Implementing Regulation relating to the Law on improvements in the Canton Graubünden
صدر في 2003-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, special fund, soil conservation/soil improvement, offences/penalties, investment
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915.120 Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Vom 25. November 2003 (Stand 1. November 2009) Gestützt auf Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 19. November 19801) von der Regierung erlassen am 25. November 2003 1. Investitionsbeiträge an Meliorationen 1.1. BEITRAGSLEISTUNGEN AN GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN2) Art. 1 Grundsatzentscheid 1 Gestützt auf eine Grundsatzverfügung des Bundesamtes oder eine Leistungsverein barung zu einer Melioration kann die Regierung einen Grundsatzentscheid erlassen. 2 Sie sichert darin die Beitragsleistungen dem Grundsatz nach zu und entscheidet ab schliessend über die Maximalbeteiligung des Kantons. Art. 2 Zuständigkeit 1 Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzent scheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig. 2 Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen. 1) BR 915.110 2) SR 913.1, Art. 11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.110/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de 915.120 Art. 3 Beitrag der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben sich an umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen1) ent sprechend ihrer Finanzkraft am Kantonsbeitrag wie folgt zu beteiligen: a) Gruppe 1 (sehr finanzstark): 20 % b) Gruppe 2 (finanzstark): 13 % c) Gruppe 3 (finanzmittelstark): 6 % d) Gruppen 4 – 5 (finanzschwach und ausgleichsberechtigt): 0 % 2 Der pro Etappe festgelegte Prozentsatz der kantonalen und der kommunalen Betei ligung gilt für diese Etappe abschliessend. 3 Kürzt der Bund die Beiträge aufgrund der Finanzkraft einer Gemeinde, kann die Regierung auf eine Beteiligung der Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. Art. 3a * Vorzeitiger Baubeginn 1 Kann der Entscheid über die Beitragszusicherung für die Behebung von Unwetter schäden oder für Arbeiten, die in Kombination mit anderen übergeordneten Bauvor haben vorgängig ausgeführt werden, ausnahmsweise nicht vorher erfolgen, kann ein vorzeitiger Baubeginn bewilligt werden. 2 Darüber befindet die für die Beitragszusicherung zuständige Instanz. 1.2. BEITRAGSLEISTUNGEN AN EINZELBETRIEBLICHE MASSNAHMEN2) Art. 4 Zuständigkeit 1 Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt unterstützt werden soll. 2 Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaft liche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die gemäss Artikel 20 der Strukturverbesserungsverordnung3) vorausgesetzten Kantons leistungen gewährt werden. 3 Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton4) von 30 Prozent kann das De partement nur im Rahmen der ABzFHG5) verfügen. 1) SR 913.1, Art. 11 2) SR 913.1, Art. 2 3) SR 913.1 4) BR 915.100, Art. 49 5) BR 710.110 2 http://www.gr-lex.gr.ch/data/710.110/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.100/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de 915.120 2. Meliorationsfonds Art. 5 Einfache Werke 1 Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere: a) Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse; b) Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlan des; c) landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen; d) Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit; e) Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung; f) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Struk turverbesserungen. Art. 6 Beitragsberechtigte 1 Beiträge können an natürliche und juristische Personen ausgerichtet werden. Art. 7 Beitragsvoraussetzungen 1 Die Beiträge werden in der Regel nur an Werke geleistet, für die keine ordentlichen Beiträge ausgerichtet werden. Art. 8 Beitragshöhe 1 Der Beitrag beträgt in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann ein Beitrag bis 100 Prozent der Kosten aus gerichtet werden. 3 Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von der Regierung festgelegt. Art. 9 Gesuch 1 Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Arbeiten mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einzureichen. * 2 Für bereits ausgeführte Arbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet. Art. 10 Auszahlung 1 Zugesicherte Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei lang fristigen Arbeiten können Teilzahlungen geleistet werden. 3 915.120 3. Weitere Bestimmungen * Art. 10a * Anlagen des Langsamverkehrs 1 Anpassungen und Umwidmungen von Anlagen des Langsamverkehrs, die im Rah men von gemeinschaftlichen Meliorationsprojekten vorgenommen werden, erfolgen mit der Genehmigung des Auflageprojektes. 4. Schlussbestimmungen * Art. 11 In-Kraft-Treten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft. 4 915.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 25.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 24.10.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert 2006, 4303 27.10.2009 01.11.2009 Art. 3a eingefügt 27.10.2009 01.11.2009 Titel 3. eingefügt 27.10.2009 01.11.2009 Art. 10a eingefügt 27.10.2009 01.11.2009 Titel 4. geändert 5 915.120 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.11.2003 01.01.2004 Erstfassung Art. 3a 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt Art. 9 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4303 Titel 3. 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt Art. 10a 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt Titel 4. 27.10.2009 01.11.2009 geändert 6