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قوانين سويسرا

Implementing provisions relating to the Cantonal Forestry Law

صدر في 1995-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, forest service, public forest, afforestation/reforestation, protection forest, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Wald gesetz (RABzKWaG) Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) 1) und auf Art. 38 der Vollziehungsverordnung (KWaV) 2) dazu von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 3) Art. 2 4) Art. 2a 5) Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen sind namentlich beschränkte Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Futterstellen, Bienenhäuser, Niederhaltungen bei oberirdi schen Leitungen sowie entlang öffentlicher Strassen und Bahnlinien, Wildbachsperren und dergleichen. Nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen II. Schutz des Waldes 1. SICHERSTELLUNG DES RODUNGSERSATZES, ERSATZABGABE, AUSGLEICH ERHEBLICHER VORTEILE Art. 3 1 Für jede Rodung ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Sicherstellung 1. Formen 2 Diese erfolgt durch: a) Leistungsverpflichtung; b) finanzielle Sicherstellung. 1) BR 920.100 2) BR 920.110 3) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 5) Einfügung gemäss RB vom 12. September 2000 1.01.2007 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.110/de 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) Art. 4 Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Kanton, Gemeinden, PTT etc. kann die Bewilligungsinstanz zur Sicherstellung des Rodungser satzes eine Leistungsverpflichtung verlangen. Hiervon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte. 2. Leistungs verpflichtung Art. 5 1 Gesuchsteller, welche nicht unter Artikel 4 fallen, haben angemessene Geldmittel zu hinterlegen. 3. Finanzielle Sicherstellung a) Grundsatz, Ausnahmen 2 Bei einer Rodungsfläche unter 100 m2 wird in der Regel auf die finan zielle Sicherstellung verzichtet. Ausnahmen bleiben der Bewilligungsbe hörde vorbehalten. Art. 6 Die Höhe der finanziellen Sicherstellung ist nach den konkreten Verhält nissen anzusetzen. b) Höhe Art. 7 1) Die Sicherstellung wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag des Amtes für Wald festgelegt. c) Festsetzung Art. 8 1 2)Das Amt für Wald bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Si cherstellung. Diese meldet dem Amt für Wald jede Einzahlung. d) Depositenstelle 2 ... 3) Art. 9 1 Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeit dauer kann ein projektbezogener Ersatzaufforstungsfonds unter fachtech nischer Betreuung des Kreisforstamtes betrieben werden. e) Grossprojekte 2 Der Kapitalzins fliesst in den Fonds. 3 4)Dem Amt für Wald sind jährlich ein Arbeitsprogramm mit Budget so wie ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2 1.01.2007 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 920.120 Art. 10 1 1)Die Freigabe von hinterlegten Geldmitteln erfolgt durch das Amt für Wald. f) Freigabe 2 Bei pflichtgemäss erfüllter Ersatzaufforstung erfolgt die Freigabe nach der Meldung des Kreisforstamtes. Teilfreigaben können auf begründetes Gesuch hin gewährt werden. 3 Über die Kapitalzinsen kann der Berechtigte ausser bei Grossprojekten frei verfügen. Art. 11 2) Die Kontrolle über die hinterlegten Geldmittel obliegt dem Amt für Wald. g) Kontrolle Art. 12 1 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Ko sten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Er satzleistung. Ersatzabgabe 2 Die Einzelheiten regelt die Rodungsbewilligung. Art. 13 1 Bei temporären Rodungen wird die Höhe des Ausgleichsbetrages unter Berücksichtigung der entsprechenden Nutzungserträge (Abbauerlös, De poniegebühren etc.) festgelegt. Ausgleich erheblicher Vorteile 1. Ausgleichs betrag 2 Die Einzelheiten regelt die Rodungsbewilligung. Art. 14 Die Mittel aus dem Ausgleich erheblicher Vorteile sind für Massnahmen der Walderhaltung, -verbesserung und -pflege oder zur Neubegründung von Schutzwald in derselben Region zu verwenden. 2. Verwendung der Mittel 2. PROJEKTWESEN Art. 15 1 Das Verfahren für die Projektgenehmigung wickelt sich auf der Stufe des Vorprojektes ab. Verfahren 2 Diesem Genehmigungsverfahren unterstehen die forstlichen Bauten und Anlagen gemäss KWaG 3), insbesondere Neubauten. 3 Dem Verfahren unterliegen nicht: a) Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken; 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) BR 920.100 1.01.2007 3 http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.100/de 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) b) reine Waldbauprojekte und Waldreservate; c) dringende Bauten und Massnahmen zur Verhinderung akuter Schäden bzw. zur Verhinderung der Ausweitung von Schäden; d) dringende Massnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Un fallgefahr. 4 Für die Genehmigung und die Zusicherung der kantonalen Subventionen ist die Regierung zuständig. 5 1)Nicht subventionierte Projekte genehmigt das Departement. Art. 16 1 Das Vorprojekt (Auflageprojekt) stützt sich ab auf: Vorprojekt a) den Waldentwicklungsplan; b) den Grundsatzentscheid der Eidgenössischen Forstdirektion; c) die verbindliche Zusage der Bauherrschaft. 2 Das BVFD veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt. Art. 17 1 Die Abwicklung der Projekte erfolgt gemäss den Vorschriften der Eid genössischen Forstdirektion. Projektvor schriften 2 2)Das Amt für Wald kann Weisungen und Richtlinien erlassen. Art. 18 1 Bei der Festsetzung der Kantonsbeiträge berücksichtigt die Regierung: Forstliche Subventionen a) die Projektart; b) die Bedeutung des Projektes; c) die technischen Schwierigkeiten; d) die Finanzkraft des Gesuchstellers und dessen Restkostenbelastung. 2 3)Zur Bemessung der Beitragshöhe erstellt das Amt für Wald einen Be wertungsschlüssel, welcher die massgebenden Faktoren berücksichtigt. Art. 19 4) Übersteigen die eingereichten Projekte die zur Verfügung stehenden finan ziellen Mittel, so legt das Amt für Wald die Prioritäten fest. Projektprioritäten Art. 20 1 Investitionskredite können vor allem finanzschwache öffentliche Kör perschaften und Private mit Leistungsnachweis erhalten. Investitions kredite 1. Voraus setzungen 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 4 1.01.2007 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 920.120 2 Investitionskredite werden bewilligt aufgrund: a) eines Gesuches; b) des Antrages des zuständigen Kreisforstamtes: c) 1) eines positiven Entscheides des Amtes für Wald; d) 2) der Genehmigung des Departementes. 3 ... 3) Art. 21 4) 3. SPERRUNG VON WALDSTRASSEN Art. 22 Sofern die Gemeinden nichts anderes regeln, gilt auf allen Waldstrassen ein Fahrverbot gemäss eidgenössischem und kantonalem Forstrecht mit den dort vorgesehenen Ausnahmen. Fahrverbot Art. 23 1 Als Waldstrassen gelten alle Strassen, für deren Bau oder Ausbau in den letzten 30 Jahren forstliche Subventionen ausgerichtet wurden. Begriff der Waldstrasse 2 Unbefestigte Erdwege (Rückegassen, Maschinenwege) gelten unabhän gig davon, ob sie mit oder ohne Subventionen erstellt wurden, als Wald boden und nicht als Waldstrassen. Art. 24 1 Ausnahmen gemäss Artikel 20 KWaG 5) und Artikel 16 KWaV 6) für be stehende Waldstrassen legen die Gemeinden in einem Reglement fest. Ausnahmen 2 Für neue Waldstrassen erfolgt die Regelung im Rahmen der Projektge nehmigung. Art. 25 7) Gestützt auf das Reglement der Gemeinde genehmigt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die Vorschrifts-Signale. Genehmigung 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 5) BR 920.100 6) BR 920.110 7) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 1.01.2007 5 http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.110/de 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 4. MINIMALER WALDABSTAND Art. 26 1 Der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald be trägt 10 m, gegenüber Niederwald 5 m. Er bemisst sich ab Waldgrenze ge mäss Ausführungsbestimmungen über die Waldfeststellung. 1) Waldabstände 1. Grundsatz 2 Die Minimalabstände gehen gegenüber tieferen Waldabständen in den Baugesetzen der Gemeinden vor. Art. 27 1 In Ausnahmefällen bleiben tiefere Waldabstände, gestützt auf neue Bau linien oder -gestaltungslinien, vorbehalten, sofern die Linien im Zonen oder Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. 2. Ausnahmen 2 2)Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich dürfen er höht, erweitert, mit Anbauten versehen oder nach Zerstörung oder Ab bruch an Ort und Stelle wieder aufgebaut werden, sofern und soweit dies nach den massgeblichen Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes zuläs sig ist und sofern der Waldabstand nicht verringert wird. 3 3)Für unterirdische Bauen und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungs masten und dergleichen kann die Behörde, die über das Vorhaben im Leit verfahren entscheidet, nach Anhörung des Amtes für Wald Ausnahmebe willigungen erteilen. III. Schutz vor Naturereignissen Art. 28 1 4)Für die Festsetzung der Gefahrenzonen erlässt die Regierung beson dere Vorschriften. Gefahrenzonen 2 Diese regeln vor allem die Wahl der Gefahrenkommissionen, die Beur teilungskriterien für die Gefahrenzonen und das Verfahren. 1) BR 920.130 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Einfügung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 6 1.01.2007 http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.130/de Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 920.120 IV. Pflege und Nutzung des Waldes 1. MINIMALE PFLEGEMASSNAHMEN Art. 29 Das Kreisforstamt legt fest, wo minimale Pflegemassnahmen zur Erhal tung der Schutzfunktion des Waldes notwendig sind. Prüfung der Massnahmen Art. 30 Art, Ort, Umfang und Dringlichkeit der minimalen Pflegemassnahmen werden im Betriebsplan oder in forstlichen Projekten festgehalten. sie sind für den Waldeigentümer verbindlich. Festlegung der Verbindlichkeit 2. WALDRESERVATE Art. 31 Totalreservate sind Wälder oder Waldgebiete, in denen keine gezielten forstlichen Eingriffe mehr erfolgen sollen. Sie dienen der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung. Totalreservate Art. 32 1 Teilreservate sind Wälder oder Waldgebiete, in denen mit besonderen Eingriffen spezielle Tier- und Pflanzenarten oder Lebensgemeinschaften gefördert werden. Teilreservate 2 Sie dienen der Erhaltung: a) der Artenvielfalt; b) wertvoller Lebensgemeinschaften, Bestandesstrukturen und Dauer waldformen; c) seltener und gefährdeter Waldgesellschaften; d) wertvoller und kulturlandschaftlich besonderer Nutzungsformen wie Niederwald, Mittelwald, Selven, Lärchen-Weidwälder, bestockte Weiden, Eichenhaine etc. Art. 33 1 1)Das Amt für Wald erstellt ein Konzept "Waldreservate". Ausscheidung 2 Die Ausscheidung erfolgt in der Regel in der Waldentwicklungsplanung. 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 1.01.2007 7 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) Art. 34 1 1)Beitragsberechtigte Waldreservate sind auf mindestens 25 Jahre auszu scheiden. Vertrag 2 Schutzziele, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, Verantwortlichkeiten, Finanzierung etc. werden in einem Vertrag zwischen den Waldeigentü mern und dem Kanton geregelt. 3 Die erforderlichen Unterhalts- und Pflegemassnahmen werden im Be triebsplan festgehalten. Art. 35 1 Waldreservate sind Projekte im Sinne der Waldgesetzgebung. Beiträge 2 Es gelten die Bestimmungen betreffend Beiträge an forstliche Projekte. 3 Beitragsberechtigt sind sämtliche durch den Bund unterstützten aner kannten Kosten. Art. 36 1 Die Aufsicht über die Waldreservate obliegt dem Kreisforstamt. Aufsicht, Untersuchungen 2 2)Die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen durch Dritte bedarf der Zustimmung des Eigentümers und des Amtes für Wald. 3. WALDSCHÄDEN Art. 37 Waldschäden liegen vor, wenn Waldbäume und Sträucher durch Naturer eignisse, Organismen und Viren oder durch den Menschen direkt oder in direkt beeinflusst werden und dabei wesentliche Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet sind. Begriff Art. 38 Forstschutzmassnahmen sind organisatorische, mechanische, biologische und ausnahmsweise chemische Massnahmen, welche der Verhütung und Begrenzung der Waldschäden dienen. Forstschutz massnahmen Art. 39 3) 1 Das Amt für Wald betreibt einen phytosanitären Überwachungs- und Be ratungsdienst. Überwachung und Beratung 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 8 1.01.2007 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 920.120 2 Dem Amt für Wald obliegt der Vollzug der forstlichen Pflanzenschutz verordnung. 1) 3 Der kantonale Forstdienst ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden an und überwacht deren Vollzug. Art. 40 1 Die Waldeigentümer sind zur Verhütung und Behebung von Waldschä den verpflichtet Aufgaben der Waldeigentümer 2 Wo es die nachhaltige Erfüllung wichtiger Schutzfunktionen erfordert, gelten diese Vorschriften auch für Waldreservate. 3 Leistet der Waldeigentümer den Anordnungen der Forstorgane innert der angesetzten Frist keine Folge, so werden die Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Säumigen ausgeführt. Art. 41 1 Waldkatastrophen liegen vor, wenn das Ausmass der Schäden die orga nisatorischen, personellen oder finanziellen Möglichkeiten der direkt Be troffenen übersteigt und zusätzliche Hilfe angefordert werden muss. Waldkatastrophen 2 Bei Ereignissen mit grossem Holzanfall legt der kantonale Forstdienst die Massnahmen und Prioritäten der Holzernte und der Schadenbehebung fest. Art. 42 2) Art. 43 1 Der Kanton gewährleistet einen Waldbrandwarndienst. Waldbrände, Schäden 2 Wo es die besonderen Verhältnisse erfordern, können die Gemeinden das Feuern im Wald und in Waldesnähe vollständig verbieten. 3 Beitragsberechtigt sind anrechenbare Löschkosten im Gesamtbetrag ab 5 000 Franken pro Ereignis. Art. 44 1 Für die Verwendung zugelassener Mittel zur Behandlung von Baumver letzungen, zur Verhütung von Wildschäden und zum Anlocken von Bor kenkäfern wird an Inhaber der Fachbewilligung «Wald» eine globale An wendungsbewilligung erteilt. Umwelt gefährdende Stoffe 2 Der Einsatz von Insektiziden auf Holzlagern im Wald bedarf der Bewil ligung des Kreisforstamtes. Diese wird nur an Inhaber der Fachbewilli gung «Wald» oder der Fachbewilligung «Holz» erteilt. 1) SR 921.541 2) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 1.01.2007 9 http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.541/de 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 3 1)Das Ausbringen von Hofdünger auf bestockten Weiden bedarf einer Düngeplanung. Die Anwendungsbewilligung wird durch das Amt für Wald nur erteilt, wenn dadurch der Charakter dieser Landschaft nicht ver ändert wird. V. Förderungsmassnahmen 1. MINIMALE AUSBILDUNG DER WALDARBEITER Art. 45 1 2)Zur Holzerei und zur Holzbringung dürfen nur Arbeiter eingesetzt werden, welche entsprechend ausgebildet sind. Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Ausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tfm genutzt w Zweck erden. 2 Die Grundausbildung soll die Waldarbeiter dazu befähigen, die von ih nen auszuführenden Holzarbeiten sicher und fachgerecht zu verrichten. Art. 46 1 Der Kanton sorgt für die Organisation der obligatorischen Ausbildung. Diese erfolgt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und interes sierten Organisationen. Organisation, Zuständigkeit 2 3)Die Lernziele werden durch das Amt für Wald festgelegt. Art. 47 4) Die obligatorische Grundausbildung vermittelt den Teilnehmern die Grundregeln der Holzernte. Sie umfasst zwei fünftägige Grundkurse zu den Themen Holzhauerei und Holzbringung. Kursangebot Art. 48 1 Bei Bedarf werden Weiterbildungskurse durchgeführt. Weiterbildung 2 Das Weiterbildungsangebot soll dem Waldarbeiter ermöglichen, die Grundausbildung zu erweitern und zu festigen. Art. 49 1 Der Kanton übernimmt wie bei der Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals die Hälfte der Restkosten, aber höchstens 35 Prozent der Kurskosten der im Kanton ansässigen Teilnehmer. Kantonsbeitrag 1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 10 1.01.2007 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 920.120 2 Restkosten sind die Kosten, welche von den Kurskosten nach Abzug des Bundesbeitrages, allfälliger Kurs-Erträge und anderer Beiträge übrigblei ben. Art. 50 1) Art. 51 1 Die obligatorischen Kurse werden mit einer Bewertung des Kandidaten abgeschlossen. Die Beurteilung erfolgt durch den Instruktor. Abschluss 2 2)Wurden die Lernziele nicht erreicht, so kann der Kursteilnehmer innert Jahresfrist eine abschliessende Bewertung beim Amt für Wald beantragen. Experten sind in diesem Fall die Prüfungsexperten der forstlichen Lehrab schlussprüfung. Das Amt für Wald entscheidet über die Durchführung. 3 Die Kosten der zusätzlichen Bewertung gehen zu Lasten des Kandidaten. Art. 52 1 3)Sämtliche Kursbesuche und Bewertungen werden dem Waldarbeiter durch das Amt für Wald schriftlich bestätigt. Bestätigung 1. Kursbesuche 2 Die Bestätigung berechtigt den Waldarbeiter zum gewerbsmässigen Ein satz bei den entsprechenden Holzerntearbeiten im Kanton Graubünden und zum Besuch von Weiterbildungskursen. 3 Der Kanton anerkennt die Bestätigungen anderer Kantone. Art. 53 4) Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Grundkurs gleichwertige Ausbildung in der Holzhauerei oder Holzbringung nachweisen können, erhalten auf Ersuchen hin die erforderliche Bestätigung durch den Ausbil dungsbeauftragten des Amtes für Wald. Im Zweifelsfalle kann für solche Bestätigungen ein Augenschein verlangt werden. 2. gleichwertige Ausbildung Art. 54 Waldarbeiter ohne Bestätigung, die nachweislich für einen innert nützli cher Frist stattfindenden Grundkurs angemeldet sind, dürfen bis zu diesem Kurs unter Aufsicht entsprechend eingesetzt werden. Sie sind dem Auf traggeber vor der Aufnahme der Arbeit zu melden. 3. Arbeiten ohne Ausbildung 1) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 1.01.2007 11 920.120 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) Art. 55 1 Werden wiederholt Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbringungsarbeiten angetroffen, können der Revier oder Kreisförster die Einstellung der Arbeiten verfügen. Daraus entsteht dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung. Massnahmen 2 Arbeitgeber, die wiederholt Arbeiter ohne Bestätigung zulassen, können aufgrund von Artikel 47 KWaG 1) auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. 3 Die Kreis- und Revierförster wachen über die Einhaltung dieser Vor schriften. 2. FINANZIERUNG Art. 56 Die Subventionsabrechnung erfolgt nach Pauschalansätzen oder nach Auf wand. Abrechnung VI. Schlussbestimmungen Art. 57 Das Reglement für die Benützung von Waldstrassen gemäss Artikel 24 ha ben die Gemeinden bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen. Vollzug Art. 58 1 Die Minimalabstände gemäss Artikel 26 gelten für alle Baugesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vorschriften noch nicht rechtskräftig bewilligt sind. Übergangs bestimmungen 1. Waldabstände 2 Vorbehalten bleiben tiefere Waldabstände, gestützt auf rechtskräftige Baulinien oder -gestaltungslinien. 3 Bei Quartierplänen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Vor schriften rechtskräftig geworden sind, entfalten die minimalen Abstände gemäss Artikel 26 keine Wirkung. Art. 59 2) 1 Forstdepositen Privater, welche vor Inkraftsetzen dieser Ausführungsbe stimmungen hinterlegt wurden, können durch das Amt für Wald freige geben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr bestehen. 2. Forstdepositen 2 Forstdepositen der öffentlichen Hand, welche vor Inkraftsetzung dieser Ausführungsbestimmungen hinterlegt wurden, werden durch das Amt für 1) BR 920.100 2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000 12 1.01.2007 http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.100/de Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) 920.120 Wald freigegeben. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass die Mittel ge mäss Depositenverfügung für Ersatzaufforstungen oder für Forstverbesse rungen verwendet werden. Art. 60 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Ausnahme der Artikel 26, 27 und 58 gleichzeitig mit dem KWaG in Kraft. 1) Inkrafttreten 2 Die Artikel 26, 27 und 58 werden nach der Genehmigung des Bundes durch die Regierung in Kraft gesetzt. 2) 1.01.2007 13 1) Das Waldgesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft 2) Nach Genehmigung durch den Bund vom 6. Juni 1996 mit RB vom 25. Juni 1996 auf 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt

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