisionsbericht richtet sich nach Art. 728b und Art. 728c des Schweizerischen Obligationenrechtes7). 4. Verzinsung des Dotationskapitals
Art. 12 Zinssatz 1 Der Zinssatz richtet sich nach der Rendite der zehnjährigen Schweizer Bundesobligationen zuzüglich einem Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung. 2 Es gilt das arithmetische Mittel der der Auszahlung vorangehenden zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht durch die Schweizerische Nationalbank. 3 Der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung richtet sich nach der Berechnung und Veröffentlichung der Elektrizitätskommission gemäss
Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung 8).
Art. 13 Auszahlung 1 Die Zinszahlung an den Kanton und die Einwohnergemeinden ist in der Regel bis Mitte Dezember des laufenden Geschäftsjahres durch das Elektrizitätswerk Obwalden unaufgefordert vorzunehmen. 5. Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsrecht 1 Die Verzinsung des Dotationskapitals 2010 erfolgt nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 7 SR 220 8 SR 734.71 5 663.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 85 6 663.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 85 7